Die Beitragshöhe von freiwillig Versicherten orientiert sich an der Höhe ihrer Einnahmen. Dazu gehören u. a. die Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit (Arbeitseinkommen) und aus Vermietung und Verpachtung. Bei diesen Einnahmen ergibt sich die tatsächliche Höhe der Einkünfte erst zeitversetzt durch den Einkommensteuerbescheid.
Beiträge für freiwillige Krankenversicherung werden zunächst vorläufig festgesetzt
Die vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Dadurch kommt es zu Erstattungen oder Nacherhebungen von Beiträgen für die Vergangenheit. Auf der Basis des neuen Einkommensteuerbescheides werden außerdem für die Zukunft die Beiträge zunächst wieder vorläufig festgesetzt. Dies geschieht vom Beginn des auf die Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides folgenden Monats. Wer den Steuerbescheid nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres einreicht, wird rückwirkend in der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze eingestuft.
Ausnahmen bei Einkünften oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze
Freiwillige Mitglieder, deren erklärte bzw. zuletzt nachgewiesene beitragspflichtige Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, werden in das Verfahren der vorläufigen Beitragsfestsetzung nicht einbezogen. Ihre Beitragshöhe wird auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze sofort zukunftsbezogen endgültig festgesetzt. Eine vorläufige Festsetzung erfolgt nur, wenn für einzelne Bestandteile der beitragspflichtigen Einnahmen unterschiedliche Beitragssätze relevant sind. Dies gilt zum Beispiel bei einer freiwilligen Versicherung ohne Krankengeldanspruch, bei der zu den beitragspflichtigen Einnahmen Versorgungsbezüge gehören.
Für den Fall, das später doch Einnahmen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze nachgewiesen werden können, besteht bei entsprechender Antragstellung ein Anspruch auf Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge.
Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen bei geringeren Einkünften
Erzielt der Selbstständige geringere Einkünfte, kann er einkommensbezogen eingestuft werden. Allerdings ist dann eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zu beachten.