Berechnung des regelmäßigen Gesamteinkommens
Bei der Feststellung, ob die maßgebenden Grenzen des Gesamteinkommens beim Bezug vom Einkommen von Familienangehörigen oder von nicht gesetzlich versicherten Eltern überschritten werden, sind die Einkünfte zu berücksichtigen, die regelmäßig im Monat erzielt werden bzw. zufließen. Daneben werden auch Einkünfte berücksichtigt, die in größeren Zeitabständen erzielt werden, wie z.B. Einmalzahlungen, sofern sie mindestens einmal jährlich gewährt werden. Sie sind anteilmäßig mit dem auf den Monat bezogenen Betrag zu berücksichtigen.
Beispiel: Geringfügige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 450 Euro. Zusätzlich wird im November ein Weihnachtsgeld in Höhe von 450 Euro laut Arbeitsvertrag gezahlt.
Ermittlung des regelmäßigen Gesamteinkommens:
Laufendes Arbeitsentgelt (450 Euro x 12 =) | 5.400 Euro |
Weihnachtsgeld | 450 Euro |
Jährliches Gesamteinkommen | 5.850 Euro |
Ergebnis: Ein Zwölftel beträgt 487,50 Euro. Damit wird die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschritten, weshalb eine Familienversicherung möglich ist.
Vorausschauende Betrachtungsweise bei der Ermittlung des Gesamteinkommens
Bei der Bestimmung des Gesamteinkommens sind die aktuellen Verhältnisse zugrunde zu legen. Dabei ist eine Prognose bzw. Schätzung der mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Einkünfte, z.B. aufgrund vertraglicher Vereinbarung, erforderlich. Die Bewertung hat auch dann Bestand, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Schätzung des Gesamteinkommens nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen hat bzw. die Entwicklung infolge nicht vorhersehbarer Umstände anders verlaufen ist als ursprünglich angenommen.
Wichtig: Auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die durch eingeräumten Nießbrauch erzielt werden, sind beim Gesamteinkommen anzurechnen. Mehr dazu lesen Sie in dieser News. |
Gelegentliches Überschreiten der Einkommensgrenze
Als Gesamteinkommen zählen nur regelmäßige Einkünfte. Einkünfte, die von vornherein für nicht mehr als drei Monate erzielt werden, gelten als unregelmäßig (Ausnahme: Einmalzahlungen aus nicht selbstständiger Beschäftigung). Sie schließen damit die Familienversicherung nicht aus. Wird die maßgebliche Gesamteinkommensgrenze nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten, führt dies nicht zum Ausschluss der Familienversicherung. Als gelegentlich überschritten gilt die Einkommensgrenze für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres.
Wenn man ein Einkommen bezieht, dass starken Schwankungen unterliegt, ist das regelmäßige Gesamteinkommen zu schätzen. Dabei ist gegebenenfalls auf das letzte Jahreseinkommen zurückzugreifen.
Was passiert, wenn die Einkommensgrenze dauerhaft überschritten wird?
Wenn ein Familienangehöriger aufgrund eines dauerhaft zu hohen Einkommens nicht mehr in der beitragsfreien Familienversicherung bleiben kann, ist eine eigene Versicherung – in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung – abzuschließen.
Schwierigkeit: Ermittlung des Gesamteinkommens bei Selbstständigen
Bei der Bestimmung des Gesamteinkommens aus selbstständiger Tätigkeit ist der letzte vorliegende Einkommensteuerbescheid maßgeblich. Das darin angegebene Gesamteinkommen ist ab dem auf die Ausstellung folgende Monat zu berücksichtigen. Hier ergeben sich in der Praxis häufig Schwierigkeiten, da der Einkommensteuerbescheid erst mit einer zeitlichen Verzögerung vorliegt bzw. zu Beginn einer selbstständigen Tätigkeit kein Einkommensteuerbescheid vorgelegt werden kann. Im letzteren Fall muss das Gesamteinkommen mithilfe anderer qualifizierter Nachweise vorausschauend beurteilt werden. Dabei kommt es darauf an, dass diese Nachweise nicht vom Selbstständigen selbst, sondern von Dritten erstellt wurden. Hierzu zählen z.B. Vorauszahlungsbescheide oder Nichtveranlagungsbescheide der Finanzämter.
Erst nach Vorlage des nächsten Einkommensteuerbescheids ist eine neue Bestimmung des Gesamteinkommens möglich. Jedoch kann der Anspruch bei Überschreiten der Einkommensgrenzen bereits rückwirkend enden, wenn Versicherte der zuständigen Krankenkasse zeitlich verzögert den Einkommenssteuerbescheid einreichen. Daher sollte der Einkommensteuerbescheid immer schnellstmöglich an die zuständige Krankenkasse weitergereicht werden.