Familienangehörige: Einkommensgrenze beachten
Damit Familienangehörige beitragsfrei familienversichert sein können, darf das monatliches Einkommen – das sogenannte Gesamteinkommen – nicht mehr als 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (2024: 505 Euro) betragen. Da die Höhe der Bezugsgröße der Entwicklung der Durchschnittsentgelte der gesetzlichen Rentenversicherung folgt, ändert sie sich grds. jährlich. Für geringfügig entlohnte Beschäftigte beträgt das zulässige Gesamteinkommen seit 1.1.2024 538 Euro.
Gesamteinkommen: Was ist das?
Der Begriff „Gesamteinkommen“ wird in § 16 SGB IV als die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts definiert. Hierzu gehören nach § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EstG)
- Überschuss-Einkünfte: Das sind Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (Bruttoarbeitsentgelt sowie einmal jährlich gewährte Einmalzahlungen, u.a. Weihnachtsgeld; Abfindungen bei Auflösung eines Dienstverhältnisses), Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.B. Zinserträge), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte (z.B. Renten) sowie
- Einkünfte mit Gewinnermittlung: Dazu zählt der Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit, aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieben. Damit die Krankenkasse das Gesamteinkommen – hier den Gewinn – bestimmen kann, ist vom Mitglied der aktuellste Steuerbescheid vorzulegen. Im Kapitel Ermittlung des Gesamteinkommens im Rahmen der Familienversicherung werden die Schwierigkeiten bei der Beurteilung des Gesamteinkommens bei Selbstständigen näher dargestellt.
Überschuss-Einkünfte: Werbungskosten abziehen
Bei den Überschuss-Einkünften sind die Werbungskosten mindernd bei der Ermittlung des Gesamteinkommens zu berücksichtigen. So ist vom Bruttoarbeitsentgelt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.230 Euro kalenderjährlich in Abzug zu bringen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden. Von den Einkünften aus Kapitalvermögen kann der pauschale Sparerfreibetrag (1.000 Euro für Alleinstehende bzw. 2.000 Euro für gemeinsam veranlagte Ehegatten) einkommensmindernd berücksichtigt werden. Sämtliche Aufwendungen können bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden, die durch die mit dieser Einkunftsart verbundenen wirtschaftlichen Tätigkeiten veranlasst sind. Dazu gehören insbesondere Betriebskosten aller Art, Geldbeschaffungskosten, Versicherungsbeiträge und der Erhaltungsaufwand, soweit sich diese Ausgaben auf das Gebäude beziehen und der Einkommenserzielung in dieser Einkunftsart dienen.
Berücksichtigung von Renten
Zu den sonstigen Überschuss-Einkünften gehören u. a. Einkünfte aus Leibrenten. Hierzu zählen nicht nur Renten aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung wie z.B. die Rente wegen Alters, sondern auch Renten aus einer privaten Versicherung oder Renten berufsständischer Versorgungseinrichtungen. Renten werden mit ihrem Zahlbetrag als Gesamteinkommen berücksichtigt. Darunter ist der zur Auszahlung gelangende Betrag zu verstehen. Werbungskosten sind nicht in Abzug zu bringen.
Der Zahlbetrag ist nicht um Rentenbeträge, die an Dritte abgezweigt werden, zu mindern. Dies gilt insbesondere für die von den Rentnern zu entrichtenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Auch Abzweigungsbeträge wegen einer Aufrechnung, Verrechnung, Abtretung oder Pfändung mindern den Zahlbetrag der Rente bei der Feststellung des Gesamteinkommens nicht. Nicht zum Gesamteinkommen zählt hingegen ein vom Rentenversicherungsträger geleisteter Beitragszuschuss. Zudem ist der Zahlbetrag der Rente gegebenenfalls um den Betrag zu bereinigen, der auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten beruht, da diese ebenfalls nicht zum Gesamteinkommen gehören.