Bei der Vielzahl der Regelungen und der Besonderheiten ist es schwierig, die Entgeltabrechnung im Hinblick auf die Sozialversicherung fehlerfrei vorzunehmen. Eine falsche versicherungsrechtliche Beurteilung kann hohe Nachberechnungen zur Folge haben.
Ist der freie Mitarbeiter wirklich ein freier Mitarbeiter?
Versicherungspflichtig sind Person, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Dabei liegt eine Beschäftigung bei Ausübung einer nichtselbstständigen Arbeit vor. Handelt es sich hingegen um eine selbstständige Tätigkeit, liegt keine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vor. Nur in besonderen Sachverhalten liegt dann Rentenversicherungspflicht vor.
Wesentliche Kriterien einer Beschäftigung sind dabei die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmenden gegenüber dem Arbeitgeber und das fehlende Unternehmerrisiko. Liegen Merkmale für und gegen eine abhängige Beschäftigung vor, entscheiden die überwiegenden Merkmale. Handelt es sich nach Arbeitgebermeinung um eine selbstständige Tätigkeit, sollte die entsprechende Bestätigung der deutschen Rentenversicherung im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens eingeholt werden. Dies sollte zu Beginn der Tätigkeit erfolgen. Dadurch erlangt der Arbeitgeber Rechtssicherheit und kann nicht mehr durch eine anderweitige Einschätzung des Prüfers im Rahmen einer Betriebsprüfung überrascht werden. Im Top-Thema Scheinselbstständigkeit erfahren Sie mehr zum Thema Scheinselbstständigkeit und deren Folgen.
Auswirkungen von Entgeltminderungen bei höherverdienenden Arbeitnehmenden
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (JAE) die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAG) überschreitet, sind krankenversicherungsfrei. Sie haben die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder einer privaten Krankenversicherung (PKV). Eine fehlerhafte Beurteilung hat bei einem freiwillig Versicherten in der GKV kaum finanzielle Auswirkungen. Die zu zahlenden Beiträge bei Versicherungspflicht oder freiwilliger Versicherung orientieren sich jeweils am Einkommen und sind damit mit Ergebnis identisch. Besteht hingegen bei einem privat krankenversicherten Arbeitnehmenden tatsächlich Krankenversicherungspflicht, werden die Beiträge zur GKV nachberechnet. Die bereits gezahlten Beiträge zur PKV werden jedoch für die Vergangenheit nicht erstattet.
Neue versicherungsrechtliche Beurteilung bei Änderungen der Bezüge beachten
Ob bei einer Reduzierung des Entgelts Versicherungspflicht eintritt, ist auch von der Dauer und dem Anlass der Entgeltminderung abhängig. Änderungen der Bezüge erfordern eine Neuberechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts. Es erfolgt eine neue vorausschauende Betrachtung der nach der Änderung zu erwartenden Bezügen. Dabei werden die monatlichen Bezüge mit 12 multipliert und ggf. in diesem Zeitraum gezahlte Sonderzuwendungen hinzugerechnet. Wird nach der Neuberechnung die JAG nicht mehr überschritten, tritt mit sofortiger Wirkung Krankenversicherungspflicht ein. Eine zuvor bestehende private Krankenversicherung kann zum Zeitpunkt des Eintritts der Krankenversicherungspflicht gekündigt werden.
Eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung ist auch bei zeitlich befristeten Entgeltminderungen erforderlich. Ein nur vorübergehendes Unterschreiten der JAG aufgrund von Kurzarbeit bleibt jedoch ohne Auswirkungen auf den Versicherungsstatus, unabhängig von der Dauer der Kurzarbeit. Dies gilt gleichermaßen bei einer zeitlich befristeten Minderung des laufenden Arbeitsentgelts bei absehbarer Rückkehr zu den oder annähernd den Verhältnissen vor der Entgeltminderung. Dabei gelten keine starren Zeitgrenzen für die befristete Entgeltminderung. Sie ist in aller Regel jedoch anzunehmen, wenn die vorübergehende Minderung des Arbeitsentgelts nicht mehr als drei Monate ausmacht.
Eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung ist jedoch immer bei einer zeitlich befristeten Minderung des Arbeitsentgelts infolge Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit erforderlich. Auch hier sind die verminderten Bezüge auf ein Jahr hochzurechnen, auch wenn die Entgeltminderung während der Elternzeit nur für drei Monate oder einen noch kürzeren Zeitraum erfolgt. Dies gilt ebenso bei einer Reduzierung der Arbeitszeit im Rahmen einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes. Eine spätere Wiederanhebung des Entgelts führt dann erst frühestens zum nächsten Jahreswechsel wieder zur Versicherungsfreiheit.