In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 08./09.09.2009 wurde unter TOP 14 die Beschreibung "Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) im Meldeverfahren nach der DEÜV, Stand 08.09.2009" geändert.

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG, BGBl 2011 Teil I Nr. 70 S- 2983) wurde § 39 Abs. 4 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) geändert. In der Vorschrift wurden die Wörter "Beiträge; für die Bemessung der Beiträge gilt die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung abzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte" durch die Wörter "den Beitrag, den der Arbeitgeber bei einer Versicherungspflicht nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch entsprechend § 249 Absatz 1 oder 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu tragen hätte" ersetzt. Die Änderung der Formulierung ist eine Folgeänderung zu § 257 Absatz 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch.

Die Besprechungsteilnehmer stimmen den Änderungen des als Anlage beigefügten Dokuments zu. Die ITSG wird die Anlage 45 des Pflichtenheftes zur Systemuntersuchung gegen diese aktualisierte Beschreibung austauschen und auf der Internetseite www.gkv-ag.de veröffentlichen.

Anlage

Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) beim Meldeverfahren nach der DEÜV

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