hier: Auswirkungen der Anhebung des Steuerfreibetrags nach § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG

Zur Feststellung einer sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigung von Amateuren im Sport haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihrer Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 23./24.11.2011 (vgl. Punkt 1 der Ergebnisniederschrift) auf bestimmte Abgrenzungskriterien verständigt. Danach wird bei Vertragsamateuren grundsätzlich ein Beschäftigungsverhältnis unterstellt, das nach Maßgabe der Regelungen der einzelnen Zweige der Sozialversicherung zur Versicherungspflicht führt. Im Sonderfall einer vertraglichen Vereinbarung ohne Entgeltzahlung kommt Versicherungspflicht nicht zustande, da es an der Entgeltlichkeit mangelt.

In Bezug auf Amateursportler, die ohne gesonderte schriftliche Vertragsvereinbarung allein aufgrund ihrer mitgliedschaftsrechtlichen Bindungen tätig werden, wird die widerlegbare Vermutung zugrunde gelegt, dass bei Zahlungen bis zur Höhe von 175 EUR im Monat keine wirtschaftliche Gegenleistung erbracht und damit keine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung ausgeübt wird. Dabei sind Prämien für besondere Leistungserfolge bei der Beurteilung der Höhe der Vergütung auch prospektiv mit einzubeziehen. Werden Nachweise geführt, die aus besonderen Gründen (z. B. Transportkosten für notwendiges Sportgerät) einen höheren Aufwand belegen, kann im Einzelfall auch trotz monatlicher Zahlung über 175 EUR eine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung verneint werden. Werden im umgekehrten Fall dagegen niedrigere Aufwände nachweislich geltend gemacht, kann eine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung auch bei einer monatlichen Zahlung bis zu 175 EUR bestehen, wenn die Vergütung nicht lediglich zur sportlichen Motivation oder zur Vereinsbindung gewährt wird. Die Amateursportler sind dann regelmäßig als versicherungsfreie geringfügig Beschäftigte anzusehen und bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Minijob-Zentrale, zu melden.

Der bei Amateursportlern ohne Vertragsvereinbarung zur Feststellung bzw. Abgrenzung einer sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigung dienende Entgeltbetrag von 175 EUR im Monat ist in Anlehnung an die Höhe des Steuerfreibetrags nach § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG für ehrenamtliche tätige Übungsleiter gewählt worden. Wird der Steuerfreibetrag geändert, geht damit grundsätzlich eine Änderung des der vorgenannten Abgrenzung dienenden Entgeltbetrags einher.

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) vom 21.03.2013 (BGBl. I S. 556) wird der Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG mit Wirkung vom 01.01.2013 von 2.100 EUR auf 2.400 EUR angehoben; dies entspricht einem monatlichen Freibetrag von 200 EUR. Infolge dieser Änderung wird auch der für die Feststellung einer sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigung von Amateuren im Sport maßgebende Entgeltbetrag auf 200 EUR im Monat angehoben. Anders als im Steuerrecht entfaltet die Erhöhung des Entgeltbetrags für sozialversicherungsrechtliche Belange aber erst von dem Zeitpunkt an Wirkung, in dem das Ehrenamtsstärkungsgesetz Rechtskraft erlangt, d. h. mit dem Tag der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt; dies ist der 28.03.2013. Hieraus folgt, dass die Erhöhung des Entgeltbetrags die versicherungsrechtliche Beurteilung für Zeiten vor der Gesetzesverkündung unberührt lässt.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass es sich hier in diesem Kontext - unverändert - nicht um einen Entgeltfreibetrag handelt. Wird der Grenzwert von 200 EUR im Monat überschritten und infolgedessen ein Beschäftigungsverhältnis begründet, ist nicht nur der den Grenzwert übersteigende Teil als Arbeitsentgelt anzusehen, sondern der gesamte Betrag der Leistung bzw. Zuwendung.

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