Die nach § 40 b EStG pauschal besteuerten Beiträge für eine Direktversicherung bzw. Zuwendungen an eine Pensionskasse sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ArEV nicht dem Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung zuzurechnen, vorausgesetzt, dass sie zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden. Nach Satz 2 des § 2 Abs. 1 ArEV sind diese pauschal besteuerten Beiträge bzw. Zuwendungen jedoch bis zur Höhe von 2,5 v. H. des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung zuzuordnen, wenn die Versorgungsregelung mindestens bis zum 31.12.2000 - vor Anwendung etwaiger Nettobegrenzungsregelungen - eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 v. H. des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorgesehen hat; die dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden Beiträge oder Zuwendungen sind allerdings nach § 2 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz ArEV um monatlich 13,30 EUR zu vermindern.

Zum 01.01.2002 wurde im Tarifgebiet West der Umlagesatz der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erhöht, wobei die Arbeitnehmerbeteiligung nunmehr 1,41 v. H. (bisher 1,25 v. H.) und der Arbeitgeberbeitrag weiterhin 6,45 v. H. des Bruttoarbeitsentgelts beträgt; daneben hat der Arbeitgeber ein - steuerfreies und nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 ArEV nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnendes - Sanierungsgeld in Höhe von 2 v. H. zu zahlen. Des Weiteren wurde vom 01.01.2002 an der monatliche Höchst-Pauschalierungsbetrag des Arbeitgeberbeitrags von 89,48 EUR (175 DM) auf 92,03 EUR (180 DM) angehoben.

Die vorgenannten Änderungen machen eine Anpassung der in dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 29.12.1998 zu den Änderungen im Versicherungs- und Beitragsrecht der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 01.01.1999 enthaltenen Berechnungsbeispiele zur Ermittlung des in der Sozialversicherung betragspflichtigen Anteils der VBL-Umlage erforderlich. Die Besprechungsteilnehmer kommen deshalb überein, die in dem Rundschreiben vom 29.12.1998 enthaltenen Berechnungsbeispiele durch folgende Beispiele zu ersetzen:

3.4.1 Das zusatzversorgungspflichtige Arbeitsentgelt führt zu einer vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage, die monatlich mehr als 92,03 EUR beträgt.

Beispiel:

Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt 2 500,00 EUR
Umlage (7,86 v. H.) 196,50 EUR
- davon vom Arbeitgeber zu tragen (6,45 v. H. von 2 500 EUR) 161,25 EUR
- davon Arbeitnehmerbeitrag (1,41 v. H. von 2 500 EUR) 35,25 EUR

Von dem Teil der Umlage, den der Arbeitgeber zu tragen hat, werden 92,03 EUR pauschal versteuert, was einem zusatzversorgungspflichtigen Arbeitsentgelt von (92,03 EUR : 6,45 x 100) 1 426,82 EUR entspricht. Der Restbetrag der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage in Höhe von 69,22 EUR (161,25 EUR ./. 92,03 EUR) wird vom Arbeitgeber individuell versteuert. Dieser individuell versteuerte Anteil gehört zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.

Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts

Lohn/Gehalt 2 500,00 EUR  
Hinzurechnungsbetrag gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 ArEV    
(2,5 v. H. von 1 426,82 EUR) 35,67 EUR  
abzüglich 13,30 EUR  
  22,37 EUR 22,37 EUR
individuell versteuerter Teil der Umlage   69,22 EUR
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt   2 591,59 EUR

Der vom Beschäftigten zu tragende Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage in Höhe von 35,25 EUR mindert nicht das nach der vorstehenden Berechnung ermittelte beitragspflichtige Arbeitsentgelt.

3.4.2 Das zusatzversorgungspflichtige Arbeitsentgelt führt zu einer vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage, die monatlich nicht mehr als 92,03 EUR beträgt.

Beispiel:

Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt 1 200,00 EUR
Umlage (7,86 v. H.) 94,32 EUR
- davon vom Arbeitgeber zu tragen (6,45 v. H. von 1 200 EUR) 77,40 EUR
- davon Arbeitnehmerbeitrag (1,41 v. H. von 1 200 EUR) 16,92 EUR

Ein individuell zu versteuernder Teil der Arbeitgeberumlage entsteht nicht, weil der vom Arbeitgeber getragene Teil der Umlage 92,03 EUR nicht überstreitet und deshalb in voller Höhe pauschal versteuert wird.

Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts

Lohn/Gehalt   1 200,00 EUR
Hinzurechnungsbetrag gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 ArEV  
(2,5 v. H. von 1 200,00 EUR) 30,00 EUR  
abzüglich 13,30 EUR  
  16,70 EUR 16,70 EUR
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt   1 216,70 EUR

Der vom Beschäftigten zu tragende Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage in Höhe von 16,92 EUR mindert nicht das nach der vorstehenden Berechnung ermittelte beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Er kann auch nicht zur Auffüllung des maximal pauschalbesteuerungsfähigen Betrags von 92,03 EUR verwendet werden, um hierbei eine Beitragsfreiheit des Arbeitnehmerbeitrags herbeizuführen.

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