hier: Wiederaufleben des Anspruchs auf Krankengeld nach § 51 Abs. 3 Satz 2 SGB V bei Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses
Sachverhalt:
Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Daraus folgt für die Krankenversicherung, dass die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und für die Pflegeversicherung, dass die Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Satz 1 SGB XI fortbesteht. Die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt jedoch nicht nach § 7 Abs. 3 Satz 2 SGB IV als fortbestehend, wenn z. B. Krankengeld oder Mutterschaftsgeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird. In diesen Fällen bleibt die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V und in der Pflegeversicherung nach § 49 Abs. 2 SGB XI in Verb. mit § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhalten. Für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ist die Fortdauer der Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bzw. § 49 Abs. 2 SGB XI von der Dauer des Anspruchs auf Krankengeld abhängig.
Nach § 51 Abs. 1 SGB V kann die Krankenkasse Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der diese einen Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilitation zu stellen haben. Wird der Antrag innerhalb der Frist nicht gestellt, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Dementsprechend endet die Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bzw. § 49 Abs. 2 SGB XI. Bei späterer Antragstellung lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf (§ 51 Abs. 3 SGB V). Nach herrschender Meinung wird durch das Wiederaufleben des Anspruchs auf Krankengeld die Mitgliedschaft in der Krankenkasse nicht neu begründet, weil § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V die Mitgliedschaft nur erhalten könne (vgl. Kasseler Kommentar zu § 51 SGB V Rdnr. 18). Gleiches gilt für die Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung nach § 49 Abs. 2 SGB XI.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat durch Urteil vom 17.02.2004 - B 1KR 7/02 R - (USK 2004-18) entschieden, dass eine fortbestehende Mitgliedschaft in der Krankenversicherung rechtlich dieselbe Qualität hat wie diejenige, die ursprünglich durch das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis begründet worden ist. Deshalb hat das BSG in dem entschiedenen Fall im Anschluss an den Bezug von Mutterschaftsgeld und Erziehungsgeld sowie die Gewährung von Erziehungsurlaub (Elternzeit) noch den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses für einen Monat nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV eingeräumt. Die gemeinsame Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen (§ 7 Abs. 3 SGB IV) vom 28.10.2004 (Anlage zu Punkt 5 der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragendes gemeinsamen Beitragseinzugs am 28./29.10.2004) ist daraufhin der Rechtsprechung des BSG angepasst worden. Danach sind bei mehreren aufeinander treffenden Unterbrechungstatbeständen unterschiedlicher Art (z. B. unbezahlter Urlaub im Anschluss an den Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elternzeit) die Zeiten der einzelnen Arbeitsunterbrechungen nicht zusammenzurechnen. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn Unterbrechungstatbestände im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV aufeinander treffen (z. B. unbezahlter Urlaub im Anschluss an eine Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung bei einem privat krankenversicherten Arbeitnehmer). In diesen Fällen kommt für den Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung ein Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses für längstens einen Monat in Betracht. Für den Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung besteht das Beschäftigungsverhältnis u. U. auch darüber hinaus fort (vgl. Abschnitt 2.6 der Verlautbarung).
Es stellt sich die Frage, inwieweit ein Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Fortdauer der Beschäftigung und gleichzeitiger Arbeitsunfähigkeit bei Wiederaufleben des Krankengeldes innerhalb von einem Monat nach Ende der 10-Wochenfrist nach § 51 Abs. 1 SGB V begründet werden kann.
Ergebnis:
Sofern bei fortlaufendem Beschäftigungsverhältnis weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht und der Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Zehn-Wochenfrist des § 51 Abs. 1 SGB V gestellt wird und dieser Antrag zum Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs führt, besteht die Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bzw. § 49 Abs. 2 SGB XI weiter. Dieses Fortbestehen der Mitgliedschaft schließt sich an den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses für längstens einen Monat nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV an.