Durch den Ausschluss des grundsätzlichen Krankengeldanspruches gilt ab dem 01.01.2009 für folgende Beschäftigtengruppen bei der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge aus dem Arbeitsentgelt der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 Abs. 1 SGB V:
- Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis auf einen kürzeren Zeitraum als zehn Wochen im Voraus befristet ist;
- unständig Beschäftigte;
- Arbeitnehmer, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 genannten Leistungen entspricht.
Bedingt durch den Wegfall des erhöhten Beitragssatzes gilt für den Personenkreis der in Heimarbeit Beschäftigten ab dem 01.01.2009 bei der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge aus dem Arbeitsentgelt der allgemeine Beitragssatz nach § 241 Abs. 1 SGB V.
Die Neuformulierung des § 249 Abs. 1 Satz 1 SGB V trägt der Tatsache Rechnung, dass durch die gesetzliche Festlegung der Beitragssätze zum 01.01.2009 der bislang vom Mitglied allein zu tragende zusätzliche Beitragssatz in Höhe von 0,9 v. H. im allgemeinen Beitragssatz aufgeht. Die Verteilung der Beitragslast zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollte nach dem Willen des Gesetzgebers im gleichen Verhältnis bestehen bleiben, wie im aktuellen Recht (vgl. Bundestags-Drucksache 16/3100, Seite 182). Die gewählte Formulierung des Gesetzestextes orientiert sich allerdings lediglich an dem Standardfall, in dem die Beitragsberechnung aus dem Arbeitsentgelt auf der Grundlage des allgemeinen Beitragssatzes erfolgt. Eine sich an dem Wortlaut des Gesetzes (… allgemeinen Beitragssatz …) orientierende Anwendung der Vorschrift auf die Sachverhalte mit dem ermäßigten Beitragssatz würde eine nicht sachgerechte Bevorzugung der Arbeitnehmer ohne Anspruch auf Krankengeld im Vergleich zu den Arbeitnehmern mit Anspruch auf Krankengeld bedeuten, weil dann der Arbeitgeberbeitragsanteil höher ausfallen würde. Da keine rechtliche Änderung hinsichtlich der Beteiligung des Arbeitgebers an den Beiträgen für Arbeitnehmer ohne Krankengeldanspruch beabsichtigt war, handelt es sich bei der gewählten Formulierung offensichtlich um ein redaktionelles Versehen im Wege des Gesetzgebungsverfahrens.
Die Berechnung des Arbeitgeberbeitragsanteils ab dem 01.01.2009 unter Maßgabe des ermäßigten Beitragssatzes wird am folgenden Beispiel dargestellt:
Beispiel
(Beitragsberechnung für Januar 2009) |
monatliches Arbeitsentgelt |
2.534,91 EUR |
ermäßigter Beitragssatz nach § 243 Abs. 2 SGB V (angenommen) |
14,0 % |
Arbeitgeberbeitragsanteil (2.534,91 EUR x 6,55 %) = |
166,04 EUR |
Eine zusammenfassende Übersicht über die rechtlichen Änderungen zum 01.01.2009 für die vorgenannten Arbeitnehmer ist in der Anlage abgebildet.
[Anlage nicht abgebildet. Anmerk. d. Red.]