Sachverhalt:
Mit der Einführung eines Beitragszuschlags für Kinderlose zum 1. Januar 2005 durch das Kinder-Berücksichtigungsgesetz hat der Gesetzgeber das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001 (1 BvR 1629/94 – USK 2001-9) umgesetzt. Die damaligen Spitzenorganisationen der Sozialversicherung hatten über die sich aus dem Kinder-Berücksichtigungsgesetz ergebenden Änderungen im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung beraten und die dabei erzielten Ergebnisse in einem Gemeinsamen Rundschreiben vom 3. Dezember 2004 zusammengefasst.
Nachdem das Bundessozialgericht in seiner aktuellen Entscheidung vom 20. Juli 2017 (B 12 KR 14/15 R) erneut zum Ausdruck gebracht hat, dass eine Entlastung von Eltern wegen des Aufwands für die Betreuung und Erziehung von Kindern auch im Beitragsrecht der anderen Sozialversicherungszweige (konkret entschieden wurde über die Bestimmungen des Beitragsrechts der Rentenversicherung) aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verlangt werden kann und insofern eine Übertragung der im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001 für die Pflegeversicherung entwickelten Maßstäbe auf andere Sozialversicherungszweige nicht zwingend geboten ist, hat sich der GKV-Spitzenverband dazu entschlossen, die Ausführungen unter Kapitel B des Gemeinsamen Rundschreibens vom 3. Dezember 2004 zu aktualisieren und durch Grundsätzliche Hinweise zum Beitragszuschlag für Kinderlose zu ersetzen. Die übrigen Kapitel C bis J, die im Wesentlichen beitragsrechtliche Aspekte abbilden (z. B. Beitragsberechnung, Beitragstragung, Beitragszahlung etc.), sind in weiten Teilen in aktuelleren Verlautbarungen aufgegangen (z. B. in dem gemeinsamen Rundschreiben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone). Für diese Kapitel wird daher kein Fortschreibungsbedarf gesehen.
Die Grundsätzlichen Hinweise beinhalten auch die Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft, die der Spitzenverband Bund der Pflegekassen nach § 55 Abs. 3 Satz 4 SGB XI zu geben hat. Die Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft basieren im Wesentlichen auf den gemeinsamen Empfehlungen der (ehemaligen) Spitzenverbände der Pflegekassen vom 12. Juni 2008, die nach § 217f Abs. 5 SGB V über den 30. Juni 2008 fortgegolten haben und nunmehr abgelöst werden sollen.
Ergebnis:
Die Fachkonferenzteilnehmer beraten auf der Grundlage der der Beratungsunterlage beiliegenden Entwurfsfassung abschließend über die Grundsätzlichen Hinweise zum Beitragszuschlag für Kinderlose und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft.
Die Grundsätzlichen Hinweise des GKV-Spitzenverbandes werden daraufhin finalisiert und unter dem Datum vom 7. November 2017 zur Verfügung gestellt.
Anlage
Grundsätzliche Hinweise zum Beitragszuschlag für Kinderlose und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft vom 7. November 2017