hier: Musterstreitverfahren der Rentenversicherungsträger zum Einbehalt des zusätzlichen Beitrags nach § 241a SGB V in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
Sachstand:
Die Thematik war zuletzt Gegenstand der Besprechung am 22./23. April 2009 (TOP 1).
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 18. Juli 2007 - B 12 R 21/06 R - (USK 2007-69) entschieden, dass die mit Wirkung ab 1. Juli 2005 geltende Erhebung des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrages nach § 241a SGB V in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung nicht verfassungswidrig ist. Der erkennende Senat konnte weder eine Verletzung des Grundrechtes auf Eigentum (Art. 14 GG) noch des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG) feststellen.
Eine Verfassungsbeschwerde wurde vom Sozialverband VdK Deutschland e. V. (VdK), der das vorgenannte Verfahren als Prozessbevollmächtigter betreute, wegen mangelnder Erfolgsaussicht nicht eingelegt. Da jedoch noch Musterstreitverfahren anderer Interessenverbände (u. a. Sozialverband Deutschland e. V. - SoVD -) vor dem BSG anhängig waren, wurde seitens der Rentenversicherung bisher noch nicht von einer ständigen Rechtssprechung ausgegangen, sondern beschlossen, vor einer Festlegung zur weiteren Verfahrensweise - insbesondere zum Umgang mit diesbezüglichen Widersprüchen -, den Ausgang der anhängigen Sozialgerichtsverfahren abzuwarten.
Das BSG hat nunmehr in seinen Entscheidungen vom 21. Januar 2009 - B 12 R 11/06 R - (USK 2009-46) und - B 12 R 1/07 R - (USK 2009-53) seine im Urteil vom 18. Juli 2007 - B 12 R 21/06 - geäußerte Rechtsauffassung bestätigt und erneut festgestellt, dass die Verpflichtung der Rentner zur Tragung des zusätzlichen Beitrages nach § 241a SGB V a. F. ab 1. Juli 2005 mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Weitere anhängige Verfahren beim BSG sind zurzeit nicht bekannt.
Sowohl der SoVD als auch der DGB, die jeweils ein Verfahren als Prozessbevollmächtigter betreuen, haben gegen die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 21. Januar 2009 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1701/09 und 1 BvR 1298/09) eingelegt.
Besprechungsergebnis:
Aufgrund der nunmehr vor dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren geht die Rentenversicherung weiterhin nicht von einer ständigen Rechtsprechung aus und wird die in ihren Bereich anhängigen Verfahren bis auf Weiteres keiner abschließenden Entscheidung zuführen.
Die Vertreter der Rentenversicherung werden die Thematik für den KVdR-Facharbeitskreis aufbereiten, sobald eine abschließende Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht vorliegt.