hier: Gemeinsames Rundschreiben zu Einnahmen zum Lebensunterhalt
Sachstand:
Versicherte haben bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zu den Festzuschüssen nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB V Anspruch auf einen Betrag in jeweils gleicher Höhe, angepasst an die Höhe der für die Regelversorgungsleistungen tatsächlich anfallenden Kosten, höchstens jedoch in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten, wenn sie ansonsten unzumutbar belastet würden; wählen Versicherte, die unzumutbar belastet würden, nach § 55 Abs. 4 oder 5 SGB V einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleich- oder andersartigen Zahnersatz, leisten die Krankenkassen nur den doppelten Festzuschuss. Eine unzumutbare Belastung liegt u. a. vor, wenn die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten 40 vom Hundert (v. H.) der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht überschreiten (vgl. § 55 Abs. 2 Satz SGB V).
Zudem haben Versicherte bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zu den Festzuschüssen nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB V Anspruch auf einen weiteren Betrag. Die Krankenkasse erstattet den Versicherten den Betrag, um den die Festzuschüsse nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB V das Dreifache der Differenz zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt und der zur Gewährung eines zweifachen Festzuschusses nach § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V maßgebenden Einnahmegrenze übersteigen. Die Beteiligung an den Kosten umfasst höchstens einen Betrag in Höhe der zweifachen Festzuschüsse nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB V, jedoch nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten (vgl. § 55 Abs. 3 SGB V).
Des Weiteren haben Versicherte während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten. Die Belastungsgrenze beträgt 2 v. H., für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, unter bestimmten Voraussetzungen 1 v. H. Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (vgl. § 62 Abs. 1 SGB V).
Der Gesetzgeber hat den Begriff "Bruttoeinnahme zum Lebensunterhalt" selbst nicht näher erläutert oder definiert. In § 55 Abs. 2 bzw. § 62 SGB V wurde lediglich geregelt, dass Grundrenten, die Beschädigte nach dem BVG oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des BVG erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem BEG für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG, nicht zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören (vgl. § 55 Abs. 2 Satz 4 und § 62 Abs. 2 Satz 4 SGB V). Darüber hinaus wird in verschiedenen Vorschriften gesetzlich geregelt, dass bestimmte Leistungen als Einkommen bei der Ermittlung der Belastungsgrenze (teilweise) unberücksichtigt bleiben müssen (vgl. § 16 Abs. 4 StrRehaG, § 18 ContStifG, § 3 Abs. 2 BEEG). Daher haben die damaligen Spitzenverbände der Krankenkassen in ihrem gemeinsamen Rundschreiben zu Einnahmen zum Lebensunterhalt – zuletzt in der Fassung vom 22./23. Januar 2008 – unter Berücksichtigung gesetzlicher Regelungen, der Rechtsprechung sowie entsprechender Rechtsauslegung näher ausgeführt, welche Einnahmen zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen bzw. nicht zu berücksichtigen sind.
Aufgrund rechtlicher Entwicklungen wurde das gemeinsame Rundschreiben zu Einnahmen zum Lebensunterhalt aktualisiert. Neben redaktionellen Änderungen sind im Fließtext des gemeinsamen Rundschreibens Anpassungen in folgenden Abschnitten erfolgt bzw. folgende Abschnitte ergänzt worden:
2. |
Einnahmen zum Lebensunterhalt aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Tätigkeit |
Im Abschnitt 2. wurden Ausführungen zu dem Thema Veräußerungsgewinne aus dem (Teil-) Verkauf eines Betriebes oder aus der (Teil-) Veräußerung des Betriebsvermögens ergänzt. |
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4. |
Einnahmen aus Kapitalvermögen |
Klargestellt wurde, dass Einnahmen aus Kapitalvermögen auch dann als Einnahmen zum Lebensunterhalt zu bewerten sind, wenn die diesen Einnahmen zugrunde liegenden Einnahmen unberücksichtigt bleiben (z. B. Schmerzensgeld, ggf. Abfindungen, Kapitalentschädigungen). |
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6.1 |
Renten |
In diesem Abschnitt wurden Hinweise zum Umgang mit Veräußerungsrenten aufgenommen und damit das Besprechungsergebnis der Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht vom 22./23. März 2010 – TOP 4 – umgesetzt. Ebenfalls finden sich – nunmehr modifizierte - Aussagen zu Renten aus privater Lebensversicherung oder anderen Verträgen (zu den Hintergründen siehe weiter unten). |
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6.3.3. |
6.3.3. Vorläufige Entschädigung (Rente) und Abfindung |
Zum Umgang mit Renten, die als vorläufige Entschädigung (§ 62 SGB VII) oder als Abfindung mit einer Gesamtvergütung (§ 75 SGB VII) gezahlt werden, ist ein neuer Abschnitt 6.3.3. im gemeinsamen Rundschreiben aufgenommen worden. |
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7. |
Entgeltersatzleistungen |
Zum Thema Entgeltersatzleistungen (Krankengeld, Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, Verletztengeld etc.) ist ein neuer Abschnitt in das gemeinsame Rundschreiben eingefügt worden, der u. a. festhält, dass der Bruttobetrag der Entgeltersatzleistung (Zahlbetrag ein... |