hier: Wegfall der Rechtskreistrennung zum 1.1.2025

Mit dem "Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG)" wurde die Rentenüberleitung der DDR-Alterssicherung in die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland zum 1.1.1992 geregelt. Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in ganz Deutschland sollten für die neuen Bundesländer andere Berechnungsgrößen als für die alten Bundesländer gelten. Zur Unterscheidung der Rechtskreise wurde eine diesbezügliche Kennzeichnung der Meldungen für die Zwecke der Rentenversicherung eingeführt. Mit dem "Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung" vom 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) werden die unterschiedlichen Berechnungsgrößen (Umrechnungsfaktor, Bezugsgröße, Beitragsbemessungsgrenze, aktueller Rentenwert) nunmehr schrittweise bis zum 31.12.2024 angeglichen. Damit gilt für ab dem 1.1.2025 erworbene Rentenanwartschaften einheitliches Recht, unabhängig davon, ob Beiträge zur Rentenversicherung in den alten oder in den neuen Bundesländern gezahlt werden.

Aufgrund der dargestellten Gesetzeslage werden folgende Festlegungen getroffen:

  • Für Meldezeiträume ab dem 1.1.2025 ist in den Meldungen kein Rechtskreiskennzeichen anzugeben (Grundstellung im Feld KENNZ-RECHTSKREIS)
  • Für Meldezeiträume bis 31.12.2024 ist in den Meldungen einschließlich Stornierungsmeldungen mit diesem Meldezeitraum wie bisher der jeweils zutreffende Rechtskreis "W" oder "O" anzugeben.
  • Es ist sicherzustellen, dass auch in den Jahresmeldungen für das Jahr 2024, die im Jahr 2025 abgegeben werden, der jeweils zutreffende Rechtskreis "W" oder "O" angegeben wird.
  • Allein aus Anlass der Aufgabe der Rechtskreistrennung sind keine Ab- und Anmeldungen zum 1.1.2025 vorzunehmen.

Zur Klarstellung, dass in den Meldungen zur Angabe des Rechtskreises (Feld KENNZ-RECHTSKREIS) für Meldezeiträume ab dem 1.1.2025 nur die Grundstellung zulässig ist, wird in der nächsten Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 26.6.2024 die "Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB IV" angepasst.

Die KoSKP wird gebeten, bereits vor der Klarstellung in den Gemeinsamen Grundsätzen die erforderlichen Anpassungen in der Fehlerprüfung zu bewerten und zu beschließen.

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