hier: Überarbeitung des gemeinsamen Rundschreibens zu Empfängnisverhütung, Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch (§§ 24a, 24b SGB V) vom 14.12.2011 aufgrund zwischenzeitlich eingetretenen Anpassungsbedarfs
Sachstand:
Das gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene zu Empfängnisverhütung, Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch (§§ 24a, 24b SGB V) vom 14.12.2011 ist aufgrund gesetzlicher Änderungen anpassungsbedürftig geworden. So ist mit dem Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - 5. SGB IV-ÄndG - (vgl. BGBl. Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, Seite 583 ff.) zum 01.03.2015 rechtlich klargestellt worden, dass die Kosten empfängnisverhütender Mittel für Frauen, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nur dann zu übernehmen sind, wenn diese Mittel verschreibungspflichtig sind. Ebenfalls geregelt wurde, dass die mit der Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung und der Apothekenbetriebsordnung (vgl. BGBl. Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, Seite 278) zum 14.03.2015 aus der Verschreibungspflicht entlassenen Notfallkontrazeptiva ("Pille danach") mit den Wirkstoffen Ulipristalacetat (ellaOne®) und Levonorgestrel auch weiterhin für Frauen bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres zu Lasten der GKV ärztlich verordnet werden können.
Darüber hinaus wurden seit der letzten Überarbeitung des gemeinsamen Rundschreibens verschiedene Rechtsfragen aufgeworfen, die u. a. im Rahmen von Besprechungsergebnissen einer Klärung zugeführt wurden.
Die gesetzlichen Änderungen und die zwischenzeitlich erfolgte Klärung bestehender Rechtsfragen wurde zum Anlass genommen, das gemeinsamen Rundschreiben zu Empfängnisverhütung, Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch (§§ 24a, 24b SGB V) vom 14.12.2011 zu überarbeiten.
Neben redaktionellen Änderungen – insbesondere vor dem Hintergrund der beschriebenen Entwicklung - ist eine Anpassung des gemeinsamen Rundschreibens in folgenden Abschnitten erfolgt:
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1. Allgemeines Die Gesetzesänderungen, die der Überarbeitung des gemeinsamen Rundschreibens zu Grunde lagen, wurden in der vorliegenden Historie ergänzt. |
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2.1. Gesetzestext Der Gesetzestext des § 24a SGB V wurde aktualisiert. |
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2.2. Allgemeines Die Erläuterung, dass Versicherte nach § 24a Abs. 2 SGB V bis zum vollendeten 20. Lebensjahr einen Anspruch auf die Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln zu Lasten der GKV haben, wurde aufgrund der erfolgten gesetzlichen Klarstellung um die Aussage ergänzt, dass für diese Mittel eine Pflicht zur ärztlichen Verschreibung besteht. Es wurde ausgeführt, dass die Leistungspflicht auch für nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva gilt, soweit sie ärztlich verordnet werden. Der Vollständigkeit halber wurde in diesem Abschnitt der Hinweis auf die Richtlinien zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 SGB V in Verbindung mit den §§ 24a und 24b SGB V aufgenommen. Dieser Hinweis fand sich in der vorhergehenden Version des gemeinsamen Rundschreibens "nur" unter Abschnitt "3.3.1 Sterilisation". |
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2.3. Ärztliche Beratung Es wurde ergänzt, dass eine allgemeine Sexualaufklärung oder Sexualberatung nicht unter die Leistungspflicht der GKV fällt. Die Ergänzung erfolgte der Vollständigkeit halber und stellt keine Änderung zur bisherigen Praxis dar. Darüber hinaus wurde dargestellt, dass ein Leistungsanspruch für die im Zusammenhang mit den Fragen der Empfängnisregelung erforderlichen humangenetischen Untersuchungen zur Abklärung einer Gefährdung für Mutter und Kind bei begründetem Verdacht auf ein genetisches Risiko sowohl für die Frau als auch den Mann besteht. |
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2.4. Empfängnisverhütende Mittel In diesem Abschnitt wurden die mit dem Inkrafttreten des 5. SGB IV-ÄndG sowie der Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung und der Apothekenbetriebsordnung einhergehenden gesetzlichen Neuregelungen und ihre Auswirkungen beschrieben. Dies umfasst u. a. auch die Frage, in welchen Fällen Notfallkontrazeptiva in die Leistungspflicht der GKV fallen. Ferner wurde beschrieben, in welchem Umfang gesetzlich krankenversicherte Frauen Anspruch auf empfängnisverhütende Mittel zu Lasten der GKV kurz vor Vollendung ihres 20. Lebensjahres haben. Darüber hinaus wurde der Hinweis auf Anlage 1 (alt) des gemeinsamen Rundschreibens, die eine Übersicht über verschiedene Verhütungsmethoden bot, gestrichen. Stattdessen wurde ein Hinweis auf den Internetauftritt der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) aufgenommen. Hintergrund hierfür ist, dass die bisherige Anlage 1 aus dem vorliegenden Rundschreiben entfernt wurde. |
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3.2. Allgemeines Die Aussagen in diesem Abschnitt wurden in eine andere Reihenfolge gebracht. Zielsetzung war es, eine übersichtlichere Struktur zu erlangen. |
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3.3.1. Sterilisation Dem Abschnitt vorang... |