Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden auf das Gesamteinkommen angerechnet
Angehörige von Mitgliedern gesetzlicher Krankenkassen wie der Ehegatte oder die Kinder sind mit eigenem Versicherungsstatus beitragsfrei kranken- und pflegeversichert. Ihr regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen darf aber die Einkommensgrenze nicht überschreiten (1/7 der mtl. Bezugsgröße; 2024: 505 EUR, 2025: 535 EUR). Eine Ausnahme macht das Gesetz für geringfügig beschäftigte Angehörige. Für die gilt eine dynamische Grenze, die sich wiederum nach dem gesetzlichen Mindestlohn richtet (2024: 538 EUR, 2025: 556 EUR).
Vermietung und Verpachtung
Zum Gesamteinkommen gehören neben Einkünften wie Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Zinsen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Von den Einnahmen werden insbesondere Betriebskosten aller Art, Geldbeschaffungskosten, Versicherungsbeiträge oder der Erhaltungsaufwand für Gebäude abgezogen. Der verbleibende Überschuss wird als Gesamteinkommen berücksichtigt.
Nießbrauch an einem bebauten Grundstück
Eigentümer eines bebauten Grundstücks können ihren Kindern die Nutzung des Grundstücks überlassen (z.B. um ihre Unterhaltspflicht zu erfüllen; BFH, Urteil v. 20.6.2023, IX R 8/22). Der Nießbrauch muss wirksam vereinbart sein und darf nicht rechtsmissbräuchlich eingeräumt werden, um Steuergesetze zu umgehen. Durch den rechtmäßig eingeräumten Nießbrauch erzielt nunmehr das Kind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Kranken- und Pflegeversicherung
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auch aufgrund eingeräumten Nießbrauchs sind der Krankenkasse mitzuteilen. Die Krankenkasse prüft, wie sich das Gesamteinkommen auf die beitragsfreie Familienversicherung auswirkt. Wird die Einkommensgrenze von 505 EUR/535 EUR überschritten, endet die beitragsfreie Versicherung. Eine sich anschließende Versicherung (z.B. als freiwilliges Mitglied oder in der studentischen Krankenversicherung) ist beitragspflichtig. Alternativ kann sich der Familienangehörige von der Anschlussversicherung durch einen Antrag befreien lassen, wenn er einen privaten Kranken- und Pflegeversicherungsschutz nachweist.
Beispiel: Ein familienversichertes Kind nimmt am 1.4. ein Studium auf. Vom selben Zeitpunkt an räumen die unterhaltsverpflichteten Eltern den Nießbrauch durch das Kind an einem vermieteten Grundstück ein. Das Kind erzielt daraus nach abgezogenen Betriebsausgaben Einkünfte von 1.000 EUR mtl. Die Einkünfte des Kindes aus Vermietung und Verpachtung gehören zum Gesamteinkommen. Sie überschreiten die Einkommensgrenze von 1/7 der mtl. Bezugsgröße (2024: 505 EUR, 2025: 535 EUR). Die Familienversicherung endet mit dem 31.3.; das Kind ist seit dem 1.4. versicherungspflichtig in der studentischen Krankenversicherung. Das Kind kann beantragen, von der Versicherung als Student befreit zu werden. Eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall ist nachzuweisen.
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Silvi
Sun Nov 23 23:32:03 CET 2025 Sun Nov 23 23:32:03 CET 2025
Hallo, leider finde ich keine Info zum folgenden Fall. Mein Mann ist Beamter und privatversichert und ich bin gesetzlich versichert. Unsere Kinder sind mit mir mitversichert, da das JAEG meines Mannes nicht überschritten wird.
Nun wird mein Mann nächstes Jahr eine Wohnung erben und regelmäßige Mieteinnahmen haben.
Zählen die Mieteinnahmen in diesem Fall zu seijnem Einkommen?
In einem Forum habe ich gelesen, dass nicht aber ich finde nichts offizielles dazu.
Philipp Walter
Mon Nov 24 12:51:34 CET 2025 Mon Nov 24 12:51:34 CET 2025
Hallo Silvi,
vielen Dank für Ihren Kommentar.
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zählen gemäß den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ausdrücklich zum Gesamteinkommen im Sinne der Familienversicherung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, § 16 SGB IV). Maßgeblich ist die Summe der Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz, zu denen auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehören (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG). Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens werden die Einnahmen um die steuerlich zulässigen Werbungskosten gemindert.
Überschreitet das Gesamteinkommen des nicht gesetzlich versicherten Ehegatten (z. B. durch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung) die maßgebliche Einkommensgrenze (ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze), führt dies dazu, dass die Kinder keinen Anspruch auf eine kostenfreie Familienversicherung haben (§ 10 Abs. 3 SGB V).
Da wir als Verlag dem Rechtsberatungsverbot unterliegen, möchte ich Sie bitten, für eine konkrete Einzelfallbewertung Kontakt mit Ihrem Krankenversicherungsträger aufzunehmen.
Viele Grüße aus Freiburg
Haufe Online Redaktion Sozialwesen