hier: Umsetzung des Rückmeldeverfahrens nach § 98 Abs. 2 SGB IV durch die Krankenkassen mit dem Datenbaustein Bestandsabweichung Meldeverfahren (DBBM)
In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 19.10.2016 wurden unter TOP 4 die Gemeinsamen Grundsätze für Bestandsprüfungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB IV beschlossen; das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat diese am 16.01.2017 genehmigt.
In den Gemeinsamen Grundsätzen ist u. a. geregelt, dass das Rückmeldeverfahren nach § 98 Abs. 2 SGB IV für Meldungen nach § 28a Abs. 1 und 2 SGB IV ab dem 01.01.2018 von den Einzugsstellen umgesetzt werden soll. Überdies wurde festgelegt, dass im Falle einer Änderung durch die Einzugsstelle die ursprüngliche Meldung mit einem separaten Datenbaustein an den Meldepflichtigen zurückzusenden ist. Welche fachlichen Werte von der Einzugsstelle geändert werden dürfen, ist verfahrensspezifisch festzulegen.
In den Arbeitsgruppensitzungen am 04.10.2016 und 10.01.2017 wurden die fachlichen Inhalte für die Rückmeldungen nach § 98 Abs. 2 SGB IV mit dem DBBM bestimmt. Ferner wurde beschlossen, den DBBM als Anlage 4.16 zu den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 SGB IV in der ab dem 01.01.2018 an geltenden Fassung sowie als Anlage 9.4.14 zum gemeinsamen Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung" aufzunehmen. Der bisher unter diesen Anlagen aufgeführte Datenbaustein Bestandsfehler entfällt. Darüber hinaus werden folgende Änderungen vorgenommen:
Gemeinsame Grundsätze nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB IV in der ab dem 01.01.2018 an geltenden Fassung
Unter dem Abschnitt 3.4 wird das Rückmeldeverfahren nach § 98 Abs. 2 SGB IV beschrieben. Darüber hinaus wird die Aufzählung unter der Ziffer 3.2.1 um den DBBM ergänzt.
In der Anlage 4.4 wird im Datensatz Meldung (DSME) das Kennzeichen, ob der Datenbaustein Bestandsfehler vorhanden ist (MMBF), durch ein neues Kennzeichen für den DBBM ersetzt.
Der GKV-Spitzenverband wird gebeten, das Genehmigungsverfahren einzuleiten.
Gemeinsames Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung"
Unter dem neuen Abschnitt 2.3.6 wird das Rückmeldeverfahren nach § 98 Abs. 2 SGB IV beschrieben und der Abschnitt 2.3.7 hinsichtlich der Weiterleitung an die Datenstelle der Rentenversicherung ergänzt. Ferner wird Abschnitt 2.8.2 um den Sachverhalt der Rückmeldungen nach § 98 Abs. 2 SGB IV ergänzt.
Die Anlage 4 wird um den DBBM erweitert und in der Anlage 9.4 im DSME das Kennzeichen MMBF durch ein neues Kennzeichen für den DBBM ersetzt.
Anlage: Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB IV