hier: Änderung des § 45 SGB V durch das "Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite"
Sachstand:
Versicherte haben gemäß § 45 Abs. 1 SGB V Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes. . . Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB V besteht der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage je Versicherten, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB V ist der Anspruch für Versicherte auf 25 Arbeitstage und für alleinerziehende Versicherte auf 50 Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt.
Durch [korr.] Artikel 5 des "Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite" vom 22.11.2021 (BGBl. I Nr. 79 vom 23.11.2021, S. 4906 ff.) werden die im Kalenderjahr 2021 geltenden Regelungen eines erweiterten Anspruchs auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes weitestgehend auch im Kalenderjahr 2022 fortgeführt. Danach haben Versicherte im Jahr 2022 pro Kind und Elternteil bis zu 30 statt 10 Arbeitstage Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes; bei mehreren Kindern beträgt die Höchstanspruchsdauer je Elternteil 65 Arbeitstage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch von 20 auf 60 Arbeitstage pro Kind, bei mehreren Kindern auf 130 Arbeitstage. Daneben besteht der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V, bei dem das Kind aus pandemiebedingten Gründen betreut werden muss, bis zum 19.3.2022. Durch Artikel 6 des Gesetzes werden die Regelungen zum 1.1.2023 wieder aufgehoben.
Anlässlich der Änderungen des § 45 SGB V u.a. durch das "4. Bevölkerungsschutzgesetz" vom 22.4.2021 (BGBl. I Nr. 18 vom 22.4.2021, S. 802 ff.) haben der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene zuletzt im Rahmen der Sondersitzung der Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht am 26.4.2021 über den Umgang mit Anträgen auf Übertragung von Anspruchstagen für das Kalenderjahr 2021 beraten, insbesondere für zurückliegende Fälle im Kalenderjahr 2021 sowie zum Umgang mit Anträgen auf Übertragung der Anspruchstage zwischen den Elternteilen.
Um eine einheitliche Umsetzung für Anträge auf [korr.] Krankengeld und Verletztengeld bei Erkrankung des Kindes auch für das Kalenderjahr 2022 zu gewährleisten, war es angezeigt, im Kreise der Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht folgende Punkte zu beraten:
1. Umgang mit Anträgen auf Übertragung von Anspruchstagen
Sind im Falle einer Erkrankung des Kindes beide Elternteile berufstätig und kommt sonst niemand als für die Pflege geeignete Person in Betracht, können grundsätzlich die Eltern entscheiden, wer von ihnen die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes übernimmt (vgl. BAG, Urteil vom 20.6.1979, 5 AZR 361/78). Infolgedessen wünschen Versicherte gelegentlich, ihren Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V auf den jeweils anderen Elternteil des Kindes zu übertragen. Damit wird der Leistungsanspruch für beide Elternteile auf einen Versicherten konzentriert. Im Abschnitt 5.3.5 "Übertragung des Anspruchs" des GR v. 06.12.2017-III empfiehlt der GKV-Spitzenverband gemeinsam mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene im Interesse einer familienorientierten Handhabung des § 45 SGB V, die Verständigung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu akzeptieren, einen Elternteil, dessen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes und auf Freistellung von der Arbeit bereits erschöpft ist, gleichwohl nochmals freizustellen, sofern der andere Elternteil, dessen Anspruch noch nicht erschöpft ist, die Betreuung des erkrankten Kindes nicht übernehmen kann. Entsprechende Fälle sind nach den Ausführungen des GR v. 06.12.2017-III einheitlich abzuwickeln.
Es war darüber zu beraten, ob das – vor dem Hintergrund der Ausweitung des [korr.] Anspruchs auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes für das Kalenderjahr 2021 durch das "GWB-Digitalisierungsgesetz" und das "4. Bevölkerungsschutzgesetz" – zuletzt in der Sondersitzung der Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht am 26.4.2021 beschlossene Besprechungsergebnis zu TOP 1 zu übertragen ist.
2. Anspruch auf ein pandemiebedingtes [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
Der Anspruch auf ein [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V für eine Betreuung des Kindes aus pandemiebedingten Gründen endet am 19.3.2022.
Durch das "Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen" wurden die bereits bis zum 19.3.2022 getroffenen Sonderregelungen zur Inanspruchnahme von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes bei pandemiebedingten erhöhten Betreuungsbedarfen bis zum 23.9.2022 verlängert.
Es war ein einheitliches Vorgehen ...