Die Rentenversicherungsträger haben nach § 7e Abs. 6 Satz 1 SGB IV im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV durch Verwaltungsakt eine Wertguthabenvereinbarung im Sinne von § 7b SGB IV von Beginn an aufzulösen, wenn Feststellungen im Sinne des § 7e Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB IV getroffen werden. Dabei sind auch die im Wertguthaben enthaltenen und vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge in dem Bescheid nach § 7e Abs. 6 Satz 1 SGB IV auszuweisen.
Anstelle einer Rückabwicklung kann nach dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 31.03.2009 (vgl. Abschnitt 4.5.4) das Wertguthaben auch wie in einem Störfall aufgelöst und verbeitragt werden. Zur Sicherstellung einheitlicher Verfahrensweisen, insbesondere zu den anzuwendenden Beitragssätzen und zum Meldezeitraum der Sondermeldung, wird hierzu Folgendes festgelegt:
Fälligkeit
Die Beiträge sind bis zum drittletzten Bankarbeitstag des dritten Monats, der dem Datum des Bescheides folgt, an die zuständige Einzugsstelle zu zahlen. Ein gegebenenfalls gegen diesen Beitragsbescheid erhobener Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beiträge werden in einschlägigen Fällen also erst zukunftsgerichtet fällig.
Beitragssätze
Es ist auf diejenigen Beitragssätze der einzelnen Versicherungszweige abzustellen, die im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor der Betriebsprüfung maßgeblich waren. Dasselbe gilt für die maßgeblichen Beitrags- und Personengruppen. Damit wird u. a. sichergestellt, dass eventuelle Zeiten eines Verwaltungsverfahrens zwischen der Beendigung der Betriebsprüfung und dem Erlass des gesonderten Bescheides nach § 7e Abs. 6 Satz 1 SGB IV nicht zu Lasten der Verfahrensbeteiligten gehen.
Beitragsbemessungsgrundlage
Beitragsbemessungsgrundlage ist das Wertguthaben, welches - unter Berücksichtigung der SV-Luft - bis zum Ende des letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraumes vor der Prüfung vorhanden ist.
Sondermeldung
Das aufgelöste Wertguthaben ist mit der Sondermeldung (Meldegrund "55") für den letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum zu melden.
Betriebsprüfung am |
03.09.2009 |
Betriebsprüfung am |
03.09.2009 |
Anhörung am |
10.12.2009 |
gesonderter Bescheid im Sinne von § 7e Abs. 6 Satz 1 SGB IV am |
20.01.2010 |
Auflösung der Wertguthabenvereinbarung zum |
31.07.2009 |
Für die Berechnung der im Wertguthaben enthaltenen und vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind die Beitragssätze, die Beitragsgruppen und Personengruppen aus dem Entgeltabrechnungszeitraum Juli 2009 maßgeblich.
Das ab August 2009 in der Annahme einer gültigen Wertguthabenvereinbarung aufgebaute Wertguthaben ist rückabzuwickeln, und die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die ins Wertguthaben eingestellten Arbeitsentgelte sind im Rahmen des Entstehungsprinzips zu zahlen.