hier: a) Umwandlung von laufendem und einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
b) b) Änderung der Entgeltbescheinigungen zur Berechnung des Krankengeldes/Versorgungskrankengeldes/Verletztengeldes/Übergangsgeldes und des Krankengeldes bei Erkrankung eines Kindes
Sachstand:
Unter bestimmten Voraussetzungen gelten Arbeitsentgeltbestandteile, die durch Entgeltumwandlung zum Zwecke der Altersvorsorge verwendet werden, bundeseinheitlich bis zur Höhe von 4 v. H. der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (West) der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht als Arbeitsentgelt (vgl. Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vom 22.11.2001 zu den Auswirkungen des Altersvermögensgesetzes auf die Arbeitsentgelteigenschaft; 4 v. H. im Jahr 2003 = 2.448,00 EUR). Die Formen der Entgeltumwandlung sind unterschiedlich ausgestaltet. Es gibt Modelle, in denen monatlich ein bestimmter Betrag des laufenden Arbeitsentgelts umgewandelt wird. Andere Modelle sehen dagegen eine Umwandlung von Einmalzahlungen (wie z. B. dem Weihnachtsgeld) vor. Des Weiteren sind Modelle denkbar, in denen laufendes Arbeitsentgelt in unregelmäßiger Höhe und/oder in bestimmten Intervallen umgewandelt wird.
Für die Berechnung des Krankengeldes ist nach den Regelungen des § 47 SGB V grundsätzlich das im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt maßgebend. Dies schwankt bei Umwandlung von Arbeitsentgelt in unregelmäßiger Höhe und/oder in Intervallen allerdings erheblich.
Besprechungsergebnis:
a) Umwandlung von laufendem und einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
Laufendes Arbeitsentgelt
Bei Umwandlung von laufendem Arbeitsentgelt wird das Regelentgelt zunächst auf der Basis des Bruttoarbeitsentgelts ohne Berücksichtigung der Entgeltumwandlung errechnet. Dies hat der Arbeitgeber der Krankenkasse entsprechend zu bescheinigen. Außerdem bescheinigt er das beitragsfrei umgewandelte laufende Arbeitsentgelt der letzten 12 Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Der Betrag des beitragsfrei umgewandelten laufenden Arbeitsentgelts ist auf einen Kalendertag umzurechnen. Der kalendertägliche Umrechnungsbetrag wird vom (ohne Berücksichtigung der Entgeltumwandlung errechneten) Regelentgelt abgezogen.
Bei Versicherten mit Arbeitsentgelten oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung wird der kalendertägliche Umwandlungsbetrag vom (ohne Berücksichtigung der Entgeltumwandlung errechneten) Regelentgelt abgezogen. Anschließend ist das Regelentgelt ggf. auf das Höchstregelentgelt zu kürzen (im Jahr 2003 = 115,00 EUR).
Das Nettoarbeitsentgelt ist vom Arbeitgeber auf der Basis des ohne Berücksichtigung der Entgeltumwandlung erzielten Bruttoarbeitsentgelts fiktiv zu ermitteln und entsprechend zu bescheinigen. Der Betrag des beitragsfrei umgewandelten Arbeitsentgelts wird bei der Ermittlung des kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts ebenfalls berücksichtigt. Dies erfolgt entsprechend der Systematik beim Hinzurechnungsbetrag zur Berücksichtigung von Einmalzahlungen (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 3 in Verb. mit Abs. 2 Satz 6 SGB V) mit der Maßgabe, dass der ermittelte Betrag vom kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt abzuziehen ist.
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
Werden (Teile von) Einmalzahlungen umgewandelt, dann lässt der Arbeitgeber diese bei der Eintragung in die Entgeltbescheinigung unberücksichtigt; er bescheinigt ausschließlich die beitragspflichtigen (Teile der) Einmalzahlungen. Dadurch ist sichergestellt, dass aus beitragsfrei umgewandelten Einmalzahlungen kein Hinzurechnungsbetrag gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 in Verb. mit Abs. 2 Satz 6 SGB V ermittelt wird.
Laufendes und einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
Es ist nicht ausgeschlossen, dass in Einzelfällen sowohl laufendes als auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt umgewandelt wird. Für die Eintragung in die Entgeltbescheinigungen gilt in diesen Fällen das oben Gesagte entsprechend. Die Ermittlung des Regelentgelts sollte wie folgt vorgenommen werden:
Beispiel 1
Umwandlung von laufendem Arbeitsentgelt ausschließlich im November 2003; zusätzlich wird im November 2003 eine Einmalzahlung teilweise umgewandelt. Die Einmalzahlung wäre ohne Berücksichtigung der Entgeltumwandlung in voller Höhe beitragspflichtig.
Bruttoarbeitsentgelt November |
2.500,00 EUR |
(fiktives) Nettoarbeitsentgelt November |
1.800,00 EUR |
Einmalzahlung |
3.000,00 EUR |
Umwandlungsbetrag laufendes Arbeitsentgelt |
500,00 EUR |
Umwandlungsbetrag Einmalzahlung |
1.750,00 EUR |
zugeflossenes Bruttoarbeitsentgelt |
3.250,00 EUR |
beitragspflichtiger Betrag der Entgeltumwandlung |
0,00 EUR |
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt November |
3.250,00 EUR |
beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung |
1.250,00 EUR |
Berechnung des Regelentgelts
2.500,00 EUR : 30 = |
83,33 EUR |
Hinzurechnungsbetrag EZ (1.250,00 EUR : 360) = |
3,47 EUR |
kumuliertes Regelentgelt = |
86,80 EUR |
abzüglich Entgeltumwandlung (500,00 EUR : 360) = |
1,39 EUR |
maßgebliches Regelentgelt = |
85,41 EUR |
Berec...