hier: Neue Fehlerprüfungen zur Angabe eines Tätigkeitsschlüssels bei besonderen Personengruppen
Für behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen mit der Personengruppe (PGR) 107, Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen (PGR 111) und Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (PGR 204) ist bislang kein Tätigkeitsschlüssel (TT) in der Meldung anzugeben.
Im Rahmen der Optimierung und Weiterentwicklung der Beschäftigungsstatistik hat die Bundesagentur für Arbeit in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und anderer statistischer Ämter beschlossen, dass die Beschäftigungsstatistik an internationale Vorgaben anzupassen ist. Um diese Vorgaben zu erfüllen, ist es u. a. notwendig, dass Meldungen für behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen, Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen und für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben künftig Angaben zum Tätigkeitsschlüssel enthalten.
Bei den vorgenannten Personengruppen können jedoch nicht in jedem Fall Angaben zu einer konkreten Tätigkeit ermittelt werden, da bei den genannten Einrichtungen nicht die Ausübung einer Beschäftigung gegen Entgelt, sondern die individuelle Förderung des behinderten Menschen im Vordergrund steht. Dies gilt insbesondere bei den behinderten Menschen, die sich im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen bzw. vorab im Eingangsverfahren befinden. Im Eingangsverfahren werden die sozialen und methodischen Kompetenzen sowie mögliche Eignungen des behinderten Menschen analysiert, um dann im Berufsbildungsbereich neben der beruflichen insbesondere die persönliche Entwicklung des Behinderten zu fördern.
Daher gelten für Meldungen mit den PGR 107, 111 und 204 bezüglich der Angaben zum TT folgende Regeln:
1. |
Angaben in den Stellen 1 bis 5 im TT (ausgeübte Tätigkeit) Sofern eine eindeutige Zuordnung zu einem Tätigkeitsschlüssel möglich ist, ist dieser in der Meldung anzugeben. Sofern mehrere Angaben zutreffen, ist die Tätigkeit maßgebend, die vom zeitlichen Umfang her überwiegend ausgeübt wird. Ist eine eindeutige Zuordnung zu einer bestimmten Tätigkeit nicht möglich, können Meldungen ohne Angabe der Tätigkeit im TT abgegeben werden. |
2. |
Angaben in den Stellen 6 bis 9 im TT (Schulabschluss, Ausbildungsabschluss, Arbeitnehmerüberlassung, Vertragsform) Diese Stellen sind von den Meldepflichtigen zukünftig stets mit den entsprechenden Angaben zu befüllen. |
3. |
Umsetzungszeitpunkt und Fehlerprüfung Die Änderungen gelten für Meldungen mit einem Meldezeitraum ab dem 01.12.2014. In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 19./20.02.2014 werden die erforderlichen Fehlerprüfungen festgelegt. |