hier: Änderung von Ordnungsmerkmalen zur Optimierung der Datenkommunikation sowie Aufnahme der Angabe "Saisonarbeitnehmer"
Absendernummer (ABSN)
Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze ist im § 18n Abs. 1 SGB IV geregelt worden, dass Arbeitgeber und Zahlstellen in den Meldeverfahren ab dem 01.01.2017 eine Absendernummer zu verwenden haben. Die ABSN entspricht der bisherigen "Betriebsnummer Absender" (BBNRAB).
In den Datensatzbeschreibungen wird insoweit das Feld BBNRAB in ABSN umbenannt. Arbeitgeber und Zahlstellen benötigen grundsätzlich keine neue Absendernummer. Die bestehenden BBNRAB und die entsprechenden Zertifikate sind weiterhin zu nutzen.
Gesonderte Absendernummer (ABSN)
Die bestehenden Dialogverfahren
sind auf 1zu1-Beziehung ausgelegt. Die Rückmeldung erfolgt bislang an die in der Meldung des Arbeitgebers oder der Zahlstelle angegebene BBNRAB. Es mangelt insoweit an einem Unterscheidungsmerkmal, sofern Meldungen im Einzelfall mit einer Betriebsnummer aus mehreren Abrechnungssystemen erfolgen. Eine korrekte Zuordnung der Rückmeldung zum jeweiligen Abrechnungssystem kann durch die Sozialversicherung nicht sichergestellt werden. Dieses Defizit würde auch bei den künftigen Dialogverfahren
entstehen. Zur Unterscheidung der Meldungen ist in diesen Einzelfällen eine "gesonderte Absendernummer" nach § 18n Abs. 2 SGB IV im Feld ABSN anzugeben. Diese wird auf Antrag des Arbeitgebers durch das Trustcenter der Informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung vergeben, für welche ein weiteres Zertifikat erworben werden muss.
Die gesonderte Absendernummer ist ein achtstelliger alphanumerischer Wert und beginnt mit einem A gefolgt von sieben Ziffern, wobei die letzte Stelle als Prüfziffer der Stellen 2 bis 7 dient.
Empfängernummer (EPNR)
Aus der Konsequenz, dass der Empfänger des Datensatzes künftig nicht mehr über eine Betriebsnummer, sondern über eine (gesonderte) Absendernummer definiert wird, ist in den Datensätzen das Feld "Betriebsnummer Empfänger" (BBNREP) in EPNR abzuändern.
RV-Absendernummer (RV-ABSN)
Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze ist das rvBEA-Verfahren nach § 108 Abs. 2 SGB IV zum 01.01.2017 in Kraft getreten. Mit diesem Verfahren können Arbeitgeber künftig die für eine Leistungsgewährung erforderlichen Daten auf maschinelle Anforderung der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) aus einem Abrechnungsprogramm oder einer Ausfüllhilfe übermitteln. Es ist sicherzustellen, dass die Deutsche Rentenversicherung für die Adressierung von maschinellen Anforderungen im Dialogverfahren rvBEA alle notwendigen Informationen vom Arbeitgeber erhält. Als mögliche Adressaten für maschinelle Anforderungen kommen in Betracht:
- Beschäftigungsbetrieb (Betriebsnummer Verursacher),
- Steuerberater oder Abrechnungsdienstleister (Betriebsnummer Abrechnungsstelle),
- Rechenzentrum (Absendernummer),
- Arbeitgeber mit mehreren Abrechnungssystemen (gesonderte Absendernummer).
Die genannten Werte sind künftig im Feld ABSN anzugeben. Da dieses Feld den Absender der Meldung dokumentiert und auf dem Weg zur DSRV von den Krankenkassen zu überschreiben ist, kann es für das Verfahren rvBEA nicht genutzt werden. Insoweit wird ein zusätzliches Feld RV-ABSN aufgenommen.
In diesem Feld ist von der meldenden Stelle (Arbeitgeber, Steuerberater, Abrechnungsdienstleister, Rechenzentrum) stets der Wert des Feldes ABSN anzugeben. Bei der Weiterleitung der Meldung durch die Krankenkassen an die DSRV ist in diesem Feld stets der unveränderte Wert des Feldes ABSN aus der Meldung der meldenden Stelle anzugeben.
Aufnahme der Angabe "Saisonarbeitnehmer"
Mit der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V wird sichergestellt, dass für Arbeitnehmer, die aus der Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse aufgrund der Beendigung des Beschäftigungsverhältnis ausscheiden, kraft Gesetzes ein weiterer ununterbrochener Versicherungsschutz begründet wird. Dieser Versicherungsschutz tritt nicht ein, sofern das bisherige Mitglied der Anschlussversicherung nach entsprechender Mitteilung der Krankenkasse widerspricht und einen anderweitigen Versicherungsschutz nachweist oder der Beschäftigte sich nicht mehr im Geltungsbereich des Gesetzes aufhält. Hieraus ergibt sich für die Krankenkassen eine Amtsermittlungspflicht, ob und inwiefern nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses die obligatorische Anschlussversicherung Anwendung findet.
In der Praxis ergeben sich erhebliche Schwieri...