Gesetzliches Krankengeld
Selbstständige riskieren oft einen Einkommensverlust, wenn sie wegen Krankheit nicht arbeiten können. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, dieses Risiko abzusichern. Am einfachsten ist es, das gesetzlich geregelte Krankengeld der Krankenkasse in Anspruch zu nehmen (Optionskrankengeld). Der Versicherte muss dazu nur eine entsprechende Erklärung gegenüber seiner Krankenkasse abgeben (Wahlerklärung).
Die Wahlerklärung kann zum Beginn der Versicherung abgegeben werden. Es ist aber auch möglich, zu einem späteren Zeitpunkt zu wählen. Wird die Wahlerklärung während einer Arbeitsunfähigkeit abgegeben, wird sie erst nach deren Ende wirksam.
Hinweis: Der Versicherte ist 3 Jahre an seine Erklärung gebunden.
Die Versicherung beinhaltet von ihrem Beginn an einen Krankengeldanspruch, wenn die Wahlerklärung innerhalb von 2 Wochen abgegeben wird (z. B. nach einem Kassenwechsel). Der Versicherte ist 3 Jahre an seine Wahlerklärung gebunden. In dieser Zeit ist ein Kassenwechsel nicht möglich.
Das Krankengeld wird frühestens von der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit an gezahlt. Die Höhe richtet sich nach dem Arbeitseinkommen, aus dem zuvor schon Beiträge gezahlt wurden. Bei länger dauernden Erkrankungen wird das Krankengeld nach einem Jahr erhöht. Krankengeld wird längstens für 78 Wochen gezahlt. Bei negativen Einkünften wird kein Krankengeld gezahlt.
Beispiel: Ein selbstständiger Unternehmer ist mit dem gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld versichert. Er sucht am 19.2.2024 seinen Hausarzt auf, der rückwirkend ab 17.2.2024 eine Arbeitsunfähigkeit feststellt. Krankengeld wird frühestens ab 30.3.2024 gezahlt.
Kombination mit Wahltarif
Alternativ zur Wahlerklärung kann ein Wahltarif gewählt werden, der sich nach der Satzung der Krankenkasse richtet. Wahlerklärung und Wahltarif können auch miteinander kombiniert werden (z. B. um den Einkommensausgleich während der ersten 7 Wochen einer Arbeitsunfähigkeit auszugleichen).
Hinweis:
- Die Krankenkassen bieten häufig einen Wahltarif an, der es dem Selbstständigen ermöglicht, den Einkommensausfall in den ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit abzusichern. Eine vollständige Absicherung des Einkommensausfalls ist oft nicht möglich. Da hilft nur eine private Absicherung (Krankentagegeld).
- Nicht jede Krankenkasse bietet Wahltarife an, die unabhängig von einer Wahlerklärung für das Optionskrankengeld abgeschlossen werden können.
Krankengeld nur für freiwillig Versicherte oder auch für versicherungspflichtige Selbstständige?
Selbstständige Unternehmer sind meistens freiwillig bei den Krankenkassen versichert. Für sie ist es unproblematisch, sich für eine Versicherung mit Krankengeld zu entscheiden.
Es gibt aber auch Unternehmer, die versicherungspflichtig sind, weil sie im Krankheitsfall nicht anderweitig abgesichert sind (Auffangversicherung). Dieser Personenkreis ist ebenfalls berechtigt, sich durch eine Wahlerklärung für das Optionskrankengeld zu entscheiden.
Vor- und Nachteile der Versicherung mit Krankengeld
Der Beitrag für eine Versicherung mit einem gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld aufgrund einer Wahlerklärung richtet sich nach dem allgemeinen Beitragssatz (14,6 % plus Zusatzbeitragssatz), obwohl der Anspruch erst nach 6 Wochen entsteht. Eine Gesundheitsprüfung findet nicht statt. Es gibt auch keine Altersgrenze.
