TOP 1 Berechnung des Krankengeldes für freiwillig versicherte selbstständig Erwerbstätige

Sachstand:

Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V beträgt das aus Arbeitseinkommen zu berechnende Krankengeld 70 v. H. des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Als Regelentgelt gilt für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgebend war (§ 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V).

Mit zwei Urteilen vom 30. März 2004 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V keine von § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V abweichende Bestimmung darstellt. Vorrangig sei die Definition des maßgebenden Arbeitseinkommens in § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Insofern sei § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V lediglich eine den durch § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V vorgegebenen Rahmen ergänzende Bestimmung. Für die Krankengeldberechnung könne daher bei Anwendung des § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V lediglich derjenige Teil der in die Beitragsbemessung nach § 240 SGB V eingeflossenen Einkünfte berücksichtigt werden, der auf Arbeitseinkommen entfällt. Daher könne auch freiwillig versicherten Selbständigen, die Beiträge auf Grundlage der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (vgl. § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V) entrichten, kein Anspruch auf ein Mindest-Krankengeld auf Basis der jeweiligen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage eingeräumt werden.

Im Übrigen ist nach dem vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) vorgesehen, zur Klarstellung in § 47 Abs. 2 Satz 2 SGB V nach dem Wort "Beitragsbemessung" die Wörter "aus Arbeitseinkommen" einzufügen. § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V hätte dann folgenden Wortlaut:

"Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war."

Es wurde angeregt, über die Auswirkungen der BSG-Entscheidungen bzw. der zu erwartenden Änderung des § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V zu beraten.

Besprechungsergebnis:

  1. Maßgebend für die Berechnung des Krankengeldes aus Arbeitseinkommen ist das Arbeitseinkommen, das zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit in die Beitragsbemessung eingeflossen ist. Andere ggf. in die Beitragsbemessung eingeflossenen Einkünfte (z. B. aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung) werden nicht berücksichtigt. Unberücksichtigt bleibt darüber hinaus auch die nur beitragsrechtlich geltende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage.
  2. Hat der Versicherte neben Arbeitseinkommen weitere nach § 240 SGB V grundsätzlich der Beitragspflicht unterliegende Einnahmen und übersteigen die Einnahmen insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze, ist für die Berechnung des Krankengeldes ungeachtet der Höhe der anderen Einnahmen das Arbeitseinkommen bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 6 Abs. 7 SGB V heranzuziehen.

    Praxis-Beispiel

    Beispiel 1:

    Arbeitseinkommen monatlich: 3.200,00 EUR
    Sonstige Einnahmen: 800,00 EUR
    Beitragsbemessungsgrenze (2004): 3.487,50 EUR

    Der Berechnung des Krankengeldes ist das Arbeitseinkommen in Höhe von 3.200 EUR zugrunde zu legen.

    Praxis-Beispiel

    Beispiel 2:

    Arbeitseinkommen monatlich: 3.800,00 EUR
    Sonstige Einnahmen: 500,00 EUR
    Beitragsbemessungsgrenze (2004): 3.487,50 EUR

    Der Berechnung des Krankengeldes ist das Arbeitseinkommen bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (3.487,50 EUR) zugrunde zu legen.

TOP 2 Befreiung von Zuzahlungen nach § 62 SGB V; hier: Erstattung von Zuzahlungen beim Tod des Versicherten

Sachstand:

Die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkassen wurde von der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten mit Schreiben vom 23.06.2004 im Zusammenhang mit der Regelung zur Befreiung von Zuzahlungen nach § 62 SGB V um Stellungnahme gebeten, wie die Rückzahlung ggf. zuviel gezahlter Zuzahlungen bei Tod des Versicherten von den einzelnen Krankenkassen gehandhabt wird.

Die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten wurde darüber informiert, dass die Thematik im Kreise der Spitzenverbände der Krankenkassen anlässlich der am 11./12.10.2004 stattfindenden Referentensitzung zum GKV-Leistungsrecht abschließend beraten werden soll.

Im Zusammenhang mit der Neufassung der Verwaltungsvereinbarung zu § 62 SGB V wurde bereits das Verfahren zur Ermittlung der im Rahmen des § 62 SGB V zu berücksichtigenden Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt bei Tod des Versicherten oder eines berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen abgestimmt. In diesem Zusammenhang wurde auch festgestellt, dass die zum Familienverbund gehörenden Angehörigen einen Anspruch auf Erstattung zuviel gezahlter Zuzahlungen geltend machen können (vgl. Abschnitt 2.1, Beispiel 6).

Unbeantwortet ist aber bisher die Frage, ob auch nicht zum Familienverbund gehörende Angehörige bzw. Erben einen Anspruch auf Erstattung zuviel gezahlter Zuzahlungen geltend machen können und zwar insbesondere in Fällen, in denen zu Lebzeiten kein Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen gestellt wurde. Bei der Lösungsfindung is...

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