[1] Bei der Prüfung der Frage, ob die maßgebende Gesamteinkommensgrenze (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V bzw. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB XI oder § 10 Abs. 3 SGB V bzw. § 25 Abs. 3 SGB XI) überschritten wird, ist das regelmäßig im Monat erzielte bzw. zufließende Gesamteinkommen zu berücksichtigen. Für die Feststellung des regelmäßigen Gesamteinkommens sind die Grundsätze, die für Statusentscheidungen im Versicherungsrecht (z. B. für die Beurteilung der Versicherungspflicht oder -freiheit von Beschäftigungsverhältnissen) entwickelt wurden, zu beachten.
[2] Grundsätzlich ist eine vorausschauende Betrachtungsweise angezeigt; dies erfordert eine Prognose unter Einbeziehung der mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Einkommensverhältnisse. In Bezug auf die Bewertung des Arbeitsentgelts aus einer geringfügigen Beschäftigung sind die "Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen" (Geringfügigkeits-Gichtlinien [GeringfügRL]) in der jeweils aktuellen Fassung entsprechend heranzuziehen.
[3] Im Rahmen der vorausschauenden Betrachtungsweise sind also zunächst die monatlich zufließenden Einkünfte sowie die weiteren, nicht monatlich zufließenden, aber auf den Monat bezogenen regelmäßigen Einkünfte zu berücksichtigten. Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind hiernach bei der Ermittlung des regelmäßigen Gesamteinkommens anteilmäßig mit dem auf den Monat bezogenen Betrag zu berücksichtigen.
Beispiel 10: |
Der Ehepartner eines Mitglieds arbeitet in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gegen ein mtl. Arbeitsentgelt von 410 EUR. Außerdem erhält er jeweils im Dezember ein ihm vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld in Höhe von 240 EUR. Die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt wird pauschal erhoben. |
Das regelmäßig im Monat erzielte Gesamteinkommen ist wie folgt zu ermitteln: |
Laufendes Arbeitsentgelt (410 EUR x 12 =) |
4.920 EUR |
Weihnachtsgeld |
240 EUR |
Zusammen |
5.160 EUR |
1/12 dieses Betrages beläuft sich auf |
430 EUR |
Ergebnis: |
Das regelmäßige Gesamteinkommen überschreitet nicht die maßgebende Einkommensgrenze von 450 EUR (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Teilsatz 4 SGB V). Die Familienversicherung kann daher durchgeführt werden. |
[4] Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der maßgebenden Gesamteinkommensgrenze führt nicht zum Ausschluss der Familienversicherung. Als gelegentlich ist dabei – in analoger Anwendung der für das Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze im Bereich der geringfügig entlohnten Beschäftigung entwickelten Regelung – ein Zeitraum bis zu drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres anzusehen.
Beispiel 11:
Der familienversicherte Ehepartner eines Mitglieds arbeitet in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gegen ein mtl. Arbeitsentgelt von 450 EUR. Ende Juni bittet der Arbeitgeber ihn wider Erwarten, vom 1.7. bis zum 30.9. zusätzlich eine Urlaubsvertretung zu übernehmen. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt vom 1.7. bis zum 30.9. auf mtl. 900 EUR.
Ergebnis:
Das Überschreiten der maßgebenden Einkommensgrenze von 450 EUR vom 1.7. bis 30.9. ist für das Fortbestehen der Familienversicherung unschädlich, da es sich lediglich um ein gelegentliches Überschreiten handelt.
[5] Einkünfte, die von vornherein für nicht mehr als drei Monate erzielt werden, sind als unregelmäßig anzusehen und schließen die Familienversicherung nicht aus. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit oberhalb der Einkommensgrenzen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gilt die Besonderheit, dass nur bei Arbeitsentgelten, die im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV erzielt werden, eine Regelmäßigkeit generell nicht gegeben ist. Damit ist sichergestellt, dass allein die Ausübung einer versicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung unabhängig von der Höhe des in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelts der Familienversicherung nicht entgegensteht.
Beispiel 12 (3 Monate):
Der familienversicherte Ehepartner eines Mitglieds nimmt am 1.7. eine bis zum 30.9. befristete Beschäftigung gegen ein mtl. Arbeitsentgelt von 1.500 EUR auf.
Ergebnis:
Es handelt sich bei dem Arbeitsentgelt (aus der kurzfristigen Beschäftigung) nicht um regelmäßige Einnahmen, so dass die Familienversicherung in der Zeit vom 1.7. bis 30.9. fortbestehen kann.
Beispiel 13 (70 Arbeitstage):
Der familienversicherte Ehepartner eines Mitglieds übt vom 17.3. bis zum 15.6. an 4 Tagen in der Woche eine Beschäftigung aus. Die maßgebliche 70-Arbeitstage-Grenze wird nicht überschritten.
Ergebnis:
Bei dem (aus der kurzfristigen Beschäftigung) bezogenen Arbeitsentgelt handelt es sich nicht um regelmäßige Einnahmen, so dass die Familienversicherung in der Zeit vom 17.3. bis 15.6. fortbestehen kann.
[6] Bei den nicht im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung, sondern aufgrund des Werkstudentenprivilegs nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfreien Arbeitnehmern ist unabhängig v...