Zusätzlich zum gesetzlichen Krankengeld oder unabhängig davon kann ein Wahltarif abgeschlossen werden. Dafür ist eine Prämie zu entrichten. Viele Wahltarife sehen Einschränkungen wie eine Wartezeit, ein späteres Entstehen des Anspruchs oder eine Altersgrenze vor.
Hinweis: In einer Versicherung ohne Anspruch auf Krankengeld richtet sich der Beitrag nach dem ermäßigten Beitragssatz (14,0 % plus Zusatzbeitragssatz). Meistens ist es trotz einer Kombination von gesetzlichem Krankengeld und Wahltarif nicht möglich, den gesamten Einkommensausfall abzusichern.
Versicherte müssen danach individuell entscheiden, welche Versicherungsleistungen im Einzelfall vorteilhaft sind. Das gilt auch für den Vergleich mit einer privaten Absicherung des Verdienstausfalls.
ich bin rentner seit 2020, ich bin 6o Jahre alt.Und bekomme eine ganz niedrig Rente 379 Euro in mo
Ich möchte mich gerne informieren wegen Krankengeld.
Ich arbeit als Zeitung und Briefe zursteller, bei LSG-NORD BRIEFE.
Ich arbeit zwei bis vier Stunden an Tag, von Montag bis Samstag, zumbeispiel wenn ich krank werden, Arbeitgeber bezahlt die erste sechs Wochen, dann für Krankengeld bekommen muss ich Renten Beiträge bezahlen, muss ich meine Arbeit geber informieren, vi funktioniert? Muss ich schreiben an Deutsch Rente Versicherung..
Guten Tag,
hiermit beantrage ich ein teilrente von 99,9%.
Warten bis bewilligen ist, dann es werden abgezogen won meine Arbeitgeber bei meine monatlichen lohn Abrechnung, Rente Beiträge, dann meine Frage ist, wenn ich beispielsweise krank bin, Arbeitgeber bezahlt bis sechs Wochen, dann möchte ich wissen bitte ich bekomme nach sechs Wochen Krankengeld??.... Wi lange?....
Ich möchte gerne wissen.
Vielen Dank und Gruß.
R. P.
vielen Dank für Ihren Kommentar. Die Bezieher bestimmter Renten haben vom Beginn der Rentenleistung an keinen Anspruch auf Krankengeld. Da wir als Verlag dem Rechtsberatungsverbot unterliegen, wenden Sie sich für eine rechtsverbindliche Beurteilung Ihrer konkreten Anfrage bitte an die Einzugsstelle (Krankenkasse).
Beste Grüße aus Freiburg sendet die
Haufe Online Redaktion Sozialwesen
Die Nahtlosigkeitsregelung ist vom BSG in Fällen entwickelt worden, in denen sich Beschäftigung und Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nahtlos und ohne zeitliche Unterbrechung aneinander angeschlossen haben. Nur in einer solchen Fallkonstellation kann ausnahmsweise nach dem Ende der Mitgliedschaft aufgrund der Beschäftigung ein Krankengeldanspruch entstehen. Auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar. Es könnte allenfalls ein nachgehender Leistungsanspruch bestehen.
ich habe hinsichtlich Ihres Artikel zwei Anmerkungen bzw. Fragen
1. Sie führen in Ihrem Artikel zwei Beispiele auf:
Beispiel1: Ein versicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer beendet sein Arbeitsverhältnis zum 30.9.2022. Am 1.10.2022 stellt sein Hausarzt eine Arbeitsunfähigkeit fest. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht am 1.10.2022. Da der Anspruch unmittelbar im Anschluss an die Mitgliedschaft aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung entsteht, bleibt die Mitgliedschaft erhalten. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht (für längstens 78 Wochen).
