hier: Steuer- und beitragspflichtiger Arbeitgeberanteil der VBL- Umlage

Sachstand:

Das Krankengeld beträgt 70 v. H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 v. H. des bei entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 2 SGB V berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V).

Leistungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmer – z. B. Beiträge zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) – unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen der Steuer- und Beitragspflicht (zur Ermittlung des in der Sozialversicherung beitragspflichtigen Anteils an der VBL-Umlage siehe z. B. TOP 10 der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 10./11. April 2002).

Arbeitsentgelt sind alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch darauf besteht oder in welcher Form sie geleistet werden (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen, Beiträge und Zuwendungen nach § 40b EStG, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erheben kann und er die Lohnsteuer nicht nach den Vorschriften des § 39b EStG, § 39c EStG oder § 39d EStG erhebt. Die genannten Beiträge und Zuwendungen sind bis zur Höhe von 2,5 v. H. des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn die Versorgung mindestens bis zum 21. Dezember 2000 von der Anwendung etwaiger Nettobegrenzungsregelungen eine allgemein erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 v. H. des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach dem Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsieht; die dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden Beträge und Zuwendungen vermindern sich um monatlich 13,30 EUR (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Sätze 2 und 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung –SVEV–).

Der Arbeitgeber hat die auf ihn entfallende Umlage bis zu einem Betrag von monatlich 89,48 Euro pauschal zu versteuern, solange die Pauschalbesteuerung rechtlich möglich ist und soweit sich aus § 37 ATV-K nicht etwas anders ergibt (vgl. § 16 Abs. 2 Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 – ATV-K –). Für den Versichertenbereich der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) gilt ein pauschal zu versteuernder Betrag von monatlich 92,03 Euro. Den über diese Beträge hinaus gehenden Betrag an Umlagen muss der Arbeitnehmer individuell versteuern.

Beispiel:

Das Monatsgehalt ist zugleich das für die Bemessung der Zukunftssicherungsleistungen maßgebende versorgungsfähige Entgelt der VBL. Es ist eine Gesamtversorgung von 75 v.H. und eine jährliche Anpassung vorgesehen. Der Umlagesatz beträgt 7,86 v.H..

Bruttoarbeitsentgelt (zusatzversorgungspflichtig) 3.000,00 EUR
Umlage (7,86 v. H.) 235,80 EUR
- davon vom Arbeitgeber zu tragen (6,45 v. H.) 193,50 EUR
- davon Arbeitnehmerbeitrag (1,41 v. H.) 42,30 EUR

Vom Teil der Umlage, den der Arbeitgeber zu tragen hat, werden 92,03 EUR pauschal versteuert. Der Restbetrag in Höhe von (193,50 EUR ./. 92,03 EUR=) 101,47 EUR wird individuell versteuert; dieser Anteil gehört daher zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Der nach der SVEV dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnende Anteil (2,5 v.H.) berechnet sich aus einem zusatzversorgungspflichtigen Arbeitsentgelt von (92,03 EUR : 6,45 x 100) 1.426,82 EUR.

  "erzieltes" Bruttoarbeitsentgelt 3.000,00 EUR
+ individuell zu versteuernder Teil der Umlage 101,47 EUR
= steuerpflichtiges Arbeitsentgelt 3.101,47 EUR
       
+ Hinzurechnungsbetrag nach § 1 SVEV    
  (2,5 % von 1.426,82 EUR) 35,67 EUR  
  ./. Zukunftssicherungsfreibetrag 13,30 EUR  
    22,37 EUR 22,37 EUR
       
= beitragspflichtiges Arbeitsentgelt   3.123,84 EUR

Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger hatten in Abschnitt 3.2.1.3 ihres (früheren) gemeinsamen Rundschreibens vom 12. Mai 1987 zur Berechnung, Höhe und Zahlungsweise des Krankengeldes, Verletztengeldes und Übergangsgeldes ausgesagt, dass von dem sozialversicherungsrechtlichen Bruttoarbeitsentgelt (hier: 3.123,84 EUR) die tatsächlichen Steuern (hier: aus 3.101,47 EUR) sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen sind, die auf der Basis des der Beitragsberechnung zugrunde gelegten Bruttoarbeitsentgelts (hier: 3.123,84 EUR) ermittelt wurden.

Aufgrund von Anfragen aus der Praxis zur Bestimmung des für die Krankengeldberechnung maßgebenden Nettoarbeitsentgelts war erneut hierüber zu beraten.

Besprechungsergebnis:

Die Besprechungsteilnehmer/-innen bekräftigen die Aussagen unter Punkt 3.2.1.3. des gemeinsamen Rundschreibens vom 12. Mai 1987 zu...

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