hier:
a) Antragserfordernis bei der Krankenkasse
b) Einhaltung deutscher Qualitätsvorgaben

Sachstand:

Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken oder bei denen Leistungen bei Schwangerschaft oder Mutterschaft erforderlich sind, erhalten die ihnen nach dem Dritten Kapitel des SGB V zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber. Dies gilt entsprechend für die nach § 10 SGB V versicherten Familienangehörigen, soweit sie das Mitglied für die Zeit dieser Beschäftigung begleiten oder besuchen. Die Krankenkasse hat dem Arbeitgeber die ihm entstandenen Kosten bis zu der Höhe zu erstatten, in der sie ihr im Inland entstanden wären (§ 17 Abs. 1 und 2 SGB V).

§ 17 Abs. 1 SGB V regelt einen besonderen Fall der Leistungsaushilfe. Abweichend von den Regelungen über die Inlandsbehandlung ist danach gegenüber dem krankenversicherten Arbeitnehmer weder seine Krankenkasse leistungspflichtig, noch ein kraft zwischen- oder überstaatlichen Abkommensrechts zuständiger entsprechender ausländischer Leistungsträger verantwortlich. Stattdessen hat kraft Gesetzes der Arbeitgeber in die Leistungspflicht einzutreten und muss so in diesem Verhältnis quasi Pflichten und Funktion eines Leistungsträgers übernehmen. Da die Krankenkasse ihren Versicherten die ihnen nach dem SGB V zustehenden Sachleistungen im Ausland nicht selbst oder (z. B. durch ausländische Leistungserbringer) nur in begrenzter Weise zur Verfügung stellen kann, misst das Gesetz bei einer Beschäftigung im Ausland der vertraglichen Sonderbeziehung des Versicherten zu seinem Arbeitgeber grundsätzlich höhere Bedeutung bei als der über das Versicherungsverhältnis vermittelten Beziehung zu seiner Krankenkasse. Für diese außergewöhnliche rechtliche Ausgestaltung bedarf es einer besonderen Rechtfertigung, denn dem Arbeitgeber wird insoweit überantwortet, vor Ort auf die Behandlung und ihre Kosten Einfluss zu nehmen, etwa durch ein Zurückgreifen und Einwirken auf ortsansässige Leistungserbringer. Zur Kompensation der ihn treffenden Pflichten erhält der Arbeitgeber andererseits durch § 17 Abs. 2 SGB V einen (begrenzten) Anspruch auf Ausgleich des ihm entstandenen finanziellen Aufwandes gegen die Krankenkasse des versicherten Arbeitnehmers. Diese intensive Inpflichtnahme des Arbeitgebers ist nach dem aufgezeigten Sinn und Zweck immer nur ausnahmsweise gerechtfertigt. Das ist typischerweise dann der Fall, wenn der betroffene, dem Arbeitgeber vertraglich verbundene Mitarbeiter den deutschen Rechtskreis, in dem Krankenversicherungsschutz bislang zur Verfügung stand, wegen einer Auslandsbeschäftigung verlässt und damit zwangsläufig gehalten ist, im Krankheitsfall künftig auf ein ihm bislang nicht vertraut gewesenes Leistungsangebot innerhalb eines ausländisches Systems zurückzugreifen. Bei Vorliegen einer solchen Konstellation soll der Arbeitnehmer keine finanziellen Nachteile erleiden müssen, sondern für seine Krankenbehandlung nun den Arbeitgeber in Anspruch nehmen dürfen, den das Gesetz dafür mit Blick auf die arbeitsrechtlichen Bindungen, insbesondere seine Fürsorgepflicht, für verantwortlich erklärt (vgl. Urteil des BSG v. 27.9.2005, B 1 KR 13/04 R, Rz. 22. juris).

Eine solch intensive Inpflichtnahme des Arbeitgebers, die bereits durch das BSG beschrieben wurde (siehe BSG, 27.09.2005, a. a. O.), wurde auch durch das BVerfG als gerechtfertigt angesehen. Hiernach hat der Arbeitgeber nicht nur den Arbeitgeberanteil am Sozialversicherungsbeitrag zu zahlen, sondern wird darüber hinaus verpflichtet, seinem Arbeitnehmer die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in grundsätzlich unbeschränktem Umfang zur Verfügung zu stellen, während er selbst gegenüber der Krankenkasse nur einen beschränkten Kostenerstattungsanspruch nach § 17 Abs. 2 SGB V hat (vgl. Beschluss des BVerfG v. 17.3.2008, 1 BvR 96/06, Rz. 6, juris).

An den GKV-Spitzenverband wurde von Arbeitgeberseite die Frage herangetragen, ob es für eine Erstattung nach § 17 Abs. 2 SGB V erforderlich ist, dass genehmigungspflichtige Leistungen (z. B. Psychotherapie, künstliche Befruchtung) vor ihrer Inanspruchnahme durch den Versicherten im Ausland bei der Krankenkasse beantragt werden müssen. Ebenfalls kam die Frage auf, ob eine Erstattung nach § 17 Abs. 2 SGB V nur erfolgen kann, wenn deutsche Rechtsvorschriften eingehalten werden.

Vorherige Antragspflicht bei der Krankenkasse

Dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung entsprechend, begründet § 17 Abs. 1 SGB V einen Leistungsanspruch des Versicherten gegenüber seinem Arbeitgeber, der wiederum nach § 17 Abs. 2 SGB V einen (begrenzten) Kostenerstattungsanspruch gegen die Krankenkasse seines Arbeitnehmers hat. Die Vorschrift beschreibt dabei nicht "nur" eine reine Kostenerstattungsverpflichtung des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer. Vielmehr können dem Wortlaut der Regelung ("erhalten die ihnen […] zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber") weitergehende Pflichten (z. B. Informationen über Behandlungsmöglichkeiten vor Ort, Kostenzusagen ge...

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