Kinderkrankengeld: Erweiterter Anspruch auch im Jahr 2023
Kind krank: Anspruch auf Freistellung von der Arbeit
Ist das Kind krank und muss betreut werden, haben berufstätige Eltern einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Zusätzlich besteht für gesetzlich Versicherte ein zeitlich befristeter Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
Kinderkrankengeld: Anspruchsvoraussetzungen
Gesetzlich Versicherte haben während dieser Zeit einen Anspruch auf Kinderkrankengeld (§ 45 Abs. 1 SGB V), wenn
- sie mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind,
- ein Arzt attestiert, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und gesetzlich versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen,
- eine andere in ihrem Haushalt lebende Person dies nicht übernehmen kann und
- das Kind unter 12 Jahren alt ist oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Kinderkrankengeld: Anspruchsdauer
Je Kalenderjahr hat jeder Elternteil, bei dem die genannten Voraussetzungen vorliegen, nach § 45 Abs. 2 SGB V für jedes Kind maximal für 10 Arbeitstage Anspruch auf Kinderkrankengeld. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich der Anspruch auf bis zu 20 Arbeitstage je Kind. Bei mehreren Kindern erhöht sich die Anspruchsdauer entsprechend. Insgesamt hat jeder Elternteil Anspruch auf höchstens 25 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kalenderjahr. Für Alleinerziehende gilt hier die Höchstdauer von bis zu 50 Arbeitstagen. Tage, an denen Arbeitgeber ihre Beschäftigten bezahlt freistellen, werden hierauf angerechnet. An diesen Tagen ruht das Kinderkrankengeld.
Für Eltern von schwerstkranken Kindern, die nur noch wenige Wochen oder Monate zu leben haben, besteht der Anspruch auf Krankengeld zeitlich unbegrenzt.
Kinderkrankengeld: Verlängerungen der Anspruchsdauer bereits in 2021
Bereits durch das GWB-Digitalisierungsgesetz wurde der Anspruch auf Kinderkrankengeld abweichend von § 45 Abs. 2 SGB V für das Kalenderjahr 2021 zunächst je Elternteil für jedes Kind auf bis zu 20 Arbeitstage und für Alleinerziehende auf bis zu 40 Arbeitstage erweitert.
Durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (4. Bevölkerungsschutzgesetz ) vom 22.4.2021 wurde nochmals die Anspruchsdauer des Kinderkrankengeldes für 2021 verlängert. Damit bestand im Jahr 2021 ein Anspruch auf Kinderkrankengeld je Elternteil für jedes Kind für bis zu 30 Arbeitstage und für Alleinerziehende für bis zu 60 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern war der Anspruch je Elternteil auf 65 Arbeitstage und für Alleinerziehende auf 130 Arbeitstage begrenzt.
Kinderkrankengeld auch bei Kita- und Schulschließung
Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld bestand im Jahr 2021 auch dann, wenn eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wurde, weil pandemiebedingt die Kinderbetreuungseinrichtung (z. B. Kita) bzw. die Schule geschlossen ist oder für die Gruppe bzw. Klasse ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde. Ein Betretungsverbot liegt auch vor, wenn ein Kind aufgrund einer Isolierung (behördlich angeordnet bei nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion) oder Quarantäne (zeitlich begrenzte Absonderung bei Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion) die Schule nicht betreten darf.
Wird der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt bzw. die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt oder liegt eine behördliche Empfehlung vor, die Einrichtungen nicht zu besuchen, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Erweiterte Anspruchstage auf Kinderkrankengeld auch 2022
Durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite haben Versicherte – analog zur Regelung in 2021 – zeitlich begrenzt auf das Jahr 2022 je Elternteil einen Anspruch auf Kinderkrankengeld für jedes Kind längstens für 30 Arbeitstage, für Alleinerziehende längstens für 60 Arbeitstage. Insgesamt ist der Anspruch bei mehreren Kindern begrenzt auf 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende auf 130 Arbeitstage.
Das Gesetz begrenzte den Anspruch auf Kinderkrankengeld wegen einer pandemiebedingten Betreuung des nicht erkrankten Kindes (z. B. Kita- und Schulschließung) bis zum 19.3.2022.
Pandemiebedingtes Kinderkrankengeld: Befristeter Anspruch bis 23.9.2022
Durch das Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen vom 18.3.2022 wurde die bis zum 19.3.2022 geltende Regelung zur Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld aus pandemiebedingten Gründen bei anhaltender pandemischer Lage bis zum 23.9.2022 verlängert. Das Gesetz ist am 19.03.2022 in Kraft getreten.