Beispiel 2: Ein freiwilliges Mitglied ist seit Jahren als "höherverdienender" Arbeitnehmer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wird zum 31.10.2022 durch eine Kündigung beendet. Der Versicherte ist vom 1. - 5.11.2022 arbeitsunfähig (ärztliche Feststellung am 1.11.2022). Der Anspruch auf Krankengeld entsteht am 1.11.2022 in unmittelbarem Anschluss an die Beschäftigung. Deswegen ist bis zum 5.11.2022 Krankengeld zu zahlen.
Mich würde interessieren, aus welcher Rechtsgrundlage die Ansprüche entstehen. Grundsätzlich besteht ein Anspruch ab dem Tag der ärztlichen Feststellung (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Voraussetzung ist, dass jedoch ein Versicherungsverhältnis mit Krankengeldanspruch besteht. Dies tut es in beiden Fällen am 1.11.2022 nicht. Auch die Regelung gemäß § 46 Satz 3 SGB V kommen m.E. nicht zum Tragen, da in Ihren Beispielen von einer erstmaligen AU ausgegangen wird und keiner Folge-AU. Des Weiteren käme ein Anspruch nach § 19 SGB V nur für versicherungspflichtige in Betracht.
Auch den Kommentaren in juris zu § 44 SGB V (vgl. Sonnhoff/Pfeiffer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 44 SGB V (Stand: 20.07.2022), Rn. 33_1) ist nur ein Hinweis zu entnehmen, wenn vor dem Ende der Beschäftigung Krankengeld bezogen wurde bzw. AU bestand.
2. Auf der vierten Seite Ihres Artikels "Krankengeldanspruch für Selbstständige: Pro und Kontra" weisen Sie darauf hin, dass bei der Wahl des gesetzlichen Krankengeldanspruchs kein Kassenwechsel möglich ist. M.E. trifft dies nicht zu. § 44 Absatz 2 Satz 2 SGB V verweist lediglich auf § 53 Absatz 8 Satz 1 SGB V und somit an die Bindungsfrist von 3 Jahren. Somit ist der Versicherte an die Wahl des gesetzlichen KG gebunden, nicht aber an die Kasse. Lediglich wenn ein Wahltarif gemäß § 53 Absatz 6 gewählt würde, wäre ein Kassenwechsel gemäß § 53 Absatz 8 Satz 2 SGB V ausgeschlossen. Dies ist auch den Kommentierungen zu § 53 SGB in juris zu entnehmen: "Demgegenüber durchbricht ein normaler Kassenwechsel die Bindung an die Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGB V (drei Jahre), denn § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB V verweist bewusst nicht auf § 53 Abs. 8 Satz 2 SGB V.156"
(Dreher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 53 SGB V (Stand: 10.01.2022), Rn. 117)
Über ein Rückmeldung würde ich mich freuen.
besten Dank für Ihren Kommentar.
Die angeführten Beispiele beziehen sich auf das Urteil des BSG vom 7.4.2022 (B 3 KR 4/21 R) zur Nahtlosigkeitsregelung. Dabei geht das BSG auch auf die bis dahin ergangene Rechtsprechung ein und sieht keine Änderung der Rechtslage durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz. Zitat: Ausdrücklich genügte dazu auch ein erstmals am ersten Tag nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entstandener Krankengeldanspruch wegen Arbeitsunfähigkeit.
Der angeführte Kommentar (Sonnhoff/Pfeiffer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl) geht darauf in den Ausführungen zu §§ 44, 46 SGB V nicht ein. Speziell zum Krankengeldanspruch freiwillig versicherter Arbeitnehmer hat sich das BSG im Urteil vom 17.06.2021 ( B 3 KR 2/19 R) entsprechend geäußert.
Hinsichtlich der Bindungswirkung einer Wahl des Optionskrankengeldes schließt diese eine vorherige Kündigung und damit einen Kassenwechsel aus. Das entspricht auch der im angeführten Kommentar angegebenen Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/12256 S. 64).
Beste Grüße sendet Ihnen die
Haufe Online Redaktion Sozialwesen