hier: Verarbeitung der an die Rentenversicherungsträger gemeldeten Krankenkassenwechsel
Sachstand:
Versicherungspflichtige Rentner und Rentenantragsteller können zwischen den in §§173 und 174 SGB V genannten Krankenkassen wählen. Abgesehen von den Sonderzuständigkeiten der See-Krankenkasse, der Bundesknappschaft und der landwirtschaftlichen Krankenkassen (§§176 und 177 SGB V, KVLG 1989) ist eine Krankenkassenzuständigkeit kraft Gesetzes nicht vorgesehen. Meldungen sind immer dann erforderlich, wenn ein Krankenkassenwechsel durch Ausübung des Wahlrechts oder kraft Gesetzes eintritt.
Die gewählte Krankenkasse hat der bisherigen Krankenkasse und dem zuständigen Rentenversicherungsträger die Ausübung des Wahlrechts unverzüglich mitzuteilen (§201 Absatz 2 SGB V).
Erhält der Rentenversicherungsträger die Meldung über einen Krankenkassenwechsel, ist das Institutionskennzeichen der Krankenkasse (RSA) zu korrigieren. Daraus ergibt sich ggf. ein veränderter individueller Beitragssatz für die Beitragseinbehaltung. Dies hat bei rückwirkender Richtigstellung zur Folge, daß für die zurückliegenden Zeiten eine Beitragsnacherhebung oder Beitragsrückzahlung erforderlich ist
Im Rahmen des maschinellen Meldeverfahrens zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner erfolgt die Meldung der Krankenkasse mit Meldegrund "10". Nach Verarbeitung dieser Meldung seitens des Rentenversicherungsträgers erhält die bisherige Krankenkasse eine Meldung mit Meldegrund "91" und Wegfallgrund "34" und die gewählte Krankenkasse eine Meldung mit Meldegrund "11". Dadurch erlangen die beteiligten Krankenkassen Kenntnis über den Zeitpunkt der Umstellung des Institutionskennzeichens.
Nun sind Sachverhalte bekanntgeworden, in denen mit dem ATMEGD "10" an die Rentenversicherungsträger maschinell gemeldete Krankenkassenwechsel von diesen nicht oder nicht zeitnah verarbeitet werden. Teilweise betrifft dies Krankenkassenwechsel im Jahre 1997 bzw. zum 1. Januar 1998, die jetzt im Rahmen der Rentenanpassung am 1. Juli 1998 auffällig geworden sind.
Besprechungsergebnis:
Die Besprechungsteilnehmer kommen überein, die Angelegenheit an die Arbeitsgruppe Datensätze KV-RV weiterzuleiten, da es sich vermutlich ausschließlich um technische Belange handeln dürfte, die einer Verarbeitung von gemeldeten Krankenkassenwechseln durch die Rentenversicherungsträger entgegenstehen.