Anspruchstage und pandemiebedingtes Kinderkrankengeld für 2023
Nunmehr wurden durch das Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerable Personengruppen vor COVID-19 vom 16.9.2022 die Regelungen zur Erweiterung der Anspruchstage für das Kinderkrankengeld aus dem Jahr 2022 auch für das Jahr 2023 fortgeführt. Damit kann auch im Jahr 2023 jeder gesetzlich versicherte Elternteil pro Kind 30 Tage Kinderkrankengeld beantragen, bei mehreren Kindern insgesamt maximal 65 Tage. Für Alleinerziehende besteht ein Anspruch auf 60 Tage pro Kind, bei mehreren Kindern sind es maximal 130 Tage.
Der Anspruch auf ein pandemiebedingtes Kinderkrankengeld besteht über den 23.9.2022 hinaus bis zum Ablauf des 7.4.2023.
Kinderkrankengeld beantragen: Musterbescheinigung
Über die erforderliche Betreuung zu Hause haben Versicherte einen Nachweis bei ihrer Krankenkasse und ggf. auch gegenüber dem Arbeitgeber einzureichen. Dafür soll die Kita oder Schule eine Bescheinigung ausstellen. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat online eine Musterbescheinigung für Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen bereitgestellt, um den Einrichtungen und den Eltern den Nachweis zu erleichtern.
Was tun, wenn Kita und Schule keinen Nachweis für Kinderkrankengeld ausstellen?
Für den Besuch von Kitas und Schulen können die einzelnen Bundesländer unterschiedliche Teststrategien vorsehen. Dabei sind u. a. Selbsttests zu Hause oder Antigen-Schnelltests in den Einrichtungen möglich. Ist das Testergebnis bei der Durchführung von Schnelltests in der Kita oder Schule positiv, sind die Kinder zu isolieren. In diesen Fällen stellen die Einrichtungen regelhaft auf den Nachweis für ein Betretungsverbot aus. Zugleich kann das Ergebnis mit einem PCR-Test bestätigt werden. Da die PCR-Tests aktuell priorisiert für Risikogruppen und Beschäftigte in Pflege, Kliniken, Praxen und Einrichtungshilfen angeboten werden, entscheidet über die Durchführung des PCR-Tests die zuständigen Ärzte oder Gesundheitsämter. Informationen hierzu können Sie auf der Homepage Ihres Bundeslandes finden oder lassen Sie sich durch Ihren Arzt beraten.
Auch bei einem positiven Selbsttest zu Hause sollen die Einrichtungen das Betretungsverbot auf Wunsch der Eltern bescheinigen. Erhalten Eltern im Einzelfall keine Bescheinigung der Einrichtung, können sie ihr Kind mit einem Antigen-Schnelltest oder PCR-Test testen lassen und das Testergebnis als Nachweis für das Betretungsverbot mit dem Antrag auf Kinderkrankengeld bei der Krankenkasse einreichen. Daneben akzeptieren Krankenkassen vielfach auch eine schriftliche Bestätigung der Eltern über das positive Testergebnis des Selbsttests. Tipp: Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach.
Entschädigungsansprüche nach Infektionsschutzgesetz ruhen
Für die Dauer der Zahlung des Kinderkrankengeldes bei einer pandemiebedingten Betreuung des Kindes ruht für beide Elternteile der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG). Gesetzlich ist jedoch keine Vorrangigkeit des Kinderkrankengeldanspruchs bei pandemiebedingter Betreuung geregelt. Daher können Eltern selbst entscheiden, ob sie das pandemiebedingte Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V oder die Leistung nach § 56 Abs. 1a IfSG beanspruchen wollen. Voraussetzung ist, dass sie die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
Entschädigungsleistungen nach IfSG: Änderung ab 24.9.2022
Während der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber ebenso einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach § 56 Abs. 1a IfSG eingeführt. Danach hatten Eltern einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen, wenn der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat und Arbeitnehmende ihr Kind aufgrund einer unmittelbar durch das Infektionsschutzgesetz oder von der zuständigen Behörde angeordneten Schließung von Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder einem Betretungsverbot selbst betreuen oder pflegen mussten und deshalb einen Verdienstausfall erlitten. Der Anspruch wurde aus denselben Betreuungsgründen wie das pandemiebedingte Kinderkrankengeld gewährt.
