Wiederanmeldung einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung beim selben Arbeitgeber nach einer Aussteuerung (= Ende des Krankengeldbezuges nach Erreichen der Höchstbezugsdauer des Krankengeldes nach § 48 Abs. 1 SGB V); hier: Änderung der Anlage 3 zum gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung"

In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 24./25.09.2002 (Punkt 1 der Niederschrift) vereinbarten die Besprechungsteilnehmer, dass im Falle der Wiederaufnahme der Beschäftigung nach einer Aussteuerung vom Arbeitgeber eine Anmeldung mit Abgabegrund 13 vorzunehmen ist. Die Anlage 3 zum gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" wurde um die Beschreibung dieses Meldesachverhalts ergänzt.

In den Meldesachverhalt wurde jedoch neben der Wiederanmeldung wegen Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers auch die Wiederanmeldung wegen Wiederauflebens des Krankengeldanspruchs aufgenommen. Eine Anmeldung ist in diesem Fall aber grundsätzlich nicht möglich, da die Voraussetzungen für das Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs dem entgegenstehen. Voraussetzungen für einen neuen Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit sind u.a., dass der Versicherte zwischen dem Ende der letzten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit und dem Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate

  • nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war

    und

  • erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.

Allein aufgrund des Wiederauflebens des Krankengeldanspruchs wird keine neue Mitgliedschaft bei der Krankenkasse ausgelöst. Die Mitgliedschaft endet mit der Aussteuerung. Danach wird die Mitgliedschaft meist durch eine freiwillige Versicherung oder Versicherung als Rentenantragsteller weitergeführt. Eine Anmeldung beim selben Arbeitgeber kann nach einer Aussteuerung nur aufgrund der erneuten Beschäftigungsaufnahme bei Arbeitsfähigkeit erfolgen.

Die Besprechungsteilnehmer vertreten die Auffassung, dass eine Wiederanmeldung wegen Wiederauflebens des Krankengeldanspruchs nicht möglich ist. Die Beschreibung des Meldesachverhalts in der Anlage 3 zum gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" wird entsprechend korrigiert.

Anmerkung

Die geänderte Anlage 3 ist Bestandteil der parallel zur Niederschrift ausgelieferten Nachtragslieferung zum gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" vom 15.07.2002 in der Fassung vom 06.03.2003 (Version 2.12) und daher hier nicht beigefügt.

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