Berechnung von Entgeltersatzleistungen bei Grenzgängern
Arbeitsentgelt zur Berechnung von Entgeltersatzleistungen
Für gesetzlich Versicherte, die Anspruch auf Entgeltersatzleistungen (Krankengeld bei eigener Erkrankung oder Erkrankung des Kindes sowie Mutterschaftsgeld) haben, übermitteln die Arbeitgeber zur Berechnung der Entgeltersatzleistung die erforderlichen Entgeltdaten an die zuständige Krankenkasse, insbesondere Daten zum Brutto- und Nettoarbeitsentgelt. Dabei haben Arbeitgeber das Nettoarbeitsentgelt anhand der üblichen arbeitsrechtlichen Vorgaben zu ermitteln. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber vom Bruttoarbeitsentgelt Lohn- und ggf. Kirchensteuer sowie ggf. den Solidaritätszuschlag und SV-Beiträge in Abzug bringt.
Netto-Berechnung für im EU-Ausland wohnhaft Versicherte
Bisher wird für Versicherte, die Anspruch auf Entgeltersatzleistungen haben und in Deutschland nicht einkommensteuerpflichtig sind, für die Feststellung des entgangenen Nettoarbeitsentgelts die Steuern berücksichtigt, die bei einer Steuerpflicht in Deutschland durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben werden würden. Es erfolgt also ein fiktiver Steuerabzug. Betroffene Versicherte können einen Antrag bei ihrer Krankenkasse auf Neuberechnung des Nettoarbeitsentgelts stellen, wenn sie nachweisen können, dass ihr Nettoarbeitsentgelt tatsächlich höher war als das durch den fiktiven Steuerabzug ermittelte Entgelt. Die Entgeltersatzleistung wird dann ggf. neu berechnet und eine ergänzende Zahlung vorgenommen. Damit wird sichergestellt, dass der Betrag einer vom Beschäftigungsstaat gezahlten Sozialleistung auf der Grundlage der tatsächlichen Besteuerung im Wohnstaat berechnet wird.
Bundessozialgericht: Kein fiktiver Steuerabzug in bestimmten Fällen
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in zwei Entscheidungen (v. 3.11.2021, B 11 AL 6/21 R - und v. 22.9.2022, B 11 AL 34/21 R), in denen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht für Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld dem Wohnsitzstaat zusteht und von diesem auch ausgeübt wird, entschieden, dass bei der Leistungsbemessung mangels als Lohnsteuerabzugsmerkmal heranzuziehender Lohnsteuerklasse kein pauschalisierter Abzug für die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag berücksichtigt werden darf.
Dementsprechend erfolgte bereits eine gesetzliche Änderung in § 153 Abs. 4 SGB III, der einen Abzug von Steuern und dem Solidaritätszuschlag bei der Berechnung von Kurzarbeiter- und Arbeitslosengeld ausschließt.
Entgeltersatzleistungen der Krankenkasse: Gesetzliche Änderung erwartet
Der Gesetzgeber bereitet derzeit eine entsprechende Rechtsänderung für die Entgeltersatzleistungen der Krankenkassen vor. Bis dahin sollen in analoger Anwendung über die bereits bestehenden Regelungen hinaus mögliche Doppelbelastungen der betroffenen Versicherten vermieden werden, die dadurch entstehen können, dass sowohl bei der Berechnung des Kranken- oder Mutterschaftsgeldes unter Berücksichtigung der Nettolohnberechnung ein Steuerabzug erfolgt als auch das Kranken- oder Mutterschaftsgeld als Sozialleistung – anders als in Deutschland – der Besteuerung im Wohnsitzland unterliegt. Dies kann dadurch erreicht werden, dass bei der Berechnung des Nettoarbeitsentgelts ausschließlich die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmenden berücksichtigt werden und ein Abzug von Steuern und des Solidaritätszuschlags nicht erfolgt. Aktuell scheinen nur Versicherte, die in Frankreich wohnen, betroffen zu sein.
Datenaustausch Entgeltersatzleistungen wird geändert
Ab 2024 ist über den Datenaustausch Entgeltersatzleistungen, der zwischen Krankenkassen, Arbeitgebervertretern und Softwareerstellern abgestimmt wird, ein digitales Verfahren vorgesehen. Bis dahin müssen Versicherte noch einen Antrag auf Neuberechnung bei ihrer Krankenkasse stellen.
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