1 Richtlinien 1994 für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien 1994) für die alten und für die neuen Bundesländer

hier: Aktualisierung zum 1. Januar 1995

[überholt durch den ab 1.4.1999/1.4.2003 geltende Recht]

3. Gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zur Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrages ab 1. Januar 1995

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB IV entsprechend den Regelungen der Satzung der Krankenkasse (Einzugsstelle) fällig, wobei nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV als spätester Fälligkeitstag der Fünfzehnte des Monats in Betracht kommt, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Arbeitgeber eine Woche nach Fälligkeit noch nicht entrichtet hat, kann die Einzugsstelle nach der derzeit geltenden Fassung des § 24 Abs. 1 und 3 SGB IV einen einmaligen Säumniszuschlag bis zur Höhe von 2 v.H. und für länger als drei Monate rückständige Beiträge für jeden angefangenen Monat einen Säumniszuschlag von 1 v.H. der rückständigen Beiträge erheben.

Nach der vom 1. Januar 1995 an geltenden Fassung des § 24 SGB IV ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Arbeitgeber nicht bis zum Fälligkeitstag gezahlt hat, vom ersten Tag der Säumnis an ein Säumniszuschlag zu erheben; die einwöchige "Schonfrist" entfällt. Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 v.H. des rückständigen, auf 100 DM nach unten gerundeten Betrages. In Ausnahmefällen können die Säumniszuschläge nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV erlassen werden.

Um eine einheitliche Anwendung der vom 1. Januar 1995 an maßgebenden Rechtsvorschriften zu gewährleisten, haben die Besprechungsteilnehmer Hinweise zur Erhebung von Säumniszuschlägen und zur Möglichkeit ihres Erlassens erarbeitet. Diese Hinweise sind in der beiliegenden Verlautbarung vom 9. November 1994 zusammengefaßt.

4. Zeitliche Zuordnung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt

hier: Winterausgleichszahlung im Baugewerbe

Nach § 227 Abs. 4 SGB V (§ 164 Abs. 4 SGB VI, § 175 Abs. 1 Satz 2 AFG) ist in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraumes gezahlt wird und zusammen mit dem sonstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze übersteigt ("März-Klausel").

Dies gilt nicht für nach dem 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses einem in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März liegenden Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen ist.

Im Baugewerbe erhalten Arbeitnehmer nach § 2 des Tarifvertrages zur Minderung von Lohneinbußen in der Schlechtwetterzeit (TV Winterausgleichszahlung) vom 18. Juni 1990 unter bestimmten Voraussetzungen eine Winterausgleichszahlung. Diese Winterausgleichszahlung ist nach § 5 des Tarifvertrages vom Arbeitgeber am ersten betriebsüblichen Lohnzahlungstag nach dem 31. März, spätestens am 15. April auszuzahlen.

Die Winterausgleichszahlung gehört nach Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zum Arbeitsentgelt und ist im Rahmen des § 227 SGB V (§ 164 SGB VI, § 175 Abs. 1 Satz 2 AFG) der Beitragspflicht zu unterwerfen (vgl. Punkt 3 der Niederschrift über die Besprechung von Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 30./31.10.1990); sie ist deshalb grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum April zuzuordnen.

Nach dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 18. November 1983 zum Haushaltsbegleitgesetz 1984 kann das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt aus Vereinfachungsgründen beitragsrechtlich auch dem vorhergehenden Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden, wenn dieser Entgeltabrechnungszeitraum im Zeitpunkt der Auszahlung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts noch nicht abgerechnet ist (vgl. Ausführungen unter A III 2 a).

Sofern der Arbeitgeber hiernach die Winterausgleichszahlung aus Vereinfachungsgründen zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt des Monats März abrechnet, ist nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer auch die "März-Klausel" (§ 227 Abs. 4 SGB V, § 164 Abs. 4 SGB VI, § 175 Abs. 1 Satz 2 AFG) anzuwenden.

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