hier: Beitragspflicht von Ausgleichszahlungen, die neben der eigentlichen Betriebsrente gewährt werden
Sachstand
Nach dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 26.9.1995 Abschnitt A IX Nr. 1.3.6, 6. Absatz werden solche Leistungen nicht als Versorgungsbezüge angesehen, die in der Regel nicht durch den Eintritt des Versorgungsfalles ausgelöst werden und der Versorgung des Begünstigten oder seiner Hinterbliebenen zu dienen bestimmt sind. Dazu zählen u. a. Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Ausgleichszahlungen. Gnadenbezüge, soweit sie die sonst einsetzende Betriebsrente übersteigen und nicht bereits als Arbeitsentgelt beitragspflichtig sind. Gleiches gilt für Übergangszahlungen, die neben den Versorgungsbezügen geleistet werden. Keine Versorgungsbezüge sind darüber hinaus Übergangszahlungen, die lediglich den betriebsbedingten Verlust des Arbeitsplatzes ausgleichen sollen und nicht an Stelle eines Versorgungsbezuges gezahlt werden.
Nicht zu den Versorgungsbezügen gehören Leistungen aus betrieblichen Sozialplänen.
Das BSG hat mit Urteil vom 26.3.1996 – 12 RK 44/94 – entschieden, daß Ausgleichszahlungen aus einem Sozialplan als beitragspflichtige Versorgungsbezüge anzusehen sind.
In dem maßgeblichen Sachverhalt erhielten Belegschaftsmitglieder, bei denen die vorzeitige Pensionierung zu einer Verminderung des späteren Rechtsanspruchs wegen entgehender Versicherungszeiten führte, einen entsprechenden Ausgleich. Als entgehende Versicherungszeit galt der Zeitraum vom Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres. Die Höhe der Ausgleichszahlung wurde nach der entgangenen Versicherungszeit nach dem Bruttomonatsgehalt berechnet. Die Ausgleichszahlung wurde neben der Werksrente gewährt.
Besprechungsergebnis:
Nach Ansicht der Besprechungsteilnehmer bestätigt das vorgenannte BSG-Urteil (siehe Anlage) die bisherige Praxis der Krankenkassen. Sollen die Ausgleichszahlungen entgehende Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer betrieblichen Altersversorgung ersetzen und in Form laufender Leistungen gezahlt werden, unterliegen sie der Beitragspflicht. Dies gilt selbst dann, wenn diese Ausgleichsverpflichtung aus einem betrieblichen Sozialplan erwächst.
Anlage zu TOP 4 [Urteil des BSG]
BSG, Urteil vom 26.03.1996, 12 RK 44/94