TOP 1 Gemeinsames Rundschreiben zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen;
hier: Überarbeitung des gemeinsamen Rundschreibens vom 05.07.2005 zum Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit
Durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBI. 2000 I S. 2) wurde ein Anfrageverfahren zur Statusfeststellung Erwerbstätiger eingeführt. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung hatten die sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf die versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen in ihrem gemeinsamen Rundschreiben vom 20.12.1999 zusammengefasst.
Das Rundschreiben wurde zuletzt aufgrund der Änderung des Verfahrens zur leistungsrechtlichen Bindung der Bundesagentur für Arbeit an Statusfeststellungen für abhängig Beschäftigte durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) sowie das Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) vom 21.03.2005 (BGBl. I S. 818) aktualisiert. In der Fassung vom 05.07.2005 berücksichtigte das Rundschreiben das für beschäftigte geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH sowie mitarbeitende Ehegatten und Lebenspartner eingeführte obligatorische Statusfeststellungsverfahren, an dessen Ergebnis die Bundesagentur für Arbeit leistungsrechtlich gebunden ist. Die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens zur leistungsrechtlichen Bindung der Bundesagentur für Arbeit wurde in den "Gemeinsamen Grundsätzen zur leistungsrechtlichen Bindung der Bundesagentur für Arbeit an Bescheide in Statusfeststellungsverfahren für Ehegatten/Lebenspartner und GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (Bindungsregelung Arbeitslosenversicherung)" vom 11.11.2004 zusammengefasst.
Durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) wurde das obligatorische Statusfeststellungsverfahren auf mitarbeitende Abkömmlinge ausgedehnt und die Regelungen zum späteren Eintritt der Versicherungspflicht bei Statusfeststellungen abhängig Beschäftigter, die nach Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit eingeleitet worden sind, aufgehoben.
Aufgrund der gesetzlichen Änderungen, Rechtsprechung (z. B. zur verbindlichen Feststellung der Sozialversicherungspflicht durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund oder zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von mitarbeitenden Gesellschaftern ohne Geschäftsführerfunktion mit einer Kapitalbeteiligung von 50 v. H.) sowie zwischenzeitlich erzielter Besprechungsergebnisse der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung wurde das gemeinsame Rundschreiben vom 05.07.2005 überarbeitet. Darüber hinaus wurden die gemeinsamen Grundsätze zur leistungsrechtlichen Bindung der Bundesagentur für Arbeit an Bescheide in Statusfeststellungsverfahren für Ehegatten/Lebenspartner und GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer vom 11.11.2004 eingearbeitet.
Das aktualisierte Rundschreiben löst mit Wirkung vom 01.06.2010 die gemeinsamen Grundsätze vom 11.11.2004 sowie das gemeinsamen Rundschreiben vom 05.07.2005 ab. Die bisherige gemeinsame Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung von Angehörigen vom 11.11.2004 wurde als Anlage in das Rundschreiben aufgenommen und gilt unverändert weiter.
Anlage
TOP 2 Frage-/Antwortkatalog zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht für flexible Arbeitszeitregelungen
Aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940) haben sich für flexible Arbeitszeitmodelle umfassende Änderungen mit Auswirkungen auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht ergeben. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben diese Änderungen und deren Auswirkungen in dem gemeinsamen Rundschreiben zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 31.03.2009 dargestellt.
Zwischenzeitlich sind zahlreiche Fragen und Sachverhalte aufgetreten, zu denen das gemeinsame Rundschreiben keine Ausführungen enthält. Dies gilt unter anderem für die Frage der beitragsfreien Entgeltumwandlung von Wertguthaben zur betrieblichen Altersversorgung. Im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 9 SvEV bzw. des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV können künftige Entgeltansprüche beitragsfrei in Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt werden. Bei Arbeitsentgelt aus Wertguthaben handelt es sich aber nicht um künftige Entgeltansprüche. Die beitragsfreie Verwendung von Wertguthaben für eine Entgeltumwandlung im Störfall war bisher über § 23b Abs. 3a SGB IV geregelt. Mit der Beschränkung dieser Möglichkeit auf bestimmte Bestandsfälle ist für Neufälle eine gesetzliche Regelung für die entsprechende Wertguthabenverwendung weggefallen. Darüber hinaus bestehen keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen für die entsprechende beitragsfreie Verwendung von Wertguthaben.
Um dem in § 1a Abs. 1 BetrAVG normierten Entgeltumwandlungsanspruch auch in einer Freistellungsphase der Altersteilzeit in den Fällen realisieren zu können, in denen mit der Entgeltumwandlung bereits in der Arbeitsphase begonnen wurde, sowie um der Glei...