hier: Berechnung für in Deutschland versicherte Personen mit Wohnort in einem anderen Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz
Sachstand:
Krankengeld berechnet sich nach den näheren Bestimmungen des § 47 SGB V. Danach beträgt das Krankengeld 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen.
§ 45 SGB V enthält keine ausdrücklichen Regelungen zur Berechnung des Krankengeldes bei Erkrankung eines Kindes. Die Berechnung des Krankengeldes stützt sich auf die einschlägige BSG-Rechtsprechung (insbesondere Urteil vom 17. September 1986 - 3 RK 51/84). Die Berechnung des maßgebenden Regelentgeltes erfolgt daher grundsätzlich nach den Bestimmungen des § 47 SGB V.
Nach § 24i Abs. 2 Satz 1 SGB V wird als Mutterschaftsgeld das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG gezahlt.
Für die Berechnung von Geldleistungen im Bereich Mutterschaft und Krankengeld für Versicherte, welche in einem anderen Mitgliedsstaat des EWR oder der Schweiz wohnen (Grenzgänger), sah der Anhang VI – Deutschland – Nr. 14 der EWG-Verordnung 1408/71 vor, dass das für die Bemessung der Leistungen maßgebliche Nettoarbeitsentgelt durch die deutschen Sozialversicherungsträger so zu berechnen ist, als ob diese in der Bundesrepublik Deutschland wohnten.
Aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vom 16. September 2004 - Rs. C- 400/02 - konnte diese Auffassung nicht aufrechterhalten werden, weil diese gegen den europarechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstieß. Die nunmehr geltende EG-Verordnung 883/04 sieht im Anhang XI – Deutschland – Nr. 3 vor, dass für Versicherte, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft sind, das für die Bemessung der Leistungen maßgebliche Nettoarbeitsentgelt durch die deutschen Sozialversicherungsträger so zu berechnen ist, als ob die Versicherten in der Bundesrepublik Deutschland wohnten, es sei denn, diese beantragen, dass die Leistungen auf der Grundlage ihres tatsächlichen Nettoarbeitsentgelts berechnet werden.
Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) hatte hierzu mit Rundschreiben 2012/41 (siehe Anlage 1) ausgeführt, dass die in der aktuell geltenden EG-Verordnung getroffene Aussage dahingehend auszulegen sei, dass die Leistung zunächst auf der Basis eines "fiktiven" Nettoarbeitsentgelts berechnet werden solle. Hierbei sind die Versicherten so zu beurteilen, als ob sie in Deutschland besteuert werden würden. Könnten die Versicherten später den Nachweis führen, dass das Nettoarbeitsentgelt jedoch tatsächlich höher gewesen war, sei auf entsprechenden Antrag hin die Leistung neu zu berechnen sowie ggf. eine ergänzende Auszahlung durch die deutschen Sozialversicherungsträger vorzunehmen.
Die Übermittlung der zur Berechnung der Sozialleistungen notwendigen Entgeltdaten an die Sozialversicherungsträger, demnach auch der fiktiven Entgeltdaten für die Grenzgänger, erfolgt durch die Arbeitgeber im Datenaustausch für Entgeltersatzleistungen nach § 23c SGB IV (DTA EEL). Im Rahmen der Arbeitsgruppe zur Kommentierung des DTA EEL wurde auch die derzeitige praktische Umsetzung der fiktiven Berechnung thematisiert. Die Teilnehmer der Arbeitsgruppe vertraten die Auffassung, dass derzeit die fiktive steuerliche Einstufung durch den Arbeitgeber möglichst individuell nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Arbeitnehmers (Kinder, Familienstand etc.) erfolgt. Mangels standardisierter Vorgaben entfalle die genaue Festlegung der steuerlichen Einstufung jedoch in die Selbstverantwortung jedes Arbeitgebers, wie z. B. die Einschätzung, wann ein verheirateter Arbeitnehmer in die Lohnsteuerklasse 3, 4 oder 5 einzustufen sei.
Um eine einheitliche Umsetzung in der Praxis zukünftig sicherzustellen, war eine Thematisierung im Rahmen der Fachkonferenz angezeigt.
Besprechungsergebnis:
Die Besprechungsteilnehmer/-innen vertreten die Auffassung, dass dem Rundschreiben der DVKA 2012/41 grundsätzlich zu folgen und daher der Berechnung der Entgeltersatzleistungen das Nettoarbeitsentgelt zu Grunde zu legen ist, welches sich bei einer fiktiven Beurteilung des Versicherten ergibt, wenn dieser in der Bundesrepublik Deutschland wohnen würde.
Um eine einheitliche Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts sicherzustellen, sind die folgenden Vorgaben bei der Berechnung durch die Arbeitgeber zu berücksichtigen:
Bei der fiktiven Berechnung des Nettoarbeitsentgelts ist
- für alleinstehende Arbeitnehmer die Lohnsteuerklasse 1 zu Grunde zu legen; liegt eine Mehrfachbeschäftigung vor, ist für alle Beschäftigungen außer der Hauptbeschäftigung die Lohnsteuerklasse 6 anzusetzen.
- für verheiratete Arbeitnehmer die Lohnsteuerklasse 4 zu Grunde zu legen; liegt eine Mehrfachbeschä...