Wann besteht ein Anspruch auf Familienversicherung?


Familienversicherung: Anspruch, Personenkreis, Altersgrenzen

Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung können ihre Kinder und ihren Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei mitversichern. Dies hängt jedoch wesentlich vom Einkommen des Familienangehörigen ab. Auch bei der Familienversicherung von Stiefkindern und Enkeln spielt das Einkommen eine wichtige Rolle.

Personenkreis: Wer kann familienversichert werden?

Ehegatten, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Kinder und Kinder von familienversicherten Kindern können in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei beim Mitglied familienversichert werden, vorausgesetzt sie haben ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. 

Familienversicherung auch für Stief- und Enkelkinder

Stiefkinder und Enkel können ebenfalls beitragsfrei über das Mitglied familienversichert werden. Wichtig ist, dass sie vom Mitglied überwiegend unterhalten werden oder aber in seinen Haushalt aufgenommen wurden. Leben das Stief- oder Enkelkind getrennt vom Mitglied, hat die Krankenkasse die Tragung des überwiegenden Unterhalts durch das Mitglied zu prüfen. 

Überwiegender Unterhalt als Voraussetzung für die Familienversicherung

Die Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn das Mitglied mehr als die Hälfte des Unterhaltsbedarfs vom Stiefkind oder Enkel trägt. Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach dem monatlichen Mindestunterhalt, der jeweils für zwei Jahre durch die sogenannte Mindestunterhaltsverordnung festgelegt wird.

Besonderheit für Kinder, wenn ein Elternteil nicht gesetzlich versichert ist

Kinder können nicht familienversichert werden, wenn 

  • der mit dem Kind verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist,
  • das monatliche Einkommen dieses Ehegatten oder Lebenspartners regelmäßig 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (2024: 5.775 Euro) und
  • das Einkommen regelmäßig höher ist als das Einkommen des Mitglieds.

Liegt das Einkommen des Nichtmitgliedes nur gelegentlich über dem des Mitgliedes, führt dies nicht zum Wegfall der Familienversicherung. Maßgeblich ist hier das sogenannte Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV. Mehr hierzu erfahren Sie hier.

Altersgrenzen für Kinder

Damit Kinder beitragsfrei mitversichert werden können, dürfen sie bestimmte Altersgrenzen nicht überschreiten. Generell besteht die beitragsfreie Familienversicherung bis zum 18. Lebensjahr. Bis zum 23. Lebensjahr können Kinder familienversichert sein, sofern sie nicht selbst arbeiten. Befinden sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung (z.B. Studium) oder leisten Kinder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, ist die Familienversicherung bis zum 25. Lebensjahr möglich. 

Familienversicherung über das 25. Lebensjahr hinaus

Ab dem 25. Lebensjahr kann die beitragsfreie Familienversicherung fortgesetzt werden, solange die Schul- oder Berufsausbildung durch die gesetzliche Dienstpflicht unterbrochen oder verzögert wird. Auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch einen freiwilligen Wehrdienst, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem vergleichbar anerkannten Freiwilligendienst sowie einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer, verlängert sich die Familienversicherung über das 25. Lebensjahr hinaus für die Dauer von höchstens zwölf Monaten. 

Keine Altersgrenze in der Familienversicherung bei Behinderung

Ohne Altersgrenze können Kinder familienversichert sein, wenn sie aufgrund einer Behinderung außerstande sind, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.

Familienversicherung nur bei einem geringen Einkommen

Um beitragsfrei familienversichert zu sein, dürfen Familienangehörige nur über ein geringes eigenes Einkommen verfügen. Worauf es hierbei ankommt, erfahren Sie im nächsten Kapitel.

Schlagworte zum Thema:  Familienversicherung, Kind, Ehegatte