hier: Krankenkassenwechsel im Zeitpunkt der Fusion zweier Krankenkassen
Sachstand:
Die Krankenkasse kann nur gewechselt werden, wenn der Rentner die Mitgliedschaft bei seiner bisherigen Krankenkasse wirksam gekündigt hat. Die Kündigung ist nach § 175 Absatz 4 Satz 2 SGB V zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Die Kündigung wird zum Ablauf der Kündigungsfrist wirksam, sofern der Rentner eine neue Krankenkasse gewählt hat.
Für Beiträge aus der Rente ist nach § 247 Absatz 1 SGB V der allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse zu Grunde zu legen, bei der der Rentner versichert ist. Beitragssatzveränderungen der Krankenkassen wirken sich mit einer Verzögerung von 3 Kalendermonaten auf die Beitragsbemessung von versicherungspflichtigen Rentnern aus. Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 18. Dezember 2001 (B 12 RA 2/01 – USK 2001–50) entschieden, dass für Bestandsrentner die Beitragssätze der bisherigen, sich vereinigenden Krankenkassen für die Beitragsbemessung "beibehalten" werden. Somit findet der Beitragssatz der neu entstandenen Krankenkasse nach drei Kalendermonaten Anwendung.
Werden Rentenbezieher mit dem Vereinigungszeitpunkt Mitglied der sich vereinigten Krankenkassen, ohne unmittelbar vor diesem Zeitpunkt Mitglied einer der sich vereinenden Krankenkasse gewesen zu sein, gilt ab Beginn der Mitgliedschaft der Beitragssatz der neuen Krankenkasse (vgl. Gemeinsames Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner vom 17. März 2004, Abschnitt A VIII 2.2.2.1).
Zu erörtern ist, welcher Beitragssatz für die Beitragsbemessung gültig ist, wenn ein Bestandsrentner vor dem Zeitpunkt der Vereinigung seine Mitgliedschaft wirksam gekündigt hat und als neue Krankenkasse den Vereinigungspartner gewählt hat.
Besprechungsergebnis:
Die Frage der Zulässigkeit eines mit dem Zeitpunkt der Krankenkassenfusion zusammen fallenden Krankenkassenwechsels ist von der Besprechungsteilnehmern diskutiert worden. Mit Blick auf die Bedeutung dieser Frage – u.a. wegen der damit ausgelösten 18-monatigen Bindungswirkung des Versicherten an die fusionierte Krankenkasse – soll eine grundsätzliche Klärung im Rahmen der am 10. November 2005 vorgesehenen Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Krankenkassenwahlrecht herbeigeführt werden.
Für den Fall, dass ein derartiger Krankenkassenwechsel für zulässig erachtet wird, verständigen sich die Besprechungsteilnehmer hinsichtlich des maßgebenden Beitragssatzes aus der Rente auf folgende Rechtsauffassung:
Versicherte, die im Wege der Krankenkassenwahl nach § 175 SGB V Mitglied einer fusionierten Krankenkasse werden, gilt für die Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge aus der Rente vom Zeitpunkt des Krankenkassenwechsels an der Beitragssatz der fusionierten Krankenkasse. Dies gilt in diesem Fall unabhängig davon, ob der Versicherte vor dem Wechsel bereits Mitglied einer der an der Vereinigung beteiligten Krankenkassen war.
Die Ausführungen in den Gemeinsamen Grundsätzen zum maschinellen Meldeverfahren wären in diesem Fall entsprechend anzupassen.