TOP 1 Feststellungsbogen versicherungsrechtliche Beurteilung
Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und die Bundesanstalt für Arbeit haben in der Besprechung über die Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 6./7. November 1986 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH Stellung genommen. Auf der Basis dieses Besprechungsergebnisses hatte die Bundesanstalt für Arbeit im Jahre 1988 einen "Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH mit einem Kapital-/Stimmanteil von weniger als 50 %" entwickelt, der 1996 um zwei Fragen ergänzt und - redaktionell überarbeitet - zugleich auch auf den Anwendungsfall des Geschäftsführers in einer Familien-GmbH sowie weisungsgebunden Fremdgeschäftsführer einer GmbH zugeschnitten wurde.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und die Bundesanstalt für Arbeit haben in der Besprechung über die Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 6./7. November 1986 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH Stellung genommen. Auf der Basis dieses Besprechungsergebnisses hatte die Bundesanstalt für Arbeit im Jahre 1988 einen Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH mit einem Kapital-/Stimmanteil von weniger als 50 % entwickelt, der 1996 um zwei Fragen ergänzt und - redaktionell überarbeitet - zugleich auch auf den Anwendungsfall des Geschäftsführers in einer Familien-GmbH sowie weisungsgebunden Fremdgeschäftsführer einer GmbH zugeschnitten wurde.
Die Herausgabe der Entscheidungshilfe und der Fragebogen haben bei den Krankenkassen und den Arbeitsämtern zu weitestgehend übereinstimmenden beitrags- und leistungsrechtlichen Entscheidungen geführt. Divergenzentscheidungen zwischen Einzugsstelle und Arbeitsamt treten bei diesen Personengruppen seither kaum noch auf. Der Fragebogen hat sich damit als eine geeignete Arbeitshilfe ein der Praxis bewährt.
Aufgrund von Anregungen, den Feststellungsbogen sachlich neu zu gliedern und dort auch den Personenkreis der mitarbeitenden Gesellschafter einer GmbH einzubeziehen, hat die Bundesanstalt für Arbeit den Feststellungsbogen erneut überarbeitet. Eine Ausfertigung des abgestimmten Feststellungsbogens liegt als Anlage bei. Die Bundesanstalt für Arbeit beabsichtigt, den neuen Feststellungsbogen den Arbeitsämtern zur leistungsrechtlichen Verwendung wiederum verbindlich vorzuschreiben. Den Krankenkassen und Rentenversicherungsträgern wird empfohlen, diesen Fragebogen ebenfalls zu verwenden. Die Ziffer 3 des Feststellungsbogens soll im übrigen nur in den von den Krankenkassen und Rentenversicherungsträgern verwendeten Vordrucken aufgenommen werden. Wird unter dieser Ziffer das Feld "ja" angekreuzt, gilt dies als vorgezogener Zustimmungsantrag nach § 336 SGB III im Sinne des Abschnitts 4 Abs. 2 der Gemeinsamen Grundsätze zur leistungsrechtlichen Bindung der Bundesanstalt für Arbeit an Feststellungsbescheide der Einzugsstelle/des Rentenversicherungsträgers über die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung (Bindungsregelung Arbeitslosenversicherung) vom 7. Oktober 1997.
TOP 2 Rechtsfigur des mißglückten Arbeitsversuchs
Das Bundessozialgericht hat sich am 4. Dezember 1997 in zwei Streitverfahren (12 RK 46/94 und 12 RK 3/97) mit der Rechtsfigur des missglückten Arbeitsversuchs befasst. In beiden Verfahren kam es zu dem Ergebnis, dass die Rechtsfigur des missglückten Arbeitsversuchs unter der Geltung des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch nicht mehr anzuwenden ist; Versicherungspflicht in der Krankenversicherung kann deshalb nicht mehr wegen eines missglückten Arbeitsversuchs verneint werden (vgl. USK 9722 und USK 9727).
Zugleich stellte das Bundessozialgericht allerdings fest, dass an den Nachweis der Tatsachen, die Krankenversicherungspflicht begründen, strenge Anforderungen zu stellen sind, wenn der Verdacht von Manipulationen zu Lasten der Krankenkassen besteht. Dies könne, zumal wenn weitere Umstände hinzutreten, der Fall sein, wenn bei Beginn der Arbeitsaufnahme Arbeitsunfähigkeit besteht, dieses bekannt ist und die Arbeit alsbald aufgegeben wird. Die Feststellungslast für die Tatsachen, die Versicherungspflicht begründen, trägt nach Ansicht des Bundessozialgerichts derjenige, der sich auf sie beruft. Die Beweislast obliegt deshalb grundsätzlich dem Arbeitnehmer.
Nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer kann aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Prüfung des Vorliegens von Krankenversicherungspflicht auf der Grundlage der bisherigen Rechtsfigur des missglückten Arbeitsversuchs nicht mehr vorgenommen werden. Zur Vermeidung von Missbräuchen zu Lasten der Versichertengemeinschaft sind jedoch weiterhin an den Nachweis der die Versicherungspflicht begründenden Voraussetzungen strenge Anforderungen zu stellen, wenn der Verdacht besteht, daß Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung auf manipulative Weise erschlichen werden sollen. Dieses kan...