hier: Personengruppenschlüssel (PGR) für behinderte Menschen in Ausbildung

Aufgrund der beitragsrechtlichen Besonderheiten von behinderten Menschen, die in besonderen Einrichtungen beschäftigt werden, sind im Meldeverfahren gesonderte PGR vorgesehen. Hierbei wird unterschieden zwischen

- Behinderten Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen und PGR 107
- Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsausbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für Behinderte. PGR 111

Zeiten einer beruflichen Ausbildung erfahren in der Rentenversicherung eine besondere Behandlung, um die Diskrepanz von niedrigen Pflichtbeiträgen während der Berufsausbildung und höheren Pflichtbeiträgen für spätere Beschäftigungszeiten auszugleichen. Aus diesem Grund werden Ausbildungszeiten im Rahmen des Meldeverfahrens mit den PGR 102, 121 oder 122 gekennzeichnet. Der Begriff der Berufsausbildung bestimmt sich dabei grundsätzlich nach dem Berufsbildungsgesetz. Darüber hinaus werden die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten erfasst (§ 7 Abs. 2 SGB IV).

In Anwendung dieser Regelungen sind Zeiten, in denen Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht für Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsausbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für Behinderte gezahlt werden, generell Zeiten der Berufsausbildung. Da dieses Kriterium auf den gesamten Personenkreis zutrifft, erübrigt sich eine besondere Kennzeichnung über das Vorliegen einer Berufsausbildung; in diesen Fällen ist ausschließlich der PGR 111 zu verwenden.

Dagegen sind Zeiten, in denen Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht für Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen gezahlt werden, generell keine Zeiten der Berufsausbildung. In diesen Fällen ist ausschließlich der PGR 107 zu verwenden.

Die Einrichtungen, die in den vorgenannten Fällen unter Anwendung der besonderen Betriebsnummer (in den ersten 3 Stellen = "985" oder "987") bislang den PGR 102, 121 oder 122 verwenden, haben zum 01.07.2014 rückwirkend einen Wechsel des PGR zu melden (Abmeldung zum 30.06.2014 mit PGR 102,121 oder 122 und Anmeldung mit PGR 107 bzw. 111).

Um sicherzustellen, dass bei neu begründeten Beschäftigungsverhältnissen keine Anmeldungen mit der besonderen Betriebsnummer (in den ersten 3 Stellen = "985" oder "987") und den PGR 102, 121 oder 122 erfolgen, wird ergänzend zur bestehenden Fehlerprüfung DSME208 folgende Fehlerprüfung definiert:

Fehlerprüfung DSME210
Bei Meldungen ungleich Stornierungen mit den Abgabegründen (GD) "10" - "13" oder "40" und der Betriebsnummer des Verursachers (BBNRVU) in den ersten drei Stellen = "985" oder "987" darf die PERSGR nur "103", "107", "111" oder "204" sein.

Fehlerkurztext:
PERSGR in Verbindung mit Abgabegrund und BBNRVU unzulässig

Fehlerlangtext:
Im Feld Personengruppe ist bei Meldungen ungleich Stornierungen mit den Abgabegründen 10-13 oder 40 und einer BBNRVU beginnend mit 985 oder 987 nur 103, 107, 111 oder 204 zulässig

Als Einsatztermin für das Kernprüfprogramm wird der 01.12.2014 festgelegt.

[1] [Anmerk. d. Redaktion: Gemeinsames Rundschreiben inkl. Anlagen derzeit nur in der aktuellen Fassung abgebildet]

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