Sachstand:

Sofern variable Arbeitsentgeltbestandteile regelmäßig monatlich zeitversetzt gezahlt werden und dem Arbeitgeber eine Berücksichtigung dieser Arbeitsentgeltteile bei der Beitragsberechnung für den Lohnabrechnungszeitraum, in dem sie erzielt wurden, nicht möglich ist, können die variablen Arbeitsentgeltbestandteile zur Beitragsberechnung dem Arbeitsentgelt des nächsten oder übernächsten Lohnabrechnungszeitraumes hinzugerechnet werden (vgl. Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 16./17. Januar 1979).

Des Weiteren haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in dem Besprechungsergebnis vom 10./11. Mai 1984 die Auffassung vertreten, dass Provisionen grds. zum laufenden Arbeitsentgelt gehören, auch wenn sie in größeren Zeitabständen als monatlich gewährt werden. Wenn sie ohne Bezug auf bestimmte Entgeltabrechnungszeiträume gewährt werden, gehören sie zum einmalig gezahlten Arbeitsentgelt. Für die Berechnung der Beiträge sind Provisionen, die zum laufend gezahlten Arbeitsentgelt gehören, dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie erzielt werden. Bei späterer Auszahlung der Provisionen wäre die Beitragsberechnung für den Entgeltabrechnungszeitraum, in dem die Provision erzielt worden ist, zu korrigieren. Es bestehen aber keine Bedenken, wenn regelmäßig zeitversetzt, aber monatlich, gezahlte Provisionen aus Verwaltungsvereinfachungsgründen zur Beitragsberechnung dem Auszahlungszeitraum zugeordnet werden.

Dies gilt nach dem Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 16./17. Januar 1979 auch dann, wenn in den zuzuordnenden Entgeltabrechnungszeitraum teilweise eine beitragsfreie Zeit fällt. Die dem beitragspflichtigen Teilzeitraum entsprechende Beitragsbemessungsgrenze auch für die variablen Arbeitsentgeltbestandteile maßgebend. Besteht dagegen in dem gesamten zuzuordnenden Entgeltabrechungszeitraum keine Beitragspflicht, sind die Arbeitsentgeltbestandteile dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, der dem Zeitraum des Entgeltersatzleistungsbezugs voran geht. Die Beitragsberechnung für diesen Abrechnungszeitraum ist ggf. zu korrigieren.

Die Berechnung des Kranken- und Verletztengeldes erfolgt grundsätzlich in Anlehnung an die o. a. beitragsrechtliche Vereinfachungsregelung (vgl. gemeinsames Rundschreiben vom 29. November 2005, Pkt. 2.1.1.1), wobei zu den Fällen der o.a. nachträglichen Beitragskorrektur keine Aussage getroffen wurde.

Aus der Praxis wurde zusätzlich die Frage aufgeworfen, ob die fraglichen Arbeitsentgeltbestandteile als "arbeitgeberseitige Leistungen" im Sinne des § 23c SGB IV zu behandeln sind, sofern sie in einem mit Entgeltersatzleistungen belegten Monat gezahlt werden.

Besprechungsergebnis:

Die Besprechungsteilnehmer vertreten die Auffassung, dass die beitragsrechtliche Bewertung, nach der die Regelung des § 23c SGB IV nicht auf die Fälle der zeitversetzt gezahlten Arbeitsentgeltteile anzuwenden ist, zur Konsequenz hat, dass die fraglichen Arbeitsentgeltbestandteile bei Auszahlung während des Bezuges von Entgeltersatzleistungen keine Ruhenswirkung nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V i.V.m. § 23c SGB IV auslöst (vgl. gemeinsames Rundschreiben vom 29. November 2005, Pkt. 6.1.1.1).

Eine Neuberechnung des Krankengeldes findet auch in den Fällen nicht statt, in denen das zeitversetzt gezahlte Arbeitsentgelt dem Bemessungszeitraum als "letztem" Abrechnungszeitraum nachträglich – und damit in der Regel zusätzlich – zugeordnet werden muss.

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