TOP 1 Änderung des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung";
hier: Feststellung des beitragspflichtigen Entgeltes bei Anwendung der Gleitzone oder der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze bei fehlender Rückmeldung der Krankenkasse
Bislang ist unter Ziffer 2.7.1.3 (Krankenkassenmeldung - Anwendung der Gleitzone) des gemeinsamen Rundschreibens beschrieben, dass die von den Krankenkassen ermittelten Ergebnisse solange zu berücksichtigen sind, bis eine neue Krankenkassenmeldung erfolgt. Bei Anwendung der Gleitzonenregelung aufgrund einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung ist demnach das der Gleitzonenberechnung zugrunde liegende beitragspflichtige Gesamtentgelt nur abzuändern, sofern die Krankenkasse eine neue Krankenkassenmeldung erstattet.
Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Entscheidung der Krankenkasse eine auf die Zukunft gerichtete Dauerwirkung erzielt. Dieser Grundsatz ist gleichermaßen bei der Feststellung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze im Sinne von § 22 Abs. 2 SGB IV aufgrund einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung sowie bei der Feststellung eines Sozialausgleichsanspruchs des Arbeitnehmers getroffen worden. Entsprechende Aussagen sind unter 2.7.1.2 (Krankenkassenmeldung - Prüfergebnis Sozialausgleich) des gemeinsamen Rundschreibens sowie im Fragen- und Antwortenkatalog des GKV-Spitzenverbandes zum Qualifizierten Meldedialog vom 12.11.2012 unter Ziffer 2 – Meldungen der Krankenkassen, Frage 2.1, getroffen worden (www.gkv-datenaustausch/FAQ Qualifizierter Meldedialog).
Nach den Gemeinsamen Grundsätzen zur Beitragsberechnung nach § 22 Abs. 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen vom 23.11.2011 (Ziffer 12.2 - Verfahren bei der Krankenkasse) wird es hingegen angesichts der Tatsache, dass das Mitteilungsverfahren mit einem gewissen Zeitverzug einhergeht, für zulässig erachtet, wenn der Arbeitgeber im monatlichen Verfahren der Beitragsberechnung eigenständig eine vorläufige Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen nach den Grundsätzen des § 22 Abs. 2 SGB IV vornimmt und nicht auf die Reaktion der Krankenkasse wartet, vorausgesetzt, der Arbeitnehmer teilt ihm das Arbeitsentgelt aus der weiteren Beschäftigung mit. Die endgültige Aufteilung erfolgt durch die Krankenkasse. Der Arbeitgeber hat dabei sicherzustellen, dass das Arbeitsentgelt ohne die vorläufige Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen in die GKV-Monatsmeldung einfließt und ferner eine Korrektur der Beitragsaufteilung vorgenommen wird, sofern die eigenständig ermittelten Werte von den Werten der Krankenkasse im DSKK abweichen.
Um keine divergierenden Prozesse im Qualifizierten Meldedialog entstehen zu lassen, erfolgt eine Angleichung in den Aussagen unter den Ziffern 2.7.1.2 - 2.7.1.4 des gemeinsamen Rundschreibens sowie in der Frage 2.1 im Fragenkatalog des GKV-Spitzenverbandes (Anlage) im Sinne der Festlegung in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 22 SGB IV.
Der getroffene Grundsatz der Dauerwirkung der Feststellung durch die Krankenkasse wird durch diese Harmonisierung nicht aufgehoben, sondern durch eine für die Abrechnungspraxis der Arbeitgeber sinnvolle Option einer Vorabermittlung ergänzt.
Im Zuge der Anpassung werden aufgrund des Zeitablaufes auch die Hinweise zum einmaligen Jahresverfahren unter 2.7.1.4 (Krankenkassenmeldung - anteilige Beitragsbemessungsgrenze) gestrichen.
Anlage Fragenkatalog des GKV-Spitzenverbandes
TOP 2 Änderung der Anlage 2 des gemeinsamen Rundschreibens "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung";
hier: Modifizierung der Beschreibung der Personengruppe 109 aufgrund der Neuregelungen der Minijobs ab dem 01.01.2013
In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 05./06.12.2012 ist die Arbeitsentgeltgrenze in den Erläuterungen zum Personengruppenschlüssel (PGR) 109 im Sinne des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 auf 450,00 EUR angepasst worden (TOP 5). Da sich die Erläuterungen auf die Rechtslage bis zum 31.12.2012 reduzieren, sind auch inhaltliche Änderungen erforderlich. Allerdings sind die zum 01.01.2013 eingetretenen Änderungen im Bereich der Minijobs insbesondere aufgrund der unterschiedlichen Übergangs- und Ausnahmeregelungen in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung so erheblich, dass die Beschreibung des PGR 109 in der Anlage 2 noch ausführlicher als bislang beschrieben werden müsste. Die Anlage 2 soll jedoch nur die Grundzüge der Merkmale eines PGR darstellen.
Insoweit werden in der Anlage 2 grundsätzliche Aussagen zur geringfügigen Beschäftigung getroffen und hinsichtlich der Besonderheiten auf die Geringfügigkeits-Richtlinien in der jeweils aktuellen Fassung hingewiesen.
Die geänderte Anlage 2 ist Bestandteil der parallel zur Niederschrift ausgelieferten Nachtragslieferung de...