Kinderbetreuung: Entschädigungsregelungen für Freistellung

Eltern, die ihre Kinder wegen Kita- oder Schulschließungen in der Coronapandemie zu Hause betreuen mussten, hatten, während eine epidemische Lage von nationaler Tragweite bestand, Anspruch auf Krankengeld für jedes Kind sowie parallel einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Welche Regelungen gelten jetzt noch?

Kita -oder Schulschließungen soll es in diesem Winter nicht mehr geben. Doch die Pandemie wirkt fort: Häufige Corona-Erkrankungen und ein genereller Personalmangel führen auch jetzt oftmals zu verkürzten Betreuungszeiten. In vielen Fällen bleibt Beschäftigten keine andere Möglichkeit, als die Kinder selbst zu Hause zu betreuen. Wie lange dürfen sie der Arbeit fernbleiben? Was ist mit der Entgeltfortzahlung? Und was gilt, wenn das Kind selbst erkrankt? Ein Überblick über die wichtigsten Fragen.

Dürfen Beschäftigte bei einer Schul- oder Kitaschließung für die Kinderbetreuung zu Hause bleiben?

Wenn bei Schließung der Kita oder der Schule die Betreuung eines Kindes, das aufgrund seines Alters betreut werden muss, nicht anders sichergestellt werden kann, dann haben die Eltern als Arbeitnehmende in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht, weil ihnen die Erbringung ihrer Leistungsverpflichtung aus dem Arbeitsvertrag unzumutbar ist (§ 275 Abs. 3 BGB). Voraussetzung hierfür ist es, dass keine anderweitige Betreuung möglich ist, also etwa durch Nachbarn, den Ehepartner oder eine eingerichtete Notbetreuung.

Kinderbetreuung: Was ist mit dem Anspruch auf Lohnfortzahlung?

Ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht prinzipiell nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen. Die gesetzliche Regelung dazu findet sich in § 616 BGB: Dort steht, dass der Vergütungsanspruch bestehen bleibt, wenn die Verhinderung nur eine "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" andauert. Dies sind nach allgemeiner Auffassung höchstens zehn Tage. Der Anspruch aus § 616 BGB kann zudem von vornherein durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt oder sogar vollständig ausgeschlossen sein.

Wer zahlt bei längerer Schul- und Kitaschließung?

Wenn Schulen und Kitas nicht nur kurzzeitig schließen, sondern einen Betreuungsbedarf über mehrere Wochen entstehen lassen, entfällt der Anspruch nach § 616 BGB auf Lohnfortzahlung komplett. Arbeitnehmende wären während der Corona-Lockdowns zunächst darauf angewiesen, Überstunden oder bezahlten oder unbezahlten Urlaub zu nehmen. Der Gesetzgeber hat das pandemiebedingte Problem gesehen und mit einem Entschädigungsanspruch für eine Lösung gesorgt: Seit März 2020 hatten Arbeitnehmende gemäß 56 Abs. 1a IfSG einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie während einer Schul- oder Kitaschließung ihre Kinder selbst betreuen müssen.

Infektionsschutzgesetz: Wegfall der Entschädigung wegen Kinderbetreuung

Diesen Anspruch auf Entschädigung für erwerbstätige Eltern nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz gibt es seit dem 23. September 2022 nicht mehr. Für darauffolgende Zeiten kann Eltern demnach keine Entschädigung nach § 56 Absatz 1 a Infektionsschutzgesetz gewährt werden. In Betracht kommt nunmehr einzig ein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 2a Sozialgesetzbuch (SGB V). Dieser muss bei der Krankenkasse beantragt werden.

Pandemiebedingtes Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V

Die Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld setzt eigentlich voraus, dass Eltern ein krankes Kind betreuen müssen. Beschäftigte haben dann einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, zusätzlich besteht für gesetzlich Versicherte ein zeitlich befristeter Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.

Mittlerweile ist gesetzlich geregelt, dass der Anspruch auf Kinderkrankengeld auch ohne Erkrankung eines Kindes für die Fälle gilt, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten beziehungsweise die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt behördlich geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt beziehungsweise der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde. Das gilt auch, wenn einem Kind aufgrund eines Schnelltestergebnisses der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung oder Schule untersagt ist. Kinderkrankengeld kann auch beantragt werden, wenn das Kind eine Einrichtung auf Empfehlung von behördlicher Seite nicht besucht. Es wird eine Bescheinigung der Schule oder Einrichtung der Kindertagesbetreuung benötigt. Der Anspruch auf ein pandemiebedingtes Kinderkrankengeld wurde zuletzt über den 23. September 2022 hinaus bis zum Ablauf des 7. April 2023 verlängert. 

Voraussetzung ist, dass sowohl das Elternteil als auch das Kind gesetzlich krankenversichert sind, das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist und keine andere im Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen kann. Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

Weiterhin mehr Kinderkrankentage

Ebenfalls verlängert für das Jahr 2023 wurden die zusätzlichen Kinderkrankentage. Mit dem vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage vom 22. April 2021 wurde eine Ausweitung und Verlängerung der Kinderkrankentage beschlossen. Diese wurden bereits 2022 verlängert, sollten aber nun zum Ende des Jahres enden. Das Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerable Personengruppen vor Covid-19 vom 16. September 2022 regelt, dass die verlängerten Anspruchstage für das Kinderkrankengeld auch für das Jahr 2023 fortgeführt werden. Damit kann jedes gesetzlich versicherte Elternteil weiterhin pro Kind 30 Tage Kinderkrankengeld beantragen, bei mehreren Kindern insgesamt maximal 65 Tage. Für Alleinerziehende besteht ein Anspruch auf 60 Tage pro Kind, bei mehreren Kindern sind es maximal 130 Tage.

Hinweis: Am 19. Oktober 2023 hat der Bundestag das sogenannte Pflegestudiumstärkungsgesetz verabschiedet, das unter anderem eine Erhöhung der Anspruchstage auf Kinderkrankengeld für die Jahre 2024 und 2025 vorsieht. Details dazu lesen Sie hier.


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