Die Abgabenordnung (AO) sieht in den §§ 139a bis d Regelungen zu steuerlichen Identifikationsmerkmalen vor. Natürliche Personen erhalten demnach eine Identifikationsnummer (Steuer-ID), wirtschaftlich Tätige eine Wirtschafts- Identifikationsnummer (W-IdNr.). Es gab Überlegungen, die Betriebsnummer gemäß § 28a Absatz 3 Nummer 6 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) durch die W-IdNr. zu ersetzen. Dies war bereits wiederholt Erörterungsgegenstand in den Besprechungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens.
Bisheriger Sachstand:
In einer gemeinsamen Stellungnahme vom 22.05.2006 zu der "Anforderungsbeschreibung zur Einführung einer Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139 c AO" des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) – Stand April 2006 haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung die Übernahme derW-IdNr. als Ersatz für die Betriebsnummer abgelehnt. Dies wurde unter anderem damit begründet, dass für die Kranken- und Rentenversicherung aus der Einführung der W-IdNr. kein quantifizierbarer Nutzen zu erkennen, die bestehende Systematik unter Verwendung der Betriebsnummer ein funktionierendes und bewährtes Verfahren ist und der für eine Einführung der W-IdNr. zu investierende personelle, finanzielle und zeitliche Aufwand erheblich und im Verhältnis zum Nutzen unwirtschaftlich wäre. Außerdem sei zu befürchten, dass eine solche Umstellung beitragsrelevant ist.
Am 04.12.2006 berichtete das BMF dem Bundeskanzleramt über die Auffassung der Träger der Sozialversicherung.
In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 04./05.03.2008 (Punkt 17 der Niederschrift) hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) über die ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen berichtet. Danach sollte die W-IdNr. nur noch bei Finanz- und Zollbehörden und der amtlichen Statistik (zum Beispiel Handelsregister) eingeführt werden. In der damals vorliegenden Anforderungsbeschreibung des BMF mit Stand Juli 2007 hieß es unter Ziffer 13b unter anderem: "Nach übereinstimmender Einschätzung sowohl der Finanzverwaltung als auch der Arbeits- und Sozialverwaltung kann weder die Betriebsnummernsystematik in der Finanzverwaltung noch die W-Id Nr. bei den Sozialversicherungsträgern eingeführt werden".
Die BA hatte damals zugesagt, die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über die weitere Entwicklung zu unterrichten.
Insofern berichtet die BA über den aktuellen Sachstand. Nach Auskunft des BMF gibt es keine Änderung zu den in der Anforderungsbeschreibung vom Juli 2007 getroffenen Feststellungen. Eine Übernahme der W-IdNr. als betriebliches Identifikationsmerkmal in der Sozialversicherung ist bis auf weiteres nicht vorgesehen.
Die Besprechungsteilnehmer nehmen die Information zur Kenntnis.