Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB IV entsprechend den Regelungen der Satzung der Krankenkasse (Einzugsstelle) fällig, wobei nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV als spätester Fälligkeitstag der Fünfzehnte des Monats in Betracht kommt, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Arbeitgeber eine Woche nach Fälligkeit noch nicht entrichtet hat, kann die Einzugsstelle nach der derzeit geltenden Fassung des § 24 Abs. 1 und 3 SGB IV einen einmaligen Säumniszuschlag bis zur Höhe von 2 v.H. und für länger als drei Monate rückständige Beiträge für jeden angefangenen Monat einen Säumniszuschlag von 1 v.H. der rückständigen Beiträge erheben.

Nach der vom 1. Januar 1995 an geltenden Fassung des § 24 SGB IV ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Arbeitgeber nicht bis zum Fälligkeitstag gezahlt hat, vom ersten Tag der Säumnis an ein Säumniszuschlag zu erheben; die einwöchige "Schonfrist" entfällt. Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 v.H. des rückständigen, auf 100 DM nach unten gerundeten Betrages. In Ausnahmefällen können die Säumniszuschläge nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV erlassen werden.

Um eine einheitliche Anwendung der vom 1. Januar 1995 an maßgebenden Rechtsvorschriften zu gewährleisten, haben die Besprechungsteilnehmer Hinweise zur Erhebung von Säumniszuschlägen und zur Möglichkeit ihres Erlassens erarbeitet. Diese Hinweise sind in der beiliegenden Verlautbarung vom 9. November 1994 zusammengefaßt.

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