TOP 1 Krankenversicherung der Rentner/Beiträge aus Versorgungsbezügen

hier: Übergang der Federführung auf den GKV-Spitzenverband

Sachstand:

Die Knappschaft ist seit 1996 fachfederführender Spitzenverband im Bereich der Krankenversicherung der Rentner und seit dem 1. August 2006 fachfederführender Spitzenverband im Bereich Versorgungsbezüge und dem Zahlstellenverfahren. Zum 1. Juli 2008 hat der GKV-Spitzenverband die ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben übernommen. Die entsprechenden Federführungen für die einzelnen Fachgebiete sind in diesem Zusammenhang grundsätzlich auf den GKV-Spitzenverband übergegangen.

Bedingt durch die personellen Engpässe in der Aufbauphase des GKV-Spitzenverbandes führt die Knappschaft die Federführungsaufgaben im Bereich der Krankenversicherung der Rentner sowie der Versorgungsbezüge und dem Zahlstellenverfahren im Auftrag des GKV-Spitzenverbandes absprachengemäß bis zum 31. Dezember 2009 weiter aus.

Es ist die weitere Vorgehensweise für die Zeit ab 1. Januar 2010 festzulegen.

Besprechungsergebnis:

Die Fachfederführung im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner (einschließlich des KVdRMeldeverfahrens KV-KV) und der Versorgungsbezüge (einschließlich des Zahlstellenverfahrens) geht ab dem 1. Januar 2010 auf den GKV-Spitzenverband über.

In diesem Zusammenhang werden die fachlich die KVdR betreffenden Themen weiterhin in einem separaten Arbeitskreis, bestehend aus Vertretern der DRV-Bund, der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene und des GKV-Spitzenverbandes, behandelt. Die das KVdR-Meldeverfahren KV-KV betreffenden Themen (Aktualisierung der Datensätze KV-KV, der Geschäftsvorfälle KV-KV und des Fehlerkataloges KV-KV) werden weiterhin im Rahmen der Vorbesprechung der Vertreter der Krankenversicherung zur einmal jährlich unter Federführung der Deutschen Rentenversicherung Bund stattfindenden Sitzung der Arbeitsgruppe "Datensätze KV-RV" erörtert.

Die Einladung zur nächsten KVdR-Besprechung erfolgt durch den GKV-Spitzenverband[1].

Die fachlichen Fragestellungen zur Thematik "Beiträge aus Versorgungsbezügen" werden ab dem 1. Januar 2010 in der Fachkonferenz Beiträge erörtert. Das Zahlstellenverfahren (einschließlich des maschinell unterstützten Zahlstellen-Meldeverfahrens), bestehend aus der Beschreibung der Datensätze, der Geschäftsvorfälle sowie der dazugehörigen Fehlerbeschreibung, wird thematisch der Fachkonferenz Meldungen zugeordnet.

Der entsprechende Informationsaustausch zum aktuellen Sachstand in den einzelnen Themengebieten erfolgt bilateral zwischen der Knappschaft und dem GKV-Spitzenverband.

[1] Die entsprechende Einladung erfolgte am 1. Dezember 2009 für den 28. April 2010, 10.00 Uhr, beim GKVSpitzenverband.

TOP 2 Zusatzbeitrag nach § 241a SBG V a. F.

hier: Musterstreitverfahren der Rentenversicherungsträger zum Einbehalt des zusätzlichen Beitrags nach § 241a SGB V in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung

Sachstand:

Die Thematik war zuletzt Gegenstand der Besprechung am 22./23. April 2009 (TOP 1).

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 18. Juli 2007 - B 12 R 21/06 R - (USK 2007-69) entschieden, dass die mit Wirkung ab 1. Juli 2005 geltende Erhebung des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrages nach § 241a SGB V in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung nicht verfassungswidrig ist. Der erkennende Senat konnte weder eine Verletzung des Grundrechtes auf Eigentum (Art. 14 GG) noch des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG) feststellen.

Eine Verfassungsbeschwerde wurde vom Sozialverband VdK Deutschland e. V. (VdK), der das vorgenannte Verfahren als Prozessbevollmächtigter betreute, wegen mangelnder Erfolgsaussicht nicht eingelegt. Da jedoch noch Musterstreitverfahren anderer Interessenverbände (u. a. Sozialverband Deutschland e. V. - SoVD -) vor dem BSG anhängig waren, wurde seitens der Rentenversicherung bisher noch nicht von einer ständigen Rechtssprechung ausgegangen, sondern beschlossen, vor einer Festlegung zur weiteren Verfahrensweise - insbesondere zum Umgang mit diesbezüglichen Widersprüchen -, den Ausgang der anhängigen Sozialgerichtsverfahren abzuwarten.

Das BSG hat nunmehr in seinen Entscheidungen vom 21. Januar 2009 - B 12 R 11/06 R - (USK 2009-46) und - B 12 R 1/07 R - (USK 2009-53) seine im Urteil vom 18. Juli 2007 - B 12 R 21/06 - geäußerte Rechtsauffassung bestätigt und erneut festgestellt, dass die Verpflichtung der Rentner zur Tragung des zusätzlichen Beitrages nach § 241a SGB V a. F. ab 1. Juli 2005 mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Weitere anhängige Verfahren beim BSG sind zurzeit nicht bekannt.

Sowohl der SoVD als auch der DGB, die jeweils ein Verfahren als Prozessbevollmächtigter betreuen, haben gegen die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 21. Januar 2009 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1701/09 und 1 BvR 1298/09) eingelegt.

Besprechungsergebnis:

Aufgrund der nunmehr vor dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren geht die Rentenversicherung weiterhin nicht von einer ständigen Rechtsprechung aus und wird die in ihren Bereich anhängigen Verfahren bis auf Weiteres keine...

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