[Anmerk. d. Red.: Hinsichtlich des SASC für Taiwan zwischenzeitlich überholt durch BE v. 22.10.2014, TOP 2.]
hier: Neue Staatsangehörigkeitsschlüssel (SASC) für Taiwan, Cookinseln, Niue und die Palästinensischen Gebiete
Die Sozialversicherungsträger benötigen die SASC für statistische Auswertungen. In der Anlage 8 zum gemeinsamen Rundschreiben sind die in den Meldeverfahren zu verwendenden SASC aufgeführt, die sich ausschließlich an dem in der Staats- und Gebietssystematik des Statistischen Bundesamtes verwendeten Schlüsselverzeichnis orientieren.
Infolge aktueller Änderungen in dem vorgenannten Schlüsselverzeichnis des Statistischen Bundesamtes sind folgende Anpassungen in der Anlage 8 vorzunehmen:
Die bisherigen SASC 465 (Taiwan), 527 (Cookinseln) und 533 (Niue) sind in der Form zu kennzeichnen, dass sie für Meldungen zur Vergabe einer Versicherungsnummer, bei Anmeldungen sowie für Meldungen von Änderungen der Staatsangehörigkeit nicht mehr zulässig sind, aber in den Beständen der Sozialversicherungsträger noch enthalten sein können. Diese SASC dürfen insoweit für Abmeldungen und Stornierungen weiterhin verwendet werden.
Aufgrund der vorgenannten Änderungen sind Staatsangehörige aus Taiwan zukünftig mit dem SASC 479 für China zu verschlüsseln. Für Staatsangehörige der Cookinseln und der Insel Niue ist zukünftig der SASC 536 für Neuseeland zu verwenden.
Zusätzlich wird der neu eingeführte SASC 459 für Angehörige der Palästinensischen Gebiete in der Anlage 8 aufgenommen.
Die Bezeichnung zum SASC 248 wird auf "Libyen" angepasst. Das Länderkennzeichen bleibt erhalten.
Die Fehlerprüfungen DSME253 und DBME018 (Anlage 9.4 des gemeinsamen Rundschreibens) sowie DSBA254, DBBA012 und DBBB012 (Anlage 1 des gemeinsamen DÜBAKRundschreibens) werden entsprechend ergänzt.
Als Einsatztermin für das Kernprüfprogramm wird der 01.12.2013 festgelegt.
Als Einsatztermin für das Kernprüfprogramm im DÜBAK-Meldeverfahren wird der 01.01.2014 festgelegt.
Die geänderten Anlagen 8 und 9.4 sind Bestandteil der parallel zur Niederschrift ausgelieferten Nachtragslieferung des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" in der Fassung vom 06.03.2013 (Version 2.50).
Die geänderte Anlage 1 zum DÜBAK-Verfahren ist Bestandteil des parallel zur Niederschrift ausgelieferten Nachtragslieferung des gemeinsamen Rundschreibens zum Meldeverfahren zwischen der Bundesagentur für Arbeit bzw. den kommunalen Leistungsträgern und den Krankenkassen (Datenübermittlung BA/Kommunen – DÜBAK) in der Fassung vom 06.03.2013 (Version 1.19).
Für Meldungen aus dem IT-Verfahren A2LL (Arbeitslosengeld II) wird der neue Länderschlüssel 459 für Angehörige der Palästinensischen Gebiete voraussichtlich nicht berücksichtigt und der Länderschlüssel 998 - ungeklärt - angegeben. Sollte eine Umsetzung im ITVerfahren A2LL in 2014 noch erfolgen, wird hierüber zu einem späteren Zeitpunkt gesondert informiert.