Die Verletzung der Mitwirkungspflichten durch das Mitglied im Rahmen der Ermittlung von beitragspflichtigen Einnahmen ist nach der neuen Rechtslage unverändert mit bestimmten Sanktionen verbunden, und zwar mit der Fiktion der beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze. Jedoch unterscheiden sich die Rechtsfolgen im Detail in Abhängigkeit davon, um welche beitragspflichtigen Einnahmen es sich handelt. Bei Einnahmearten, die in das Verfahren der vorläufigen Beitragsfestsetzung einbezogen sind, führt die Verletzung der Mitwirkungspflichten durch das Mitglied zu einer zukunftsbezogenen Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze, jedoch ebenfalls nur vorläufig (§ 240 Abs. 4a Satz 1, 3. Halbsatz sowie Satz 5 SGB V i. d. F. des HHVG). Beim Nachholen der Mitwirkung werden die Beiträge zunächst nur zukunftsbezogen auf der Grundlage der tatsächlich nachgewiesenen beitragspflichtigen Einnahmen (weiterhin vorläufig) festgesetzt. Die beitragsrechtlichen Sanktionen können jedoch zu einem späteren Zeitpunkt rückgängig gemacht werden, wenn das Mitglied im Rahmen der vergangenheitsbezogenen endgültigen Beitragsfestsetzung für das betroffene Kalenderjahr mitwirkt (vgl. BT-Drucks. 18/11205, S. 72).
Hinsichtlich der endgültigen Beitragsfestsetzung wird geregelt, dass die Beiträge selbstständig erwerbstätiger Mitglieder für das jeweilige Kalenderjahr endgültig auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt werden, wenn das Mitglied seine tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nachweist. Die endgültige Beitragsberechnung auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze ist ausschließlich für das Kalenderjahr vorzunehmen, für das die Nachweise nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf eingereicht wurden. Die vorläufige Beitragsberechnung für die darauffolgenden Kalenderjahre bleibt solange bestehen, bis auch für diese Jahre die Dreijahresfrist abgelaufen ist. Dieselben Grundsätze gelten für alle Einnahmearten, die in das Verfahren der vorläufigen Beitragsfestsetzung einbezogen sind. Sollte ausnahmsweise die Finanzverwaltung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf eines Kalenderjahres noch keinen Einkommensteuerbescheid für dieses Jahr erlassen haben, findet keine Sanktionierung des Mitglieds in Gestalt der Beitragsfestsetzung auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze statt. Vielmehr erscheint in diesem Fall eine den Umständen des Einzelfalles Rechnung tragende Verlängerung der Dreijahresfrist sachgerecht.
Dagegen können in den Fällen, in denen keine vorläufige Beitragsfestsetzung stattfindet, die Sanktionen über die Beitragsfestsetzung auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze nicht rückgängig gemacht werden, wenn der entsprechende Beitragsbescheid der Krankenkasse rechtswirksam geworden ist (§ 240 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz SGB V).
Zur Differenzierung, ob bei fehlenden Angaben des Mitglieds über seine beitragspflichtigen Einnahmen dem zu erlassenden "Sanktions-Beitragsbescheid" ein Sachverhalt nach § 240 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz SGB V oder nach § 240 Abs. 4a Satz 1, 3. Halbsatz bzw. Satz 5 SGB V i. d. F. des HHVG zugrunde liegt, ist auf die letzten bekannten Tatsachen abzustellen. Bei Mitgliedern, deren Beiträge zuletzt vorläufig bemessen wurden und die ab einem bestimmten Zeitpunkt nun ihre Mitwirkungspflichten verletzen, besitzen auch die Beitragsbescheide über die Beitragsbemessung auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze einen vorläufigen Charakter. Dagegen werden die Beitragsbescheide, die anlässlich der Feststellung der obligatorischen Anschlussversicherung ohne Mitwirkung des Betroffenen zu erlassen sind, nicht als vorläufig deklariert. Sollte sich im Einzelfall beim Nachholen der Mitwirkung herausstellen, dass die Person über die der vorläufigen Beitragsbemessung unterliegenden beitragspflichtigen Einnahmen verfügt (zum Beispiel Existenzgründer), werden die Sanktionen weder zeitnah noch später im Rahmen der rückwirkenden endgültigen Beitragsfestsetzung rückgängig gemacht; der Sanktionszeitraum wird aus dem rückwirkenden Korrekturverfahren "ausgeklammert".
Darüber hinaus wurde im Kontext der neuen Rechtslage eine Diskussion im Hinblick auf die Entscheidung der Fachkonferenz Beiträge am 19.4.2016 (vgl. Niederschrift zu TOP 2) hinsichtlich der Einführung der dreimonatigen "Karenzzeit" im Sinne einer Nebenbestimmung in den Verwaltungsakten zu der Anwendung von Sanktionen geführt. Danach wird die Beitragsbemessung auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze zurückgenommen, wenn der Nachweis über die aktuellen beitragspflichtigen Einnahmen innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe des entsprechenden Beitragsbescheides bei der Krankenkasse vorgelegt wird. Dieses Rechtskonstrukt ist ursprünglich für die Fälle der endgültigen Beitragsfestsetzung konzipiert worden. Es besteht Konsens darüber, dass diese Nebenbestimmung im Rahmen der vorläufigen Sanktionierung ebenfalls Anwendung finden soll. Die Beitragsverfahrensgrundsät...