Vorlagebeschlüsse des Bundessozialgerichts an das Bundesverfassungsgericht vom 25.6.1996 zur Bewertung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 SGB V i.d.F. des GSG
Sachstand
Das Bundessozialgericht hatte am 25.6.1996 in mehreren Fällen über den Zugang zur Krankenversicherung der Rentner zu entscheiden. Geklagt hatten Versicherte wegen der am 1.1.1993 in Kraft getretenen Regelung des Gesundheitsstrukturgesetzes, nach der für die Erfüllung der Voraussetzungen zur KVdR nur noch Zeiten einer Pflichtversicherung angerechnet werden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 SGB V i.d.F. des GSG).
Die Kläger waren während ihrer Erwerbstätigkeit zunächst krankenversicherungspflichtig, jedoch später wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenzen versicherungsfrei geworden, aber freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung geblieben. Seit Rentenbeginn bzw. Aufgabe der Beschäftigung waren die Kläger weiterhin freiwillig versichert, da sie die erforderliche Vorversicherungszeit für die KVdR nicht erfüllt hatten.
Die Kläger halten die am 1.1.1993 in Kraft getretene Neuregelung über die KVdR-Vorversicherungszeit durch das GSG für verfassungswidrig, da sie in ihrer freiwilligen Versicherung höhere Beiträge zu entrichten haben als bei einer KVdR-Mitgliedschaft.
Das Bundessozialgericht hat die Verfahren (Aktenzeichen: 12 RK 36/95, 12 RK 7/95, 12 RK 41/94, 12 RK 78/94 und 12 RK 69/94) ausgesetzt und beschlossen, diese dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Für ehemalige Beamte und Selbständige hält das Bundessozialgericht die Regelung allerdings für rechtens.
Vor dem Hintergrund dieses Vorlagebeschlusses werden freiwillig versicherte Rentenbezieher Beitragserstattungsansprüche zur Verhinderung einer späteren drohenden Verjährung geltend machen bzw. haben entsprechende Anträge schon gestellt.
Besprechungsergebnis:
Den Krankenkassen wird empfohlen, den betroffenen Rentnern die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu erstatten, wenn und soweit das Bundesverfassungsgericht die Beitragserhebung rückwirkend für verfassungswidrig erklären sollte, und insoweit auf die Einrede der Verjährung in bezug auf die Erstattung der für die Zeit ab 1.1.1993 entrichteten Beiträge zu verzichten. Vorsorgliche Widersprüche gegen die Beitragserhebung oder vorsorgliche Beitragserstattungsanträge sind daher nicht erforderlich. Die Modalitäten eines eventuellen Erstattungsverfahrens werden die Spitzenverbände der Kranken- und Rentenversicherungsträger nach Vorliegen einer entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abstimmen.