Aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940) haben sich für flexible Arbeitszeitmodelle umfassende Änderungen mit Auswirkungen auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht ergeben. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben diese Änderungen und deren Auswirkungen in dem gemeinsamen Rundschreiben zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 31.03.2009 dargestellt.
Zwischenzeitlich sind zahlreiche Fragen und Sachverhalte aufgetreten, zu denen das gemeinsame Rundschreiben keine Ausführungen enthält. Dies gilt unter anderem für die Frage der beitragsfreien Entgeltumwandlung von Wertguthaben zur betrieblichen Altersversorgung. Im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 9 SvEV bzw. des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV können künftige Entgeltansprüche beitragsfrei in Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt werden. Bei Arbeitsentgelt aus Wertguthaben handelt es sich aber nicht um künftige Entgeltansprüche. Die beitragsfreie Verwendung von Wertguthaben für eine Entgeltumwandlung im Störfall war bisher über § 23b Abs. 3a SGB IV geregelt. Mit der Beschränkung dieser Möglichkeit auf bestimmte Bestandsfälle ist für Neufälle eine gesetzliche Regelung für die entsprechende Wertguthabenverwendung weggefallen. Darüber hinaus bestehen keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen für die entsprechende beitragsfreie Verwendung von Wertguthaben.
Um dem in § 1a Abs. 1 BetrAVG normierten Entgeltumwandlungsanspruch auch in einer Freistellungsphase der Altersteilzeit in den Fällen realisieren zu können, in denen mit der Entgeltumwandlung bereits in der Arbeitsphase begonnen wurde, sowie um der Gleichbehandlung kontinuierlicher und diskontinuierlicher Altersteilzeitarbeit Rechnung zu tragen, wurde bisher die beitragsfreie Entgeltumwandlung im Rahmen der Altersteilzeit zugelassen, wenn der Arbeitgeber während der Arbeitsphase die Hälfte des Vollzeitarbeitsentgelts (vor der Entgeltumwandlung) ins Wertguthaben einstellt und festgelegt wird, dass auch während der Freistellungsphase aus diesem Wertguthaben eine entsprechende Entgeltumwandlung erfolgt. Dabei ist ausreichend, wenn mindestens im letzten Monat der Arbeitsphase mit der Entgeltumwandlung begonnen wird.
Im Zusammenhang mit der Änderung der Vorschriften zu den flexiblen Arbeitszeitregelungen soll dies aus denselben Gründen im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 9 SvEV bzw. des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auch für sonstige Wertguthabenvereinbarungen außerhalb von Altersteilzeitvereinbarungen sowie bei Vorliegen dieser Voraussetzungen - unter Berücksichtigung der bereits im betreffenden Kalenderjahr erfolgten beitragsfreien Entgeltumwandlung - auch im Störfall gelten. Auch wenn es an einer eindeutigen Rechtsgrundlage fehlt, soll der zukünftige Wegfall der einzigen (Sonder-)Regelung zur entsprechenden beitragsfreien Verwendung von Wertguthaben nicht zu einem gänzlichen Ausschluss der Entgeltumwandlungsmöglichkeit (auch bei Altersteilzeit) führen.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die zwischenzeitlich aufgetretenen Fragen und Sachverhalte erörtert und die Ergebnisse in dem als Anlage beigefügten Frage- /Antwortkatalog zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht für flexible Arbeitszeitregelungen vom 13.04.2010 zusammengefasst. Der Frage-/Antwortkatalog dient der Ergänzung des gemeinsamen Rundschreibens zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 31.03.2009.
Anlage