Zuletzt wurde der Anspruch durch das Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen vom 18.3.2022 bis zum 23.9.2022 verlängert und bestand unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite, die bereits am 25.11.2021 endete.
Der Gesetzgeber hat die Regelungen zum Anspruch auf Entschädigungsleistungen unabhängig von der Feststellung der epidemischen Lage nicht über den 23.9.2022 hinaus verlängert. Daher können ab dem 24.9.2022 Entschädigungsleistungen nach § 56 Abs. 1a IfSG nur noch gewährt werden, wenn der Deutsche Bundestage wieder eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt. Dies ist aktuell nicht der Fall, sodass bei pandemiebedingten Betreuungen von Kindern nur noch ein Anspruch für gesetzlich Versicherte nach § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V besteht.
Krankenkassen verständigen sich auf einheitlichen Umgang
Um eine einheitliche Umsetzung der gesetzlichen Regelung sicherzustellen, verständigten sich die Krankenkassen bereits zu Beginn des Jahres 2021 auf ein einheitliches Vorgehen bei entsprechenden Leistungsanträgen. Diese Regelungen gelten auch für die Ansprüche auf Kinderkrankengeld in den Jahren 2022 und 2023. Die wesentlichen Ergebnisse fassen wir nachfolgend für Sie zusammen.
Antrag auf pandemiebedingtes Kinderkrankengeld
Um das Kinderkrankengeld im Falle einer pandemiebedingten Betreuung einfach zu beantragen, stellen die Krankenkassen ihren Versicherten ein Antragsformular zur Verfügung, deren wesentliche Inhalte auf Bundesebene abgestimmt wurden.
Übertragung des Anspruchs zwischen den Elternteilen
Eltern, die berufstätig und gesetzlich versichert sind, können selbst entscheiden, wer von ihnen das erkrankte Kind betreuen soll. Hierfür können sie sich gegenseitig ihre Anspruchstage übertragen, wenn der jeweils betreuende Elternteil seine eigenen Anspruchstage ausgeschöpft hat. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber damit einverstanden ist, der die Freistellung seines Arbeitnehmers gewähren muss. Versicherte sollten sich hierzu an ihre Krankenkasse wenden.
Anspruch auf Kinderverletztengeld erweitert
Der Anspruch auf Kinderverletztengeld nach § 45 Abs. 4 SGB VII besteht im selben zeitlichen Umfang wie der Anspruch auf Kinderkrankengeld. Dies gilt auch für den verlängerten Anspruch für das Jahr 2021 und 2022 und soll auch für den geplanten verlängerten Anspruch im Jahr 2023 gelten. Der Anspruch auf Kinderverletztengeld gilt jedoch nur für Zeiten, in denen eine Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege eines verletzten Kindes erforderlich ist.
Kind krank: Eltern können sich bei der Betreuung abwechseln
Ist das Kind mehrere Tage krank, kann es vorkommen, dass ein Elternteil die Betreuung nicht durchgängig wahrnehmen kann, weil in der Zeit z.B. ein wichtiger dienstlicher Termin ansteht. In diesen Fällen können sich Eltern bei der Betreuung abwechseln, sofern beide noch genügend Anspruchstage haben. Dazu hat der zuerst pflegende Elternteil seine Krankenkasse über den Wunsch des Betreuungswechsels unter Angabe des Termins zu informieren. Ist der Elternteil, der die Pflege als zweiter übernimmt, bei einer anderen Krankenkasse versichert, ist entweder ein neuer ärztlicher Nachweis oder eine Kopie des ersten Nachweises zum Anspruchsnachweis gegenüber seiner Krankenkasse erforderlich.
Berechnung des Kinderkrankengeldes
Grundlage zur Berechnung des Kinderkrankengeldes ist der Datenaustausch für Entgeltersatzleistungen DTA EEL. Mehr dazu erfahren Sie in diesem Top-Thema.
Kind krank: Freistellung bei privat versicherten Arbeitnehmern
Ist ein Elternteil privat versichert, besteht ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung. Der Versicherungsschutz der privaten Krankenversicherung umfasst in der Regel keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Der gesetzlich versicherte Elternteil hat, unter Berücksichtigung der o. g. Anspruchsvoraussetzungen, auch in diesen Fällen nur einen Anspruch auf höchstens 10 bis 25 Arbeitstage Kinderkrankengeld je Kalenderjahr (2021, 2022 und 2023: 30 bis 65 Arbeitstage).
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