hier: Aufgabe des Bestandsprüfungsverfahrens nach § 98 Abs. 2 SGB IV

Seit dem 1.1.2018 wurden nach § 98 Abs. 2 SGB IV Bestandsprüfungen bei den Einzugsstellen für Meldungen nach § 28a SGB IV durchgeführt. Bereits zu Beginn des Verfahrens war festzustellen, dass in nur sehr wenigen Fällen Einzugsstellen Änderungen in den Meldungen in Abstimmung mit den Arbeitgebern vornehmen; nach Auswertungen des GKV-Spitzenverbandes lag die Änderungsquote bei den eingehenden Meldungen der Arbeitgeber im Jahr 2019 bei 0,3 Prozent. Dabei waren über 50 Prozent der vorgenommenen Änderungen auf eine fehlerhafte Versicherungsnummer (VSNR) oder eine nicht korrekte Kennzeichnung einer Mehrfachbeschäftigung zurückzuführen. Durch die Streichung des Kennzeichens Mehrfachbeschäftigung zum 1.1.2021 und des ab dem 1.1.2023 obligatorischen Abrufs der VSNR bei der Datenstelle der Rentenversicherung ist davon auszugehen, dass sich die ohnehin marginale Quote weiter verringern wird. Überdies wurde festgestellt, dass oftmals Meldepflichtige keine Veränderung aufgrund der Rückmeldung der Einzugsstelle in ihren Bestandsdaten vorgenommen haben und insoweit der im Rahmen des Bestandsprüfungsverfahrens korrigierte Fehler in Folgemeldungen erneut auftrat, was einen vermeidbaren Mehraufwand bei den Einzugsstellen verursachte.

Vor diesem Hintergrund ist das Bestandsprüfungsverfahren nach § 98 Abs. 2 SGB IV mit dem 8. SGB IV-ÄndG zum 1.1.2023 gestrichen worden.

Damit haben die Gemeinsamen Grundsätze für Bestandsprüfungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr.5 SGB IV seit dem 1.1.2023 ihre Gültigkeit verloren; ein Bestandsprüfungsverfahren im Sinne von § 98 Abs. 2 SGB IV ist nicht mehr durchzuführen. Bei fehlerhaften Meldungen hat die Einzugsstelle den Arbeitgeber aufzufordern, durch Stornierung und Neumeldung den Fehler zu korrigieren. Es gilt insoweit wieder ausschließlich die Korrekturpflicht des Arbeitgebers nach § 14 Abs. 2 DEÜV durch Stornierung und Neuabgabe der fehlerhaften Meldung; etwaige maschinelle Rückmeldungen an meldepflichtige Stellen mit der Angabe von korrigierten Werten (Datensatz Meldung mit dem Datenbaustein "Bestandsabweichung Meldeverfahren" - DBBM) sind seit dem 1.1.2023 unzulässig.

Durch die Streichung des Bestandsprüfungsverfahrens werden in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr.13 SGB IV folgende Anpassungen vorgenommen:

Gemeinsamen Grundsätze - Textteil

Unter Ziffer 3.2.1 wird in der Aufzählung der im Datensatz Meldung enthaltenen Datenbausteine der Datenbaustein Bestandsabweichung Meldeverfahren (DBBM) gestrichen. Zudem wird die Erläuterung zum Bestandsprüfungsverfahren unter Ziffer 3.4 gestrichen.

Gemeinsame Grundsätze - Anlage 4 (Datensatzbeschreibung)

Im DSME werden das Kennzeichen MM-BMDATEN sowie der DBMM gestrichen.

Gemeinsames Rundschreiben - Textteil

Flankierend wird das Gemeinsame Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung" wie folgt angepasst:

  • Im Vorwort wird das 8. SGB IV-ÄndG ergänzt mit Hinweis auf Streichung des Verfahrens,
  • Ziffer 2.3.6 (Rückmeldungen nach § 98 Abs. 2 SGB IV) wird gestrichen,
  • In Ziffer 2.8.2 (Aufbau der Rückmeldedatei) wird der Aufbau der Rückmeldedatei zu § 98 Abs. 2 SGB IV gestrichen,
  • In Ziffer 7 (Abkürzungsverzeichnis) wird der DBBM gestrichen.

Gemeinsames Rundschreiben – Anlage 4 (Übersicht Kombinationsmöglichkeiten)

Die Angaben zum DBBM werden gestrichen.

Der Entwurf der erweiterten Gemeinsamen Grundsätze ist am Ende der Niederschrift dokumentiert.

Der GKV-Spitzenverband wird gebeten, das Genehmigungsverfahren einzuleiten.

Die KosKP wird gebeten, auf Grundlage der genehmigten Grundsätze die bestehenden Fehlerprüfungen anzupassen.

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