Zur Erleichterung der versicherungsrechtlichen Beurteilung der von Osteuropäern in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten Aushilfsbeschäftigungen ist im Jahre 1995 in Ziffer 14 des Formblatts Einstellungszusage/Arbeitsvertrag folgender Text aufgenommen worden:
Zitat
Der Arbeitnehmer unterliegt grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung).
Mit Ausnahme der Unfallversicherung besteht in der Sozialversicherung allerdings dann keine Versicherungspflicht, wenn diese Beschäftigung innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahr) nicht mehr als zwei Monate oder fünfzig Arbeitstage beträgt und sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßigkeit liegt insbesondere nicht vor bei der Beschäftigung von Schülern, Studenten, Hausfrauen, Selbständigen oder während eines bezahlten Erholungsurlaubs.
Zum Nachweis der Versicherungsfreiheit sind dem Arbeitsvertrag beizufügen: Erklärung über die Beschäftigungen in den letzten zwölf Monaten vor dem Ende dieser Beschäftigung (Arbeitgeber, Dauer, Wochenarbeitszeit), Schüler-/Studentenausweis, Erklärung über eine ausschließliche Hausfrauentätigkeit, Bescheinigung der Heimatgemeinde bzw. Steuerbehörde über eine Selbständigkeit, Bescheinigung des Arbeitgebers über die Dauer der Fortzahlung des Arbeitsentgelts während eines Erholungsurlaubs.
Zum Nachweis der Versicherungsfreiheit sind dem Arbeitsvertrag beizufügen: Erklärung über die Beschäftigungen in den letzten zwölf Monaten vor dem Ende dieser Beschäftigung (Arbeitgeber, Dauer, Wochenarbeitszeit), Schüler-/Studentenausweis, Erklärung über eine ausschließliche Hausfrauentätigkeit, Bescheinigung der Heimatgemeinde bzw. Steuerbehörde über eine Selbständigkeit, Bescheinigung des Arbeitgebers über die Dauer der Fortzahlung des Arbeitsentgelts während eines Erholungsurlaubs.
Soweit keine Krankenversicherungspflicht besteht, schließt der Arbeitgeber eine vergleichbare Krankenversicherung für den Arbeitnehmer ab. Andernfalls trägt der Arbeitgeber das volle finanzielle Risiko im Krankheitsfall.
Die Erstellung eines bundeseinheitlichen Feststellungsbogens wurde seinerzeit zurückgestellt. Aufgrund der zwischenzeitlichen Erfahrungen sowie auf Anregung des Deutschen Bauernverbandes sprechen sich die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger für einen bundeseinheitlichen Feststellungsbogen aus. Hierdurch soll die versicherungsrechtliche Beurteilung der genannten Personen optimiert und für alle Beteiligten ein gleich hohes Anforderungsprofil an die für die Beurteilung maßgeblichen Kriterien und Nachweise geschaffen werden. Außerdem soll hierdurch sichergestellt werden, dass die für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung notwendigen Ermittlungen zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses umfassend erfolgen und hierdurch zu einem späteren Zeitpunkt (z. B. im Rahmen von Betriebsprüfungen) grundsätzlich keine erneuten Ermittlungen anzustellen sind.
Der bundeseinheitliche Feststellungsbogen soll jeweils zweisprachig - in deutscher Sprache und der jeweiligen Heimatsprache - für folgende Länder aufgelegt werden: Polen, Rumänien, Ungarn, Slowakische Republik, Tschechische Republik, Kroatien, Slowenien und Bulgarien. Als Verteilerstelle für den bundeseinheitlichen Feststellungsbogen kommen die Partnerverwaltungen der Arbeitsvermittlungen im jeweiligen Heimatland in Betracht. Der Arbeitnehmer soll vor Arbeitsantritt im Bundesgebiet den Feststellungsbogen von diesen Stellen erhalten und vollständig ausgefüllt (einschließlich der notwendigen Bestätigungen) dem Arbeitgeber aushändigen. Der Arbeitgeber (Landwirt) hat den Feststellungsbogen zu den Lohnunterlagen zu nehmen.
Die Bundesanstalt für Arbeit klärt in diesem Zusammenhang bei den Partnerverwaltungen der jeweiligen Heimatländer derzeit noch, ob die im Feststellungsbogen vorgesehenen Bestätigungsstellen (z.B. die Heimatgemeinde/Steuerbehörde über eine Selbständigkeit) als zuständige Stellen in Betracht kommen. Hierbei soll auch geklärt werden, ob die Heimatgemeinde bestätigen kann, dass der Arbeitnehmer im Heimatland Hausfrau/Hausmann ist.
Im übrigen stellen die Besprechungsteilnehmer klar, dass an die Feststellung der die Versicherungsfreiheit kurzfristiger Beschäftigungen ausschließenden Berufsmäßigkeit für Beschäftigte aus dem Ausland keine strengeren Voraussetzungen als für inländische Arbeitnehmer geknüpft sind. Keine Berufsmäßigkeit liegt insbesondere bei Beschäftigungen von Schülern, Studenten, Hausfrauen, Selbständigen oder während eines bezahlten Erholungsurlaubs vor. Dies gilt unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen im jeweiligen Heimatland des Beschäftigten. Nimmt der Arbeitnehmer in seinem Heimatland allerdings für die Ausübung einer kurzfristigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland (teilweise) unbezahlten Urlaub, liegt Berufsmäßigkeit vor und scheidet Versicherungsfreiheit wegen Kurzfristigkeit der Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV von vornherein (d.h. auch während